miert (mit Auflistung des betroffenen Unternehmens, Landkreises, Datums, Inhalt der Schnellwarnung, und insbesondere Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers )? 4. a) In welchen der in Frage 1 genannten Fälle, in der es zu einer zoonosebedingten Erkrankung von Menschen kam, wurde eine Lebensmittelwarnung ausgesprochen oder die Öffentlichkeit informiert (mit Auflistung des betroffenen Unternehmens, Landkreises, Datums, Inhalts der Lebensmittelwarnung, und insbesondere Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers)? b) In welchen der in Frage 1 genannten Fälle, in der es zu einer zoonosebedingten Erkrankung von Menschen kam, wurde keine Lebensmittelwarnung ausgesprochen und die Öffentlichkeit auch nicht auf anderem Weg informiert (mit Auflistung des betroffenen Unternehmens , Landkreises, Datums, und insbesondere Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers)? c) Wenn trotz Erkrankungen keine Lebensmittelwarnung erfolgte, welche Maßnahmen wurden in diesen einzelnen Fällen stattdessen ergiffen (mit Auflistung der jeweiligen Maßnahmen, des betroffenen Unternehmens, Landkreises, Datums, und insbesondere Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers)? 5. a) In welchen der in Frage 1 genannten Fälle, in der es zu dem Verdacht zoonosebedingter Erkrankung von Menschen kam, wurde eine Lebensmittelwarnung ausgesprochen (mit Auflistung des Unternehmens, Landkreises, Datums, Inhalts der Lebensmittelwarnung , und insbesondere Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers)? b) In welchen der in Frage 1 genannten Fälle, in der es zu dem Verdacht zoonosebedingter Erkrankung von Menschen kam, wurde keine Lebensmittelwarnung ausgesprochen (mit Auflistung des betroffenen Unternehmens , Landkreises, Datums, und insbesondere Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers)? c) Wenn keine Lebensmittelwarnung oder anderweitige Information der Öffentlichkeit erfolgte, welche Maßnahmen wurden in diesen Fällen stattdessen ergiffen (mit Auflistung der jeweiligen Maßnahmen, des betroffenen Unternehmens, Landkreises, Datums, und insbesondere Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers)? 6. a) In welchen der in Frage 1 genannten Fälle kam es in räumlicher und zeitlicher Nähe zu einem signifikanten Anstieg der Erkrankungen von Menschen an dem festgestellten Erreger? b) In welchen der in Frage 1 genannten Fälle kam es aufgrund des Anstiegs der Erkrankungen von Menschen an dem festgestellten Erreger zu weiteren Maßnahmen , zum Beispiel intensiviertem Monitoring, durch bayerische Behörden? 17. Wahlperiode 21.07.2016 17/11538 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian von Brunn SPD vom 29.03.2016 Verbraucherschutz in Bayern: Kontrolle und Bekämpfung von Zoonosen und multiresistenten Erregern im Jahr 2015 Zoonosen und multiresistente Erreger stellen eine große Gefahr für die Bevölkerung dar. Ihr Auftreten und ihre Verbreitung muss deshalb kontrolliert und bekämpft werden . Die Anstrengungen und Maßnahmen der bayerischen Staatsbehörden und ihrer Behörden diesbezüglich sind im Detail kaum bekannt. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Anzeigen bzw. Meldungen von Zoonosen und Zoonoseerregern in landwirtschaftlichen und lebensmittelverarbeitenden Betrieben gab es in Bayern im Jahr 2015 (bitte aufgeschlüsselt nach Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers)? b) In wie vielen dieser Fälle wurden die o. g. Zoonosen bzw. Zoonoseerreger durch amtliche Kontrollen ermittelt , und c) in wie vielen Fällen durch Selbstkontrollen? 2. a) In welchen der in Frage 1 genannten Fälle kam es zu einer damit in Zusammenhang stehenden Erkrankung von Menschen (bitte unter Angabe der Anzahl der Betroffenen )? b) In welchen der in Frage 1 genannten Fälle gab es den Verdacht, dass Erkrankungen von Menschen damit in Zusammenhang stehen könnten (bitte unter Angabe der Anzahl der möglicherweise Betroffenen)? c) In welchem Verhälntnis standen die unter 2 a und 2 b genannten Personen zu dem jeweiligen Betrieb? 3. a) In welchen der in Frage 1 genannten Fälle erfolgte eine Lebensmittelwarnung oder Information der Öffentlichkeit durch den Betrieb oder durch Behörden des Freistaats Bayern (mit Auflistung des betroffenen Unternehmens, Landkreises, Datums, Inhalts der Lebensmittelwarnung , und insbesondere der Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers)? b) In welchen der in Frage 1 genannten Fälle erfolgte ein Rückruf ohne Lebensmittelwarnung bzw. ohne Information der Öffentlichkeit (mit Auflistung des betroffenen Unternehmens, des Landkreises, Datums, und der Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers)? c) In welchen der in Frage 1 genannten Fälle wurde von deutschen bzw. bayerischen Behörden eine Warnung in das Europäische Schnellwarnsystem gesetzt oder Behörden anderer Länder auf anderem Weg infor- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11538 c) In welchen der in Frage 1 genannten Fälle gab es Hinweise von Behörden des Bundes, anderer Bundesländer oder anderer Staaten auf mögliche Erkankungen? 7. a) In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2015 in landwirtschaftlichen und lebensmittelverarbeitenden Betrieben in Bayern multiresistente Erreger festgestellt? b) Wie kam es zu diesen Feststellungen bzw. dem Nachweis (bitte Auflisten nach Art der Anzeige, Meldung oder Kontrolle)? c) Welche Hauptrisikogruppen sieht die Staatsregierung für die Infektion mit multiresistenten Erregern im Bereich oder Umfeld der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion ? 8. a) In wie vielen dieser in Frage 7 a genannten Fälle wurden bei Mitarbeiter(inne)n, Kund(innen) oder anderen Beteiligten, z. B. bei Tierärzten, multiresistente Erreger festgestellt? b) In wie vielen dieser in Frage 7 a genannten Fälle erkrankten Mitarbeiter/-innen, Kund(inn)en oder andere Beteiligte, z. B. Tierärzte, an multiresistenten Erregern ? c) In wie vielen dieser in Frage 7 a genannten Fälle gab es den Verdacht, dass Menschen in diesem konkreten Zusammenhang durch multiresistente Erreger infiziert wurden und erkrankten? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17.05.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wie folgt beantwortet : Einleitend wird darauf hingewiesen, dass ähnliche Fragestellungen bereits im Rahmen zweier Schriftlicher Anfragen des Herrn Abgeordneten von Brunn umfassend beantwortet wurden: • „ Kontrollen von tierhaltenden Landwirtschaftsbetrieben und Großställen aus Gründen des Verbraucher- und Tierschutzes“ vom 26. Juni 2015 Drs. 17/7508 • „ Erkrankungen aufgrund von nach EU-Zoonose-Überwachungsrichtlinie zu meldenden lebensmittelbedingten Ausbrüchen ausgehend von bayerischen landwirtschaftlichen Großbetrieben“ vom 18.08.2015 Drs. 17/8254 Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) hat bereits in seinen damaligen Antworten darauf hingewiesen, dass ein Teil der Daten in der angefragten Form dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) nicht vorliegt und dass die vorliegenden Daten an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bzw. an das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) gemeldet, dort ausgewertet und auf den entsprechenden Homepages veröffentlicht werden. 1.a) Wie viele Anzeigen bzw. Meldungen von Zoonosen und Zoonoseerregern in landwirtschaftlichen und lebensmittelverarbeitenden Betrieben gab es in Bayern im Jahr 2015 (bitte aufgeschlüsselt nach Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers)? b) In wie vielen dieser Fälle wurden die o. g. Zoonosen bzw. Zoonoseerreger durch amtliche Kontrollen ermittelt? Bezüglich der Definition von Zoonosen und Zoonoseerregern verweisen wir auf unsere Antwort auf die Schriftliche Anfrage von Herrn MdL von Brunn vom 18.08.2015 (LT-Drs. 17/8254). 1. Meldungen in landwirtschaftlichen Betrieben: a) Anzeigepflicht: Bei den anzeigepflichtigen Tierseuchen handelt es sich um Tierkrankheiten, gegen die Maßnahmen Einzelner nicht wirksam sind, die eine volkswirtschaftliche Bedeutung haben und/oder die die menschliche Gesundheit gefährden. Damit Seuchenausbrüche frühzeitig erkannt und mit staatlichen Maßnahmen vor einer weiteren Ausbreitung bekämpft werden können, unterliegen diese Tierseuchen der Anzeigepflicht . Alle Tierhalter und alle Personen, die mit Tieren umgehen , sind verpflichtet, bereits bei einem Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche das zuständige Veterinäramt unverzüglich zu informieren. b) Meldepflicht: Von den „anzeigepflichtigen Tierseuchen“ werden die „meldepflichtigen Tierkrankheiten“ unterschieden. Die Meldepflicht ist für Tierkrankheiten eingeführt worden, über deren Auftreten, Verlauf und Häufigkeit eine Übersicht erlangt werden soll. Veterinäruntersuchungsämter, Tiergesundheitsämter oder sonstige öffentliche oder private Untersuchungsämter sowie Tierärzte, die eine meldepflichtige Erkrankung feststellen, sind zur Meldung verpflichtet. Es wird erst die nachgewiesene Erkrankung gemeldet. Bei den von der sog. Zoonoserichtlinie (RL 2003/99/EG) erfassten Erregern erfolgt eine Untersuchung in Tierbeständen amtlicherseits im Rahmen des Zoonosestichprobenplans nach AVV Zoonosen-Lebensmittelkette sowie im Rahmen der veterinärmedizinischen Diagnostik (z. B. Untersuchungen im Rahmen von Sektionen, Durchfalldiagnostik ). In Geflügelbeständen sind gemäß Geflügel-Salmonellen -Verordnung i. V. m. VO 2160/2003/EG und VO 200/2010/EU, VO 517/2011/EU, VO 200/2012/EU oder VO 1190/2012/EU verpflichtend amtliche Kontrollen sowie Eigenkontrollen durchzuführen. Weitere gesetzliche Vorgaben , ob und wie häufig ein Tierhalter seinen jeweiligen Tierbestand auf die genannten Erreger bzw. die durch sie ausgelösten Erkrankungen untersuchen muss, existieren nicht. Eine Zusammenfassung der im Jahr 2015 in Bayern registrierten Ausbrüche anzeigepflichtiger Tierseuchen bzw. meldepflichtiger Tierkrankheiten mit zoonotischem Potenzial bei lebensmittelliefernden Tieren ist nachfolgenden Tabellen zu entnehmen (Quelle: Tierseuchennachrichtensystem, (TSN), Abfragedatum 13.04.2016): Drucksache 17/11538 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Anzeigepflichtige Tierseuchen mit zoonotischer Relevanz (Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen) Anzahl amtliche Feststellung Ausbruch (01.01.–31.12.2015) Tierart Wiederkäuer Schweine Geflügel Pferde GESAMT Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen 0 1 – – 1 Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza) – – 0 – 0 Milzbrand 0 0 – 0 0 Rotz – – – 0 0 Salmonellose der Rinder 11 – – – 11 Tollwut 0 0 0 0 0 Tuberkulose der Rinder (Mykobakterium bovis und Mykobakterium caprae) 8 – – – 8 GESAMT 19 1 0 0 20 Meldepflichtige Tierkrankheiten mit zoonotischer Relevanz (Verordnung über meldepflichtige Tier- krankheiten ) Anzahl Eintragung in TSN (01.01.–31.12.2015) Tierart R in de r Sc hw ei ne G efl üg el kl ei ne W ie de rk äu er Pf er de Wild Ti er e oh ne Zu or dn un g G es am t D am w ild M uf fe lw ild R ot w ild W ild - sc hw ei ne Fe ld ha se n Campylobacteriose (thermophile Campylobacter) 5 0 9 2 0 0 0 0 0 0 4 20 Chlamydiose 49 0 2 4 0 0 0 0 0 0 1 56 Echinokokkose 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Leptospirose 4 45 0 0 0 1 0 0 0 0 0 50 Listeriose (Listeria monocytogenes ) 35 0 4 15 0 0 1 0 1 1 0 57 Q-Fieber 79 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 80 Salmonellose (Salmonella spp. außer Rind) 0 71 25 4 3 0 0 0 5 0 0 108 Toxoplasmose 0 0 0 4 0 0 0 0 0 0 0 4 Tuberkulose ausgenommen Mycobacterium bovis und Mycobacterium caprae bei Rindern 0 5 13 1 0 0 0 3 0 0 0 22 Tularämie 0 0 0 0 0 0 0 0 0 12 0 12 Verotoxin (=Shiga-Toxin)- bildende Escherichia coli 0 7 0 1 0 0 0 0 0 0 0 8 GESAMT 172 128 53 32 3 1 1 3 6 13 5 417 Bezüglich der Häufigkeit des Vorkommens von Zoonosen und Zoonoseerregern in deutschen und bayerischen Tierbeständen verweisen wir auch auf den jährlich durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) veröffentlichten Zoonose-Trendbericht gem. RL 2003/99/EG. Die Berichte sind seit dem Jahr 1996 auf folgender Homepage verfügbar: http://www.bfr.bund.de/de/zoonosenberichterstattung_ durch_das_bfr-300.html 2. Meldungen in lebensmittelverarbeitenden Betrieben: Eine Untersuchungspflicht auf Zoonoseerreger für den Lebensmittelunternehmer besteht im Lebensmittelbereich nur in folgenden Fällen: • Lebensmittelsicherheits- und Prozesshygienekriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 Salmonella spp., Listeria monocytogenes, Cronobacter spp. und Shigatoxin -/Verotoxinbildende Escherichia coli (STEC/VTEC) in bestimmten Lebensmittelmatrizes für den Lebensmittelunternehmer • Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen Die übrigen Daten ergeben sich • im Rahmen der amtlichen Überwachung aus anlassbezogenen oder risikoorientierten Untersuchungen, auch im Rahmen von Schwerpunktprogrammen bzw. den Vorgaben der AVV Zoonosen Lebensmittelkette • im Rahmen der Eigenkontrollen aus risikobasierten, freiwilligen Untersuchungen des Lebensmittelunternehmers . Die Ergebnisse der Untersuchungen werden jährlich deutschlandweit durch die Überwachungsbehörden an das BfR gemeldet und dort umfassend ausgewertet. Eine Übersicht über die bayernweit gewonnenen Daten kann deshalb erst nach Abschluss dieser Auswertungen erfolgen, da eingesandte Isolate vielfach noch bestätigt bzw. weitergehend typisiert werden. Der Bericht des BfR (Zoonosetrendbericht) bzw. speziell die Daten zum Zoonosestichprobenplan des Bundes nach AVV Zoonosen -Lebensmittelkette sind, sobald die zuständigen Bundesbehörden die Daten freigeben, unter folgenden Links abrufbar • http://www.bfr.bund.de/de/zoonosenberichterstattung_ durch_das_bfr-300.html Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11538 • http://www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/01_Aufga ben/02_AmtlicheLebensmittelueberwachung/06_Zoono senMonitoring/lm_zoonosen_monitoring_node.html 1. c) in wie vielen Fällen durch Selbstkontrollen? Für den Berichtszeitraum 2015 haben die Regierungen 147 positive Eigenkontrollbefunde auf Zoonosenerreger in landwirtschaftlichen Betrieben sowie 26 positive Befunde in Lebensmittelunternehmen gemeldet. 2. a) In welchen der in Frage 1 genannten Fälle kam es zu einer damit in Zusammenhang stehenden Erkrankung von Menschen (bitte unter Angabe der Anzahl der Betroffenen)? b) In welchen der in Frage 1 genannten Fälle gab es den Verdacht, dass Erkrankungen von Menschen damit in Zusammenhang stehen könnten (bitte unter Angabe der Anzahl der möglicherweise Betroffenen )? c) In welchem Verhältnis standen die unter 2 a und 2 b genannten Personen zu dem jeweiligen Betrieb ? Bundesweit besteht als Instrument zur Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche das „bundesweite Erfassungssystem für Lebensmittel, die an Ausbrüchen beteiligt sind (BELA)“. Auf der Grundlage der am 20.10.2014 in Kraft getretenen zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts sammelt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel (BVL) die Daten zu den Lebensmitteln, die von den amtlichen Überwachungseinrichtungen erhoben werden. In Bayern werden diese Daten zunächst am LGL gebündelt, dort einer ersten Sichtung und Bewertung unterzogen und dann an das BVL weitergeleitet. In Bayern ist die interdisziplinäre Zusammenarbeit bei lebensmittelbedingten Ausbrüchen bereits seit Jahren durch mehrere ministerielle Schreiben geregelt. An jedem Landratsamt existiert ein interdisziplinäres Ausbruchsteam (bestehend aus mindestens einem Vertreter der Gesundheitsbehörde und einem Vertreter der Lebensmittelüberwachung), dessen Ansprechpartner am LGL als koordinierende Behörde für BELA gemeldet sind und die im Bedarfsfall als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Am LGL werden aktuelle lebensmittelassoziierte Ausbruchsgeschehen (insbesondere überregionaler Art) mindestens einmal pro Monat ebenfalls im interdisziplinären Team (Vertreter der humanmedizinischen und lebensmittelhygienischen Labore, Epidemiologen, Spezialeinheit ) besprochen, im Bedarfsfall finden die Treffen häufiger statt. Nähere Informationen sind unter dem Link http://www. bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/01_Aufgaben/9_BELA/ BELA_node.html verfügbar. Für die Jahre 2007 bis 2014 sind die Daten zu Lebensmitteln, die bei Krankheitsausbrüchen beteiligt waren, unter dem Link http://www.bfr.bund.de/ de/lebensmittelbedingte_krankheitsausbrueche-7608.html verfügbar. Den Bericht gem. § 12 AVV Zoonosen-Lebensmittelkette, Informationen zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen in Deutschland im Jahr 2015, stellt das BVL voraussichtlich ab Mitte Mai unter o. g. Link zur Verfügung. Bayern hat für das Jahr 2015 folgende Meldung über Lebensmittelausbrüche mit humanem Bezug an das BVL gemeldet : Bundesland Landkreis/ kreisfreie Stadt starke Evidenz ? Bemerkungen BVL Bayern (BY) Landkreis Ebersberg Yes BY Stadt Augsburg No BY Landkreis Aschaffenburg No BY Landkreis Neuburg- Schrobenhausen No BY Landkreis Neuburg No BY Aichach-Friedberg No BY Stadt Augsburg – nach Abgleich mit Robert-Koch-Institut (RKI): kein Lebensmittelbezug BY Landkreis Erlangen- Höchstadt – nach Abgleich mit RKI: kein Lebensmittelbezug BY Stadt Augsburg No BY Landkreis Neuburg- Schrobenhausen No BY Landkreis Günzburg No BY Stadt Hof No Bei dem in der Tabelle angegebenen Lebensmittelausbruch in Ebersberg mit hoher Evidenz (Wahrscheinlichkeit, mit der ein bestimmter humaner Ausbruch mit einem bestimmten Lebensmittel in Zusammenhang gebracht werden kann) handelt es sich nicht um einen Ausbruch, der durch Zoonoseerreger nach Definition des Anhang I Buchst. A oder B der RL 2003/99/EG hervorgerufen wurde. In diesem Fall wurden Staphylococcus aureus-Enterotoxin (SET) und Bacillus cereus , diarrhoeischer Typ nachgewiesen. Die in Frage 1 angesprochenen Anzeigen und Meldungen von Zoonosen und Zoonoseerregern sind mit den dem LGL zu meldenden Human-Erkrankungen nicht verknüpft, da nicht jeder Fund von Zoonosenerregern einen lebensmittelbedingten Ausbruch verursacht. Über das Gesundheitsdienst- und Verbrauchergesetz (GDVG) ist darüber hinaus die Zusammenarbeit zwischen Gesundheits- und Veterinärbehörden im Falle von Erkrankungen mit zoonotischem Potential klar geregelt. 3. a) In welchen der in Frage 1 genannten Fälle erfolgte eine Lebensmittelwarnung oder Information der Öffentlichkeit durch den Betrieb oder durch Behörden des Freistaats Bayern (mit Auflistung des betroffenen Unternehmens, Landkreises, Datums, Inhalts der Lebensmittelwarnung, und insbesondere der Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers)? Die Nachweise von Zoonoseerregern erfolgt häufig am lebenden Tier. Warnungen und Information der Öffentlichkeit sind hingegen nur dann erforderlich, wenn nicht sichere Lebensmittel den Verbraucher erreicht haben und davon auszugehen ist, dass sie noch beim Verbraucher sind. In 2015 gab es in 3 der in Frage 1 aufgeführten Fälle eine Information der Öffentlichkeit durch den jeweiligen Betrieb: • Firma Rapunzel, 87764 Legau: Salmonella spp. in Bio Sesammus • Firma Bayern Ei, 94330 Aiterhofen: Nachweis von Salmonella Indiana auf der Eischale • Firma Erwin Vollath, 92685 Floß: Nachweis von Salmonella Typhimurium auf Eischalen Drucksache 17/11538 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 b) ln welchen der in Frage 1 genannten Fälle erfolgte ein Rückruf ohne Lebensmittelwarnung bzw. ohne Information der Öffentlichkeit (mit Auflistung des betroffenen Unternehmens, des Landkreises, Datums , und der Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers )? Aus Datenschutzgründen werden die Namen der Unternehmen nicht genannt. Diese wurden aufgrund einer rechtlich nicht zulässigen öffentlichen Warnung bislang auch nicht veröffentlicht. Die Gründe für eine öffentliche Warnung lagen nicht vor, da insbesondere betroffene Chargen nicht ausgeliefert wurden, betroffene Zwischenprodukte zur weiteren Verarbeitung an Lebensmittelunternehmer abgegeben wurden, Grenzwerte nicht überschritten waren oder die Untersuchung des Lebensmittels keine positiven Nachweise erbrachte. Eine Auflistung erfolgt nur nach Regierungsbezirk: 1. Oberbayern a) Zwei Nachweise von Listeria monocytogenes b) Ein Nachweis von S. coeln in einem Mastputenbestand c) Ein Nachweis von Salmonellen bei einem Dönerhersteller d) Ein Nachweis von Listeria monocytogenes bei einem Hersteller von Fleischzubereitungen e) Neun Nachweise von Salmonellen bei einem Hersteller von Fleischzubereitungen (Geflügelfleischprodukte) 2. Niederbayern Ein Nachweis von Salmonella spp. in einem Geflügelschlachtbetrieb 3. Oberpfalz Zwei Nachweise von Salmonella Enteritidis in Legehennenbeständen 4. Schwaben Ein Nachweis von Salmonellen bei einem Dönerhersteller 5. Oberfranken a) Ein Nachweis von Listeria monocytogenes in einer Metzgerei b) Ein Nachweis von VTEC in einem Lebensmittelunternehmen 6. Mittelfranken Fehlanzeige 7. Unterfranken Fehlanzeige c) ln welchen der in Frage 1 genannten Fälle wurde von deutschen bzw. bayerischen Behörden eine Warnung in das Europäische Schnellwarnsystem gesetzt oder Behörden anderer Länder auf anderem Weg informiert (mit Auflistung des betroffenen Unternehmens, Landkreises, Datums, Inhalt der Schnellwarnung, und insbesondere Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers)? Aus Datenschutzgründen werden die Namen der Unternehmen nicht genannt. 2015 waren in sechs Fällen bayerische Betriebe, bei denen als Meldegrund der Nachweis von Zoonoseerregern angegeben war, Gegenstand von RASFF1-Meldungen: In zwei Fällen wurde die Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- Unternehmer informiert (vgl. Beantwortung der Frage 3 a: Firma Rapunzel, Firma Bayern Ei). In zwei weiteren Fällen 1 RASFF = Schnellwarnsystem der EU für Lebensmittel und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed) handelte es sich um Futtermittel und um Brennnesselpulver . Bei zwei weiteren Fällen handelte es sich um tierische Erzeugnisse, bei denen die Sicherheit des Verbrauchers jederzeit gewährt war (Erhitzung vor Abgabe an den Endverbraucher oder Erhitzungshinweis). Betroffen waren folgende RASFF-Nummern: • 2015.0986 Salmonella Indiana auf der Eierschale • 2015.0567 Salmonella Derby in Brennesselpulver • 20015.0386 Campylobacter spp. in gefrorenem Geflügelkebab • 2015.0277 Shigatoxin-bildende E. coli in gefrorenem Rehrücken • 2015.0194 Salmonella Give in Mariendistelsamen • 2015.0075 Salmonella spp. in Bio Sesammus Für weitere Informationen finden sich unter dem nachfolgenden öffentlich zugänglichen Link weitere Informationen: https://webgate.ec.europa.eu/rasff-window/consumers/?ev ent=getListByCountry&country=DE 4. a) ln welchen der in Frage 1 genannten Fälle, in der es zu einer zoonosebedingten Erkrankung von Menschen kam, wurde eine Lebensmittelwarnung ausgesprochen oder die Öffentlichkeit informiert (mit Auflistung des betroffenen Unternehmens, Landkreises, Datums, Inhalts der Lebensmittelwarnung , und insbesondere Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers)? b) ln welchen der in Frage 1 genannten Fälle, in der es zu einer zoonosebedingten Erkrankung von Menschen kam, wurde keine Lebensmittelwarnung ausgesprochen und die Öffentlichkeit auch nicht auf anderem Weg informiert (mit Auflistung des betroffenen Unternehmens, Landkreises, Datums, und insbesondere Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers )? c) Wenn trotz Erkrankungen keine Lebensmittelwarnung erfolgt, welche Maßnahmen wurden in diesen einzelnen Fällen stattdessen ergriffen (mit Auflistung der jeweiligen Maßnahmen, des betroffenen Unternehmens, Landkreises, Datums, und insbesondere Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers )? 5. a) ln welchen der in Frage 1 genannten Fälle, in der es zu dem Verdacht zoonosebedingter Erkrankung von Menschen kam, wurde eine Lebensmittelwarnung ausgesprochen (mit Auflistung des Unternehmens, Landkreises, Datums, Inhalts der Lebensmittelwarnung, und insbesondere Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers)? b) ln welchen der in Frage 1 genannten Fälle, in der es zu dem Verdacht zoonosebedingter Erkrankung von Menschen kam, wurde keine Lebensmittelwarnung ausgesprochen (mit Auflistung des betroffenen Unternehmens, Landkreises, Datums, und insbesondere Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers )? c) Wenn keine Lebensmittelwarnung oder anderweitige Information der Öffentlichkeit erfolgte, welche Maßnahmen wurden in diesen Fällen stattdessen ergriffen (mit Auflistung der jeweiligen Maßnahmen , des betroffenen Unternehmens, Landkreises, Datums, und insbesondere Art der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers)? Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11538 Eine starke Evidenz wurde nur in einem Fall festgestellt (vgl. Antwort zu Frage 2, Landkreis Ebersberg). Eine Information der Öffentlichkeit durch die Kreisverwaltungsbehörde ist in diesem Fall nicht erfolgt, da nach dem Ausbruch keine darüber hinausgehende Gefährdungslage für den Verbraucher mehr bestand. Vgl. im Übrigen Antwort zu Frage 2. 6. a) ln welchen der in Frage 1 genannten Fälle kam es in räumlicher und zeitlicher Nähe zu einem signifikanten Anstieg der Erkrankungen von Menschen an dem festgestellten Erreger? b) ln welchen der in Frage 1 genannten Fälle kam es aufgrund des Anstiegs der Erkrankungen von Menschen an dem festgestellten Erreger zu weiteren Maßnahmen, zum Beispiel intensiviertem Monitoring , durch bayerische Behörden? c) ln welchen der in Frage 1 genannten Fälle gab es Hinweise von Behörden des Bundes, anderer Bundesländer oder anderer Staaten auf mögliche Erkankungen ? Bei allen nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Infektionskrankheiten wird die Situation vom LGL laufend beobachtet und geprüft, ob es Hinweise auf zeitliche und/ oder regionale Häufungen gibt. Je nach Sachlage und infrage stehendem Erreger bzw. dessen Eigenschaften werden geeignete Maßnahmen wie beispielsweise ein intensiviertes Monitoring veranlasst. Bezüglich der in Frage 1 genannten Fälle liegen dem LGL keine Erkenntnisse vor. 7. a) ln wie vielen Fällen wurden im Jahr 2015 in landwirtschaftlichen und lebensmittelverarbeitenden Betrieben in Bayern multiresistente Erreger festgestellt ? b) Wie kam es zu diesen Feststellungen bzw. dem Nachweis (bitte Auflisten nach Art der Anzeige, Meldung oder Kontrolle)? c) Welche Hauptrisikogruppen sieht die Staatsregierung für die Infektion mit multiresistenten Erregern im Bereich oder Umfeld der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion? Erhebungen zum Vorkommen von multiresistenten Erregern in landwirtschaftlichen und lebensmittelverarbeitenden Betrieben werden routinemäßig im Rahmen des Zoonosemonitoring des Bundes nach AVV Zoonosen-Lebensmittelkette durchgeführt. Die gewonnenen Bakterienisolate werden an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zur Antibiotikaresistenzbestimmung eingesandt. Die Daten zu den einzelnen Erhebungsjahren sind, sobald das BfR die Datenauswertung abgeschlossen hat, unter folgendem Link abrufbar: • http://www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/01_Aufga ben/02_AmtlicheLebensmittelueberwachung/06_Zoono senMonitoring/lm_zoonosen_monitoring_node.html Im Übrigen verweisen wir zu der angesprochenen Problematik auf das Protokoll der Expertenanhörung „Gesundheitliche Auswirkung von Antibiotikaresistenzen“ im Bayerischen Landtag am 23.02.2016 sowie auf das Arbeitspapier des LGL „Antibiotikaeinsatz bei landwirtschaftlichen Nutztieren und Auftreten von Antibiotikaresistenzen“. 8. a) In wie vielen dieser in Frage 7 a genannten Fälle wurden bei Mitarbeiter(inne)n, Kund(inn)en oder anderen Beteiligten, z. B. bei Tierärzten, multiresistente Erreger festgestellt? b) In wie vielen dieser in Frage 7 a genannten Fälle erkrankten Mitarbeiter/-innen, Kund(inn)en oder andere Beteiligte, z. B. Tierärzte, an multiresistenten Erregern? c) In wie vielen dieser in Frage 7 a genannten Fälle gab es den Verdacht, dass Menschen in diesem konkreten Zusammenhang durch multiresistente Erreger infiziert wurden und erkrankten? Wenn in einem landwirtschaftlichen oder lebensmittelverarbeitenden Betrieb multiresistente Erreger nachgewiesen werden sollten, so kann nicht auf die Besiedelung der Betriebsangehörigen , Kunden oder sonstigen Beteiligten rückgeschlossen werden. Im Rahmen der Individualmedizin kann bei Aufnahme in eine medizinische Einrichtung nach einem möglichen Zusammenhang mit landwirtschaftlichen oder lebensmittelverarbeitenden Betrieben gefragt werden. Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage, diese spezifischen Detaildaten zu sammeln. Insoweit liegen dem LGL hierzu keine verwertbaren Daten vor.