5. a) Welche hauptberuflichen Kräfte in Freiwilligen Feuerwehren haben einen Anspruch auf die Feuerwehrzulage ? b) Wann besteht ggf. kein Anspruch? c) Inwieweit können hauptberufliche Mitarbeiter in der gleichen Freiwilligen Feuerwehr auch ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten? 6. a) Wie kann ggf. dabei eine Überforderung und Überbeanspruchung des hauptberuflichen Mitarbeiters verhindert oder vermieden werden? b) Sind hierzu rechtliche bzw. zeitliche Grenzen, z. B. aus dem Arbeitsschutz, bekannt? c) Wann stehen den hauptamtlichen Mitarbeitern bei einem Dienstunfall die Mehrleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu? 7. Sieht die Staatsregierung im Zuge der gestiegenen Anforderungen an die Feuerwehren und den Engpässen bei der Verfügbarkeit von ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden eine besondere Bedeutung von hauptberuflichen Mitarbeitern auch schon bei größeren freiwilligen Stützpunktfeuerwehren? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 19.05.2016 1. a) Welche Gemeinden haben in Bayern eine Ständige Wache bei ihrer Freiwilligen Feuerwehr eingerichtet (bitte mit Angabe der jeweiligen Einwohnerzahl)? In Bayern gibt es 11 Ständige Wachen bei den Freiwilligen Feuerwehren in Amberg (41.535 Einwohner [Stand jeweils: 31.12.2014]), Ansbach (40.010 Einwohner), Aschaffenburg (68.167 Einwohner), Bamberg (71.952 Einwohner), Bayreuth (71.601 Einwohner), Erlangen (106.423 Einwohner), Kempten (Allgäu) (65.624 Einwohner), Neu-Ulm (55.689 Einwohner), Rosenheim (60.889 Einwohner), Schweinfurt (51.610 Einwohner) und Weiden i. d. OPf. (41.817 Einwohner ). b) Wie viele hauptberufliche Kräfte sind in diesen Gemeinden jeweils einsatzbereit? Laut Stärkemeldung der Feuerwehren ist jeweils die nachfolgend aufgeführte Anzahl an hauptberuflichen Kräften beschäftigt : Amberg (8), Ansbach (14), Aschaffenburg (81), Bamberg (47), Bayreuth (38), Erlangen (75), Kempten (Allgäu) (24), Neu-Ulm (34), Rosenheim (11), Schweinfurt (44) und Weiden i. d. OPf. (8). 17. Wahlperiode 21.07.2016 17/11543 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefan Schuster, Martina Fehlner SPD vom 11.04.2016 Hauptamtliche bei der Freiwilligen Feuerwehr Der Art. 14 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) regelt eindeutig die Notwendigkeit für eine Berufsfeuerwehr in Bayern, von denen es insgesamt sieben in den Städten Augsburg, Fürth, Ingolstadt, München, Nürnberg, Regensburg und Würzburg gibt. Der Art. 12 BayFwG durchbricht die reine Ehrenamtlichkeit von Freiwilligen Feuerwehren in Bayern und ermöglicht, dass auch bei Bedarf Gemeinden für ihre Freiwillige Feuerwehr hauptberufliche Kräfte einstellen und beschäftigen können. Große Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr haben bei Bedarf eine Ständige Wache der Freiwilligen Feuerwehr mit hauptberuflichen Kräften einzurichten. Sie muss mindestens in Stärke einer Staffel oder der Gemeindegröße entsprechend mit mehr Personal ständig einsatzbereit sein. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche Gemeinden haben in Bayern eine Ständige Wache bei ihrer Freiwilligen Feuerwehr eingerichtet (bitte mit Angabe der jeweiligen Einwohnerzahl)? b) Wie viele hauptberufliche Kräfte sind in diesen Gemeinden jeweils einsatzbereit? c) Welche Stärke hat die Freiwillige Feuerwehr in diesen Gemeinden jeweils? 2. a) Welche Gemeinden in Bayern haben keine Ständige Wache, beschäftigen aber trotzdem hauptberufliche Kräfte bei ihrer Freiwilligen Feuerwehr? b) Wie viele Einwohner haben die jeweiligen Gemeinden ? c) Wie viele hauptberufliche Kräfte sind hier jeweils beschäftigt ? 3. a) Wie werden in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne eine Freiwillige Feuerwehr mit Ständiger Wache die hauptberuflichen Mitarbeiter ausgebildet? b) Findet eine Ausbildung nach den Grundsätzen der FachV-Fw statt? c) Welche Mindestausbildung benötigen hauptberufliche Kräfte in Freiwilligen Feuerwehren? 4. a) Wie werden hauptamtliche Kräfte bei der Freiwilligen Feuerwehr in diesen Gemeinden eingestellt? b) Sind die hauptberuflichen Kräfte Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst oder TVöD-Beschäftigte? c) Wie erfolgt die Entlohnung bzw. Eingruppierung im Vergleich zu Mitarbeitern von Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11543 Dabei ist zu bedenken, dass oft das berufsmäßige Personal durch ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende ergänzt wird. c) Welche Stärke hat die Freiwillige Feuerwehr in diesen Gemeinden jeweils? Laut Stärkemeldung der Feuerwehren beläuft sich die Gesamt-Personalstärke der Freiwilligen Feuerwehren, bei denen eine Ständige Wache eingerichtet ist, auf die nachfolgend aufgeführten Werte: Amberg (266), Ansbach (573), Aschaffenburg (313), Bamberg (368), Bayreuth (390), Erlangen (546), Kempten (Allgäu) (380), Neu-Ulm (410), Rosenheim (437), Schweinfurt (99) und Weiden i. d. OPf. (231). Vielfach bestehen neben den Freiwilligen Feuerwehren, bei denen eine Ständige Wache eingerichtet ist, weitere kleinere Freiwillige Feuerwehren im Gemeindegebiet. 2. a) Welche Gemeinden in Bayern haben keine Ständige Wache, beschäftigen aber trotzdem hauptberufliche Kräfte bei ihrer Freiwilligen Feuerwehr? Die Statistik des Bayerischen Staatsministeriums des Innern , für Bau und Verkehr enthält hierzu keine Daten. Im Hinblick auf die Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit und den erheblichen Aufwand wurde von einer Abfrage bei allen 2.038 bayerischen Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne Freiwillige Feuerwehr mit Ständiger Wache abgesehen. b) Wie viele Einwohner haben die jeweiligen Gemeinden ? Da die Gemeinden nicht bekannt sind, kann zu ihrer Einwohnerzahl keine Angabe gemacht werden. c) Wie viele hauptberufliche Kräfte sind hier jeweils beschäftigt? Da die Gemeinden nicht bekannt sind, kann zur jeweiligen Zahl der hauptberuflichen Kräfte keine Angabe gemacht werden. 3. a) Wie werden in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne eine Freiwillige Feuerwehr mit Ständiger Wache die hauptberuflichen Mitarbeiter ausgebildet ? Nach 12.3 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz (VollBekBayFwG) sollen hauptberufliche Kräfte der Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und unterhalb der Schwelle zu Ständigen Wachen zur besseren Überwachung der feuerwehrtechnischen Einrichtungen und zur Verstärkung des Brandschutzes und der Hilfeleistung in der Regel nach den Grundsätzen der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) eingestellt und ausgebildet werden. Sie sollen vorzugsweise als Beamte im Bereich der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst beschäftigt werden; in diesem Fall richtet sich die Ausbildung nach der FachV-Fw. Die Statistik des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr enthält keine Daten zur tatsächlichen Ausbildung hauptberuflicher Beschäftigter der Freiwilligen Feuerwehren. Im Hinblick auf die Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit und den erheblichen Aufwand wurde von einer Abfrage bei allen 2.038 bayerischen Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne Freiwillige Feuerwehr mit Ständiger Wache abgesehen. b) Findet eine Ausbildung nach den Grundsätzen der FachV-Fw statt? Siehe Antwort zu Nr. 3 a. c) Welche Mindestausbildung benötigen hauptberufliche Kräfte in Freiwilligen Feuerwehren? Siehe Antwort zu Nr. 3 a. 4. a) Wie werden hauptamtliche Kräfte bei der Freiwilligen Feuerwehr in diesen Gemeinden eingestellt? Aus der Statistik des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr lässt sich entnehmen, dass in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne Freiwillige Feuerwehr mit Ständiger Wache hauptberufliche Kräfte in die Freiwillige Feuerwehr sowohl im Beamtenverhältnis als auch als Arbeitnehmer eingestellt werden. Eine Aufteilung auf die jeweiligen Gemeinden lässt sich aus der Statistik jedoch nicht entnehmen. Im Hinblick auf die Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit und den erheblichen Aufwand wurde von einer Abfrage bei allen 2.038 bayerischen Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne Freiwillige Feuerwehr mit Ständiger Wache abgesehen. b) Sind die hauptberuflichen Kräfte Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst oder TVöD-Beschäftigte? Siehe Antwort zu Nr. 4 a. c) Wie erfolgt die Entlohnung bzw. Eingruppierung im Vergleich zu Mitarbeitern von Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen? Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse über die Besoldung bzw. tarifrechtliche Eingruppierung der hauptberuflichen Kräfte in der Freiwilligen Feuerwehr von Gemeinden ohne Ständige Wache vor. Im Hinblick auf die Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit und den erheblichen Aufwand wurde von einer Abfrage bei allen 2.038 bayerischen Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne Freiwillige Feuerwehr mit Ständiger Wache abgesehen. 5. a) Welche hauptberuflichen Kräfte in Freiwilligen Feuerwehren haben einen Anspruch auf die Feuerwehrzulage ? Nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) haben Beamte und Beamtinnen im Einsatzdienst der Feuerwehr i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) Anspruch auf eine Feuerwehrzulage . Zu den Feuerwehren i. S. d. Art. 4 Abs. 1 BayFwG gehören auch die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden. b) Wann besteht ggf. kein Anspruch? Berufsmäßige Kräfte, bei denen es sich nicht um Beamte und Beamtinnen im Einsatzdienst der Feuerwehr handelt, haben keinen Anspruch auf Feuerwehrzulage. c) Inwieweit können hauptberufliche Mitarbeiter in der gleichen Freiwilligen Feuerwehr auch ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten? Es ist grundsätzlich möglich, dass hauptberufliche Kräfte im Rahmen einer Freistellung von ihrer hauptberuflichen Dienstverpflichtung auch ehrenamtlichen Feuerwehrdienst im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayFwG leisten. In der Regel dürfte dies für die berufsmäßig Beschäftigten gelten, die beispielsweise als Gerätewarte für die Pflege der Fahrzeuge und Geräte zuständig und nicht im Einsatzdienst der Feu- Drucksache 17/11543 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 erwehr tätig sind. Berufsmäßig im Einsatzdienst Beschäftigte der Feuerwehr können grundsätzlich nur in ihrer Freizeit ehrenamtlichen Feuerwehrdienst leisten, da ihre arbeitsvertraglichen /beamtenrechtlichen Pflichten die unmittelbare Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben beinhalten, deren Erfüllung durch eine Freistellung gefährdet würde. Leisten hauptberufliche Mitarbeiter auch ehrenamtlichen Dienst in der gleichen Freiwilligen Feuerwehr, liegen zwei rechtlich voneinander getrennt zu behandelnde Dienstverhältnisse vor. Über die Aufnahme in den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst entscheidet der Kommandant, für das hauptberufliche Dienstverhältnis liegt die Entscheidung bei der Gemeinde als Dienstherrin bzw. Arbeitgeberin. 6. a) Wie kann ggf. dabei eine Überforderung und Überbeanspruchung des hauptberuflichen Mitarbeiters verhindert oder vermieden werden? Sofern der hauptberuflich Beschäftigte zulässigerweise als ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender tätig wird (hierzu Antwort zu Frage Nr. 5 c, steht ihm gegen die Gemeinde als Dienstherrin bzw. Arbeitgeberin der Freistellungsanspruch des Art. 9 BayFwG zu. Er ist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayFw G während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen , Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst, und für einen angemessenen Zeitraum danach zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. b) Sind hierzu rechtliche bzw. zeitliche Grenzen, z. B. aus dem Arbeitsschutz, bekannt? Siehe Antwort zu Nr. 6 a. Wegen des Freistellungsanspruchs gemäß Art. 9 BayFwG kann es durch die ehrenamtliche Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr grundsätzlich nicht zu einer Überforderung oder Überbeanspruchung des Betroffenen kommen. Für hauptberuflich in der Freiwilligen Feuerwehr tätige Beamte gelten im Übrigen die Schutzvorschriften der Arbeitszeitverordnung für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV), für hauptberuflich in der Freiwilligen Feuerwehr tätige Arbeitnehmer gelten die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes . c) Wann stehen den hauptamtlichen Mitarbeitern bei einem Dienstunfall die Mehrleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu? Der anspruchsberechtigte Personenkreis für den Erhalt von Mehrleistungen i. S. d. § 94 Sozialgesetzbuch (SGB) VII i. V. m. § 19 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) und dem Anhang zu § 19 der Satzung der KUVB ist in § 1 Abs. 1 des Anhangs zu § 19 der Satzung der KUVB aufgezählt. Dort sind u. a. Personen genannt, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeiten teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII). Da ehrenamtliche Tätigkeiten in der Freiwilligen Feuerwehr § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unterfallen, kann ein Anspruch auf Mehrleistungen bestehen, wenn eine hauptberufliche Kraft außerhalb ihrer hauptberuflichen Tätigkeit als ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender tätig wird (hierzu Antwort zu Frage Nr. 5 c). Hauptberufliche Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehren , die als Arbeitnehmer angestellt sind, sind bei Unfällen in Ausübung ihres Berufes über die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGV VII) abgesichert. Mehrleistungen nach der Satzung der KUVB stehen ihnen bei solchen Unfällen, also beispielsweise bei Ausübung einer Gerätewart-Tätigkeit, nicht zu. Hauptberufliche Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehren, die in einem Beamtenverhältnis stehen, unterliegen bei in Ausübung ihres Berufes erlittenen Dienstunfällen der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge (vgl. Art. 45 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG). Es handelt sich dabei um abschließende Regelungen unter Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatzes; die Regelung über Mehrleistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nicht. 7. Sieht die Staatsregierung im Zuge der gestiegenen Anforderungen an die Feuerwehren und den Engpässen bei der Verfügbarkeit von ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden eine besondere Bedeutung von hauptberuflichen Mitarbeitern auch schon bei größeren freiwilligen Stützpunktfeuerwehren ? Art. 6 Abs. 1 BayFwG bestimmt, dass der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr grundsätzlich ehrenamtlich geleistet wird. Art. 12 Abs. 1 BayFwG räumt den Gemeinden zwar einen Ermessensspielraum bei der Einstellung hauptberuflicher Kräfte ein, das Ermessen darf aber nicht völlig frei ausgeübt werden. Denn der Ermessensrahmen ist durch die klare Entscheidung des Gesetzgebers für eine grundsätzliche Ehrenamtlichkeit des Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr eingeengt. Vor der Einstellung hauptberuflicher Kräfte sollen daher alle Möglichkeiten im ehrenamtlichen Bereich ausgeschöpft werden. Die Beschäftigung von berufsmäßigem Personal brächte zudem nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen für die Gemeinden mit sich.