Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 14.04.2016 Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens für die Ortsumfahrung Sulzbach In meiner Schriftlichen Anfrage vom 26.01.2016 Drs. 17/10434 wird der Verzicht auf ein Raumordnungsverfahren damit begründet, dass diese Maßnahme keine erhebliche überörtliche Raumbedeutung habe. Dies steht aber scheinbar im Widerspruch zu verschiedenen Aussagen des Staatlichen Bauamtes bzw. des gültigen Regionalplans: Quelle Frage 1: Präsentation auf der Verkehrskonferenz Ortsumfahrung (OU) Sulzbach am Main am 17.11.2014 im LRA Miltenberg (Seite 23) Quelle Frage 2: http://www. stbaab.bayern.de/strassenbau/projekte/OU_Sulzbach.php Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist das Planungsziel der Variante des 7. Ausbauplans (N-S-Tangente östl. der Bahn) „Verbesserung der überregionalen Verbindung nach Aschaffenburg (Osten)“ nicht der Hinweis auf eine erhebliche überörtliche Raumbedeutung dieser Maßnahme? a) Wenn nein, warum nicht? 2. Sind die Aussagen des Staatlichen Bauamtes, die ST 2309 sei eine „rechtsmainische Hauptverkehrsachse “ und „wichtige Verbindung in Nord-Süd-Richtung“, sie habe „regionale Bedeutung“ und „ergänzende Funktion zur B 469“, nicht der Hinweis auf eine erhebliche überörtliche Raumbedeutung dieser Maßnahme? a) Wenn nein, wie definiert sich eine „erhebliche überörtliche Raumbedeutung“ konkret? 3. Kann im vorliegenden Fall auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet werden, obwohl der Regionalplan unter B XI Nr. 5.1 (Begründung) anführt, „von größerer wasserwirtschaftlicher und raumordnerischer Bedeutung sind insbesondere die Überschwemmungsgebiete der Gewässer erster und zweiter Ordnung“? a) Wenn ja, wozu wird im Regionalplan auf die raumordnerische Bedeutung hingewiesen? 4. Ist der Verzicht auf ein Raumordnungsverfahren zu rechtfertigen, obwohl sämtliche Nord-Süd-Varianten über die Gemarkung der Marktgemeinde Niedernberg führen würden und diese sich bereits mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 18.11.2014 gegen diese Trassenführung ausgesprochen hat? a) Wenn ja, warum? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 19.05.2016 Zu 1. und 1. a): Mit der Ortsumgehung Sulzbach soll der rechtsmainische Verkehr, der bereits heute auf der Staatsstraße 2309 abgewickelt wird, leistungsgerecht aufgenommen werden und gleichzeitig eine Entlastung der Ortsdurchfahrt von Sulzbach erreicht werden (vgl. B IX 3.2, Regionalplan Region Bayerischer Untermain). Von der Ortsumgehung Sulzbach ist dabei keine signifikante Wirkung auf die räumliche Struktur oder die Funktion des Gebietes zu erwarten. Insofern kann eine erhebliche überörtliche Raumbedeutung ausgeschlossen werden. Über die Zulässigkeit der Ortsumgehung Sulzbach wird ohnehin im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens entschieden. Dabei wird auch die höhere Landesplanungsbehörde aus landesplanerischer Sicht Stellung zu dem Vorhaben beziehen. Zu 2. und 2. a): Die zitierten Aussagen stehen nicht im Widerspruch zu der Entscheidung, auf ein Raumordnungsverfahren zu verzichten . Die Frage, ob eine „erhebliche überörtliche Raumbedeutung “ vorliegt, ist bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Ein Vorhaben ist dann als erheblich anzusehen , wenn es signifikante Wirkungen auf die räumliche Struktur oder die Funktion des Gebietes erwarten lässt. Zu 3. und 3. a): Die zitierten Ausführungen im Regionalplan stehen nicht im Widerspruch zu der Entscheidung, für die OU Sulzbach auf ein Raumordnungsverfahren zu verzichten. Die in das Mainvorland eingreifenden Nord-Süd-Varianten liegen nach derzeitigem Planungsstand sämtlich am Rande des amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes und führen zu keiner bzw. nur zu einer mit verhältnismäßig geringem Aufwand auszugleichenden Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses . Über deren Zulässigkeit und Ausgleich wird im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens entschieden. Zu 4. und 4. a): Auch die ablehnende Haltung der Gemeinde Niedernberg steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung, auf ein Raumordnungsverfahren zu verzichten. Wie zu Frage 1 und 2 ausgeführt wurde, ist von der Ortsumgehung Sulzbach keine signifikante Wirkung auf die räumliche Struktur oder die Funktion des Gebietes zu erwarten. Allein eine überörtliche, d. h. eine die Gemeindegrenzen überschreitende räumliche Wirkung, ist dabei nicht der Maßstab. Ohnehin erfolgt eine förmliche Beteiligung der Gemeinde Niedernberg im Rahmen des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.07.2016 17/11561 Bayerischer Landtag