Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Stümpfig BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18.04.2016 Ausweisung von Lärmschutzbereichen und Besteuerung von Grundstücken im Bereich der US-Militärbasis Ansbach-Katterbach Die Staatsregierung spricht seit dem Jahr 2009 davon, an der Ausweisung von Lärmschutzzonen für die Anlieger des Militärflugplatzes Ansbach-Katterbach zu arbeiten. In Drucksache 16/2084 ist festgehalten: „….Rechtsgrundlage für eine eventuelle Festsetzung von Lärmschutzbereichen für Hubschrauberlandeplätze ist § 4 Absatz 8 des Fluglärmgesetzes (FluLärmG). Das bedeutet, dass es zunächst einer Überprüfung bedarf, ob der Schutz der Allgemeinheit die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs erfordert. Diese Überprüfung hat bereits begonnen. Hierfür muss die Lärmbelastung abgeschätzt bzw. berechnet werden. Dies ist mit hohem Aufwand und einer entsprechenden Zeitdauer verbunden .“ Mehr als sechs Jahre später frage ich die Staatsregierung in diesem Zusammenhang: 1. a) Ist die Überprüfung, ob im Bereich des Militärflugplatzes Ansbach-Katterbach die Ausweisung von Lärmschutzbereichen erforderlich ist, beendet? b) Wo genau wurden Lärmschutzbereiche ausgewiesen? c) Sollte Punkt 1 nicht zutreffen, frage ich, bis wann konkret wird das Prüfverfahren abgeschlossen sein? 2. Wer bzw. welche Institution führt bzw. führte das Prüfverfahren durch? 3. Zu welchen konkreten Ergebnissen hat das Prüfverfahren geführt? 4. Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen , um Anwohner des Flugplatzes, die Haus- und Grundstückseigentümer sind und eine Grundsteuerminderung wegen dauerhaften Wertverlustes infolge des militärischen Dauerlärms verlangen, zu unterstützen ? 5. Wird die Staatsregierung die ihr unterstellten Finanzbehörden anweisen, die Anträge der Bürger auf Fortschreibung des Einheitswertes zur Ermäßigung des Grundstückswertes nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG) wegen ungewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Fluglärm ruhend zu stellen, bis die Staatsregierung die Lärmschutzbereiche für den Flugplatz Ansbach-Katterbach festgelegt hat bzw. das dafür erforderliche Prüfverfahren abgeschlossen ist? 6. Wer trägt die Kosten für evtl. Entschädigungen und Aufwendungen für z. B. Lärmschutzmaßnahmen an Wohnhäusern? Antwort des Leiters der Bayerischen Staatskanzlei Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Sonderaufgaben vom 24.05.2016 1. Ist die Überprüfung, ob im Bereich des Militärflugplatzes Ansbach-Katterbach die Ausweisung von Lärmschutzbereichen erforderlich ist, beendet? b) Wo genau wurden Lärmschutzbereiche ausgewiesen ? c) Sollte Punkt 1 nicht zutreffen, frage ich, bis wann konkret wird das Prüfverfahren abgeschlossen sein? Da die Überprüfung, ob eine Ausweisung eines Lärmschutzbereiches im Bereich des Militärflugplatzes Ansbach-Katterbach erforderlich ist, noch nicht abgeschlossen ist, sind noch keine konkret zu benennenden Lärmschutzbereiche ausgewiesen. Das Prüfverfahren wird voraussichtlich bis Ende des Jahres 2016 abgeschlossen sein. 2. Wer bzw. welche Institution führt bzw. führte das Prüfverfahren durch? Die Lärmschutzbereichsfestsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung der Staatsregierung, § 4 Abs. 2 Satz 1 Flu- LärmG. Die Festsetzung von Lärmschutzbereichen läuft im Wesentlichen in drei Phasen ab: 1. Erfassung der Daten über den Flugbetrieb – Erstellung von Datenerfassungssystemen (DES; Prüfung der DES); 2. Berechnung der Lärmschutzbereiche und Kartierung; 3. Beteiligungen und Erlass der Rechtsverordnung der Staatsregierung. Das Verfahren befindet sich zur zeit in der 1. Phase. Phase 1 ist die mit Abstand aufwendigste Phase bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche . Nach der ersten Fluglärmschutzverordnung sind umfangreiche Daten über den voraussichtlichen Flugbetrieb durch die Flugsicherungsorganisation und den Flugplatzhalter zu erfassen. Die Daten über den Flugbetrieb werden für alle militärischen Flugplätze in Deutschland vom Zentrum Luftoperation (ZentrLuftOp) der Bundeswehr bereitgestellt. Die Bundeswehr beabsichtigt das endgültige DES im Mai 2016 vorzulegen. Das in der Staatsregierung für die Festsetzung der Lärmschutzverordnung zuständige Innenministerium (StMI) erhält für die Prüfung des DES Unterstützung vom Luftamt Nordbayern sowie ggf. durch die Beauftragung externer Gutachter. Anschließend (in Pha- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 20.07.2016 17/11563 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11563 se 2) werden die Lärmschutzbereiche berechnet. Außerdem werden Karten mit den Lärmschutzbereichen erstellt. Beides erfolgt durch externe Büros, die zuvor im Wege der Ausschreibung ausgewählt werden. Das Beteiligungsverfahren/ die Anhörungen und das Normsetzungsverfahren (Phase 3) samt der Prüfung ggf. eingereichter Einwendungen führt wiederum das StMI durch. 3. Zu welchen konkreten Ergebnissen hat das Prüfverfahren geführt? Da das Prüfverfahren noch nicht abgeschlossen ist (s. Antwort zu Frage 1), können derzeit noch keine Ergebnisse mitgeteilt werden. 4. Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen, um Anwohner des Flugplatzes, die Haus- und Grundstückseigentümer sind und eine Grundsteuerminderung wegen dauerhaften Wertverlustes infolge des militärischen Dauerlärms verlangen, zu unterstützen? 5. Wird die Staatsregierung die ihr unterstellten Finanzbehörden anweisen, die Anträge der Bürger auf Fortschreibung des Einheitswertes zur Ermäßigung des Grundstückswertes nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG) wegen ungewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Fluglärm ruhend zu stellen, bis die Staatsregierung die Lärmschutzbereiche für den Flugplatz Ansbach- Katterbach festgelegt hat bzw. das dafür erforderliche Prüfverfahren abgeschlossen ist? Eine Ermäßigung des Einheitswertes – die die Voraussetzung für die Minderung der Grundsteuerbelastung darstellt – wegen ungewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Fluglärm kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur für solche Grundstücke in Betracht , die innerhalb der nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzten Schutzzonen des Lärmbereichs liegen1. Die Abschläge sind jeweils erstmals ab dem 01.01. des Jahres zu gewähren, der dem Tag des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung über die Festlegung des Lärmschutzbereichs folgt. 6. Wer trägt die Kosten für evtl. Entschädigungen und Aufwendungen für z. B. Lärmschutzmaßnahmen an Wohnhäusern? Gemäß § 12 Abs. 1 FluLärmG trifft den Flugplatzhalter die Zahlungspflicht für mögliche Entschädigungsansprüche nach § 8 Abs. 1 FluLärmG für Bauverbote, für Aufwendungserstattungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei Bestandsgebäuden innerhalb der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone nach § 9 Abs. 1 und 2 FluLärmG. 1) vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1983; BStBl. II 1983, 708.