Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Margit Wild SPD vom 07.04.2016 Modellversuch Schulbegleitung in Mittelfranken Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung bislang aus dem Modellversuch Schulbegleitung des Bezirks Mittelfranken , in dessen Rahmen die Organisation der Schulbegleitung der unmittelbaren Zuständigkeit der Schule zugeordnet ist, erlangt? 2. Welche Vorteile sieht die Staatsregierung darin, wenn die Schule selbst für die Organisation der Schulbegleitung zuständig ist? 3. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung auf den Versuch, der auf Beschluss des interministeriellen Runden Tischs Inklusion im Oktober 2014 ins Leben gerufen wurde, nachdem eine sinnvolle Bündelung individueller Ansprüche in einer Pool-Lösung ermöglicht werden soll? 4. Welche Vorteile sieht die Staatsregierung darin, wenn ein Schulbegleiter für mehrere Schülerinnen und Schüler gleichzeitig zuständig ist? 5. Mit welchen Kosten rechnet die Staatsregierung, wenn die Schulbegleitung nicht mehr als Maßnahme nach dem SGB VIII bzw. SGB XII verstanden wird, sondern als pädagogische Maßnahme, und damit vom Freistaat finanziert werden muss? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 24.05.2016 1. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung bislang aus dem Modellversuch Schulbegleitung des Bezirks Mittelfranken, in dessen Rahmen die Organisation der Schulbegleitung der unmittelbaren Zuständigkeit der Schule zugeordnet ist, erlangt? Ein Modellversuch zum Thema „Schulbegleitung“ wurde angedacht, ist aber mit Blick auf die laufenden Verhandlungen zum Bundesteilhabegesetz nicht zustande gekommen. Ziel eines solchen Modellversuches sollte es sein, insbesondere Situationen mit mehreren Schulbegleitern in einer Schule und in einer Klasse zu optimieren. Im Rahmen eines solchen Versuchs könnte eine ausgewählte Förderschule einen festen Pool an Schulbegleitungen erhalten, der den individuellen Eingliederungshilfebedarf mehrerer Schülerinnen und Schüler abdeckt. Der Anspruch auf Schulbegleitung ergibt sich aus den bundesrechtlichen Vorschriften auf Hilfe zur angemessenen Schulbildung aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und SGB XII (Sozialhilfe ). Zuständige Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Bezirke. Der Anspruch auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung wird in § 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung konkretisiert. Nachdem in der Regel nicht für jeden Schüler mit entsprechendem Hilfebedarf eine 1:1-Betreuung notwendig ist, könnte ein dahingehendes Modellprojekt zeigen, wie der Einsatz der Schulbegleitung insgesamt besser organisiert und effektiver gestaltet werden könnte. Dabei könnte auch erprobt werden, wie die Schulleitung in die Koordinierung des Einsatzes von Schulbegleitern mit einbezogen werden kann. 2. Welche Vorteile sieht die Staatsregierung darin, wenn die Schule selbst für die Organisation der Schulbegleitung zuständig ist? Eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schule ist aufgrund der bundesrechtlich vorgegebenen Zuständigkeit nicht geplant. Vielmehr wird der Ansatz verfolgt, dass verschiedene Aufgabenträger entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgaben zum Wohle der Schülerinnen und Schüler zusammenwirken . Schule und Eingliederungshilfe erfüllen jeweils in eigener Verantwortung in unterschiedlicher Funktion den gemeinsamen Auftrag zur Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und bringen jeweils ihren Beitrag dafür ein. Der Schulbegleiter ist für die betroffenen Schülerinnen und Schüler eine enge Bezugsperson, der auch deren Interessen vertritt. Aus diesem Grunde sollte im Interesse der Betroffenen auch der sozialrechtliche Individualanspruch auf Hilfe zur angemessenen Schulbildung in Form der Schulbegleitung erhalten bleiben. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.07.2016 17/11584 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11584 Die Möglichkeit einer Bündelung individueller Ansprüche in Form einer „Pool-Lösung“ für Schulbegleiter kann aus schulischer Sicht unterstützt werden, sofern im Einzelfall der Hilfebedarf damit gedeckt werden kann. Eine Beteiligung der Schule an der Koordination der Schulbegleiter im Rahmen einer solchen Pool-Lösung wäre sinnvoll, da die Schule ihre Erkenntnisse dazu beitragen kann, bei welchen Schülern eine durchgehende 1:1-Betreuung nicht notwendig ist. Der Einsatz von einem Schulbegleiter für mehrere Schüler könnte auch zu einer finanziellen Entlastung der Träger der Eingliederungshilfe beitragen. Der Referentenentwurf zum Bundesteilhabegesetz sieht in § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung vor. In § 112 Abs. 4 des Entwurfes ist das „Poolen“ von Leistungen, wie der Ersatz von Schulbegleitern für mehrere Kinder, vorgesehen. 3. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung auf den Versuch, der auf Beschluss des interministeriellen Runden Tischs Inklusion im Oktober 2014 ins Leben gerufen wurde, nachdem eine sinnvolle Bündelung individueller Ansprüche in einer Pool-Lösung ermöglicht werden soll? Nachdem der Modellversuch noch nicht zustande gekommen ist, wird hierzu auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Welche Vorteile sieht die Staatsregierung darin, wenn ein Schulbegleiter für mehrere Schülerinnen und Schüler gleichzeitig zuständig ist? Neben der bereits bei Frage 3 genannten finanziellen Entlastung der Eingliederungshilfe durch eine Pool-Lösung sieht die Staatsregierung bei der gleichzeitigen Zuständigkeit eines Schulbegleiters für mehrere Schülerinnen und Schüler den Vorteil, dass eine Hervorhebung eines einzelnen Kindes oder Jugendlichen mit Schulbegleitung in der Klasse vermieden werden und die Zahl der Betreuungspersonen im Klassenzimmer auf ein sinnvolles Maß begrenzt werden könnte. Gleichzeitig ist jedoch der sozialrechtliche Individualanspruch auf Schulbegleitung einschließlich der Vertretung der Schulbegleitung im Krankheitsfall sicherzustellen . Ziel eines Modellversuchs wäre es auch zu erproben , ob und wie der individuelle Eingliederungshilfebedarf der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers durch die Pool-Lösung in ausreichendem Maße gedeckt werden kann. 5. Mit welchen Kosten rechnet die Staatsregierung, wenn die Schulbegleitung nicht mehr als Maßnahme nach dem SGB VIII bzw. SGB XII verstanden wird, sondern als pädagogische Maßnahme, und damit vom Freistaat finanziert werden muss? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Antwort zu Frage 2 und die Zuständigkeit des Bundes und der Träger der Eingliederungshilfe verwiesen. Der derzeit vorliegende Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes sieht eine solche Aufgaben - und Kostenverlagerung nicht vor.