Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Herbert Kränzlein SPD vom 02.05.2016 Beruhigungszellen in Justizvollzugsanstalten Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Anordnungen besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Art. 96 und 99 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) werden in den Justizvollzugsanstalten in Bayern getroffen? 2. In welchen bayerischen Justizvollzugsanstalten gibt es sogenannte Beruhigungszellen? 3. Welche konkreten Vorgaben bestehen für die Art und Weise der Unterbringung in einer Beruhigungszelle? 4. Welche Temperatur herrscht durchschnittlich in einer Beruhigungszelle ? 5. Gibt es in Bayern einheitliche Vorgaben für die Anordnung einer Unterbringung in einer solchen Beruhigungszelle ? 6. Wie oft wurde im Jahr 2015 die Unterbringung in einer solchen Beruhigungszelle angeordnet, aufgeschlüsselt nach Justizvollzugsanstalten? 7. Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer in einer Beruhigungszelle und wie lange waren die 10 längsten Verweildauern von Gefangenen in einer Beruhigungszelle ? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 29.05.2016 1. Welche Anordnungen besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Art. 96 und 99 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) werden in den Justizvollzugsanstalten in Bayern getroffen? Ob und welche besonderen Sicherungsmaßnahmen – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – angeordnet werden, wird im Rahmen der Ermessensausübung unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nach den Umständen des Einzelfalls entschieden. 2. In welchen bayerischen Justizvollzugsanstalten gibt es sogenannte Beruhigungszellen? Besonders gesicherte (Haft-)Räume ohne gefährdende Gegenstände im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Nr. 5 BayStVollzG (ggf. i. V. m. Art. 27 Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – BayUVollzG) bzw. Art. 74 Abs. 2 Nr. 5 BaySvVollzG werden in folgenden bayerischen Justizvollzugsanstalten (JVA) vorgehalten: • JVA Aichach • JVA Amberg • JVA Ansbach • JVA Aschaffenburg • JVA Augsburg-Gablingen • JVA Bad Reichenhall • JVA Bamberg • JVA St. Georgen-Bayreuth • JVA Bernau • JVA Ebrach • JVA Eichstätt • JVA Erding • JVA Erlangen • JVA Hof • JVA Kaisheim • JVA Kempten • JVA Kronach • JVA Landsberg am Lech • JVA Landshut • JVA Laufen-Lebenau • JVA Memmingen • JVA Mühldorf am Inn – Einrichtung für Abschiebungshaft • JVA München • JVA Neuburg an der Donau • JVA Neuburg-Herrenwörth • JVA Niederschönenfeld • JVA Nürnberg • JVA Passau • JVA Regensburg • JVA Schweinfurt • JVA Straubing • JVA Traunstein • JVA Weiden in der Oberpfalz • JVA Würzburg Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 08.08.2016 17/11624 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11624 3. Welche konkreten Vorgaben bestehen für die Art und Weise der Unterbringung in einer Beruhigungszelle? Neben den Vorgaben des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes , des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes sowie des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes existieren keine konkreten Vorgaben für die Art und Weise der Unterbringung in einem besonders gesicherten (Haft-)Raum ohne gefährdende Gegenstände. Das Nähere wird im Rahmen der Ermessensausübung unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nach den Umständen des Einzelfalls entschieden. 4. Welche Temperatur herrscht durchschnittlich in einer Beruhigungszelle? Hierzu liegen keine Zahlen vor. Es wird stets darauf geachtet , dass eine für den Gefangenen angenehme Raumtemperatur vorherrscht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 Bezug genommen. 5. Gibt es in Bayern einheitliche Vorgaben für die Anordnung einer Unterbringung in einer solchen Beruhigungszelle ? Neben den Vorgaben des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes , des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes sowie des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes existieren keine einheitlichen Vorgaben für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen. 6. Wie oft wurde im Jahr 2015 die Unterbringung in einer solchen Beruhigungszelle angeordnet, aufgeschlüsselt nach Justizvollzugsanstalten? 7. Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer in einer Beruhigungszelle und wie lange waren die 10 längsten Verweildauern von Gefangenen in einer Beruhigungszelle ? Hierzu liegen keine statistischen Erhebungen vor. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit wird stets darauf geachtet, dass die besondere Sicherungsmaßnahme nur so lange aufrechterhalten wird, als es ihr Zweck erfordert (vgl. Art. 96 Abs. 5 BayStVollzG (ggf. i. V. m. Art. 27 BayUVollzG) bzw. Art. 75 Abs. 3 BaySvVollzG).