Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rosi Steinberger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 28.04.2016 Möglichkeiten zur Umsetzung einer Registrierungs-, Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht von Katzen in privater Hand Der Deutsche Tierschutzbund schätzt die Anzahl der freilebenden Katzen in Bayern auf 100.000 bis 300.000 Tiere. Diese sind häufig erkrankt oder verletzt und sind deshalb großen Schmerzen und Leiden ausgesetzt. Die verpflichtende Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von Katzen würde einer unkontrollierten Vermehrung von freilebenden Katzen entgegenwirken und so das Leid vieler Tiere verhindern . Durch die Delegationsverordnung von 2015 wurden die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern dazu ermächtigt , selbst besonders betroffene Gebiete festzulegen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Leid dieser Tiere zu lindern. Laut Deutschem Tierschutzbund wurde diese Ermächtigung bisher von keinem Landkreis und keiner kreisfreien Stadt in Bayern genutzt, um eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen in privater Hand einzuführen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Warum wurde die Ermächtigung bisher von keiner kreisfreien Stadt und keinem Landkreis genutzt? 2. Welche Möglichkeiten gibt es für die Kommunen, eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen in privaten Haushalten durchzusetzen ? 3. Welche Hürden gibt es für die Kommunen, eine Kastrations -, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen in privaten Haushalten durchzusetzen? 4. a) Ist der Staatsregierung bekannt, welche Modelle es in anderen Bundesländern dazu gibt (ggf. bitte aufführen )? b) Sind diese jeweils auf Bayern übertragbar? c) Falls nein, aus welchen Gründen nicht? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 27.05.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 13 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) wurde mit der zum 1. April 2015 in Kraft getretenen Änderung der Delegationsverordnung in Bayern auf die Kreisverwaltungsbehörden übertragen. Die Kreisverwaltungsbehörden entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen . Sie sind nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen , warum von der Ermächtigung des § 13 b TierSchG kein Gebrauch gemacht wurde. Zu 2.: Bei Vorliegen der tierschutzrechtlich vorgegebenen Voraussetzungen können die Kommunen die Ermächtigungsgrundlage in § 13 b (TierSchG) in Anspruch nehmen und eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für privat gehaltene Katzen mit unkontrolliertem freien Auslauf erlassen. Ob entsprechende Regelungen erforderlich und verhältnismäßig sind, müssen die Kreisverwaltungsbehörden aufgrund der Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und des Sachverstandes der Veterinärbehörden vor Ort entscheiden und begründen. Einschneidende Anordnungen gegenüber privaten Katzenbesitzern, wie ein Verbot des freien Auslaufs oder auch die Verpflichtung zur Kastration, sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allerdings nur zulässig , sofern sich gezeigt hat, dass andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Zu 3.: Siehe Antwort zu Frage 2. Zu 4. a)–c): Die in anderen Ländern teilweise erlassenen kommunalen Vorschriften zur Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht basieren wohl zumindest auch auf dem dortigen Sicherheitsrecht . In manchen Ländern bestehen, anders als etwa in Bayern , Generalermächtigungen zum Erlass sicherheitsrechtlicher Verordnungen, auf die ggf. auch kommunale Katzenschutzverordnungen gestützt werden könnten. Die Rechtslage kann daher nicht mit Bayern verglichen werden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.09.2016 17/11627 Bayerischer Landtag