Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susann Biedefeld SPD vom 25.04.2016 Beschlagnahmte Raubtiere und Exoten Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Was passiert mit Raubtieren bzw. exotischen Tieren, die in Bayern von der Polizei oder dem Zoll beschlagnahmt werden? b) Wer ist für diese Tiere laut Gesetz verantwortlich? 2. a) Wo werden die beschlagnahmten Tiere untergebracht ? b) Welche Einrichtungen in Bayern können die beschlagnahmten Tiere unterbringen? c) Wie läuft ein solches Vermittlungsverfahren ab? 3. a) Was passiert mit Raubtieren bzw. exotischen Tieren, die aufgrund fehlender Papiere und Reinrassigkeit nicht an einen Zoo weitervermittelt werden können? b) Was passiert mit den Tieren, wenn diese in Bayern nicht untergebracht werden können? 4. a) Welche Voraussetzung muss eine Einrichtung generell erfüllen, um für die Unterbringung dieser beschlagnahmten Tiere infrage zu kommen? b) Wer kommt für die Kosten der Unterbringung (Personal , Verpflegung, medizinische Versorgung etc.) auf? 5. a) Werden die Einrichtungen bei der Unterbringung der beschlagnahmten Raubtiere bzw. exotischen Tiere vom Freistaat Bayern finanziell unterstützt? b) Wenn ja, wie hoch war diese finanzielle Unterstützung in den letzten fünf Jahren? c) Wenn ja, unter welcher Haushaltsstelle ist diese finanzielle Unterstützung zu finden? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30.05.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beantwortet : 1. a) Was passiert mit Raubtieren bzw. exotischen Tieren , die in Bayern von der Polizei oder dem Zoll beschlagnahmt werden? b) Wer ist für diese Tiere laut Gesetz verantwortlich? Für Zollbehörden kann hier keine Aussage getätigt werden, da es sich um eine Bundesbehörde handelt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf das Vorgehen bei der Bayerischen Polizei. Soweit die Bayerische Polizei im Zusammenhang mit Raubtieren bzw. exotischen Tieren tätig wird, werden diese meist sichergestellt, zur Beschlagnahme kommt es seltener. Soweit es sich um gefährliche Tiere nach Art. 37 des Landesstraf - und Verordnungsgesetzes (LStVG) handelt, die nur mit Erlaubnis der zuständigen Gemeinde gehalten werden dürfen, liegt die Verantwortlichkeit zunächst grundsätzlich beim jeweiligen Tierhalter. Sollte ein gefährliches Tier seinem Halter abhandenkommen und in Freiheit gelangen, sodass eine Gefährdung der Bevölkerung vorliegt, und ist es der Gemeinde als Sicherheitsbehörde nicht sofort möglich, die Gefahr zu beseitigen, wird die Polizei zur Beseitigung der konkreten, unmittelbaren Gefahr nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG) tätig und fängt die Tiere ein. Sofern der Tierhalter unbekannt ist, obliegt die weitere Verantwortlichkeit für die gefährlichen Tiere der jeweiligen Gemeinde in ihrer Funktion als Sicherheitsbehörde, ansonsten dem Tierhalter . Bei dem Vorgehen der Sicherheitsbehörden in Fällen von etwaigen Haltungsuntersagungen oder illegaler Haltung von gefährlichen Tieren wird die Polizei im Rahmen der Amtshilfe unterstützend tätig, um die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme durchsetzen zu können. Die Verantwortlichkeit für die Tiere obliegt den Gemeinden. Bei derartigen Einsätzen in Verbindung mit gefährlichen Tieren können neben Fragen des Sicherheits- und Ordnungsrechts auch solche des Tier-, Natur- oder Artenschutzrechts betroffen sein. Sofern entsprechende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vorliegen, die verfolgt werden , kann die Verantwortlichkeit für die Tiere auch bei der jeweiligen Justiz- oder Verwaltungsbehörde liegen. 2. a) Wo werden die beschlagnahmten Tiere untergebracht ? b) Welche Einrichtungen in Bayern können die beschlagnahmten Tiere unterbringen? c) Wie läuft ein solches Vermittlungsverfahren ab? Von der Polizei sichergestellte bzw. beschlagnahmte Tiere werden in Tierheimen, Tierauffangstationen oder vergleich- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 08.08.2016 17/11733 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11733 baren Einrichtungen untergebracht. Eine zentrale Erfassung , welche dieser Einrichtungen Raubtiere bzw. exotische Tiere aufnehmen können, erfolgt nicht. Bei Auftreten eines konkreten Falles wird die Polizei, je nachdem um welches Raubtier bzw. exotisches Tier es sich handeln sollte, mit Unterstützung etwa der Feuerwehr, von Tierfachleuten oder von Tierärzten, das Tier zunächst einfangen und eine Einrichtung suchen, die bereit ist, das entsprechende Tier aufzunehmen. Bei dieser Suche wird regelmäßig auf die Unterstützung/Beratung der Feuerwehr, der Veterinärbehörden, der Tierheime, der Tierfachleute oder direkt der Zoos, je nach Einzelfall und Gegebenheit vor Ort, zurückgegriffen. Ein einheitliches Vermittlungsverfahren gibt es nicht. Bei der Sicherstellung/Beschlagnahme von Tieren durch die Gemeinden als Sicherheitsbehörden, bei denen die Polizei unterstützend tätig wird, sucht die Gemeinde bereits im Vorfeld der Wegnahme der Tiere, mithilfe derselben Unterstützer wie die Polizei, nach geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten . 3. a) Was passiert mit Raubtieren bzw. exotischen Tieren , die aufgrund fehlender Papiere und Reinrassigkeit nicht an einen Zoo weitervermittelt werden können? b) Was passiert mit den Tieren, wenn diese in Bayern nicht untergebracht werden können? Für Tiere, die nicht an Zoos vermittelt werden können, werden Unterbringungsmöglichkeiten in Tierauffangstationen, Gnadenhöfen oder ähnlichen Einrichtungen – ggf. auch im Ausland – gesucht. Reptilien werden in der Regel in der Reptilienauffangstation in München untergebracht, die ihrerseits mit Einrichtungen im In- und Ausland zusammenarbeitet . 4. a) Welche Voraussetzung muss eine Einrichtung generell erfüllen, um für die Unterbringung dieser beschlagnahmten Tiere infrage zu kommen? Je nach Art der Tiere müssen geeignete Räumlichkeiten und sachkundiges Pflegepersonal vorhanden sein. Die verantwortliche Person muss zuverlässig sein. Bei gefährlichen Tieren müssen darüber hinaus die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und – sofern die Einrichtung in Bayern liegt – muss unbeschadet etwaiger tierschutzrechtlicher Genehmigungen auch eine Erlaubnis der zuständigen Gemeinde nach dem LStVG zum Halten der gefährlichen Tiere vorliegen. b) Wer kommt für die Kosten der Unterbringung (Personal , Verpflegung, medizinische Versorgung etc.) auf? Der Halter der Tiere muss als Verursacher grundsätzlich für die Kosten aufkommen. Sind oder bleiben die Tierhalter unbekannt, können die Gemeinden je nach Fallgestaltung ggf. zumindest vorübergehend weiterhin kostenpflichtig sein. 5. a) Werden die Einrichtungen bei der Unterbringung der beschlagnahmten Raubtiere bzw. exotischen Tiere vom Freistaat Bayern finanziell unterstützt? Der Freistaat Bayern unterstützt die Reptilienauffangstation München e.V. finanziell im Rahmen einer institutionellen Förderung. b) Wenn ja, wie hoch war diese finanzielle Unterstützung in den letzten fünf Jahren? Die finanzielle Unterstützung betrug in den letzten fünf Jahren (2011 bis 2015) insgesamt 1.543.000 €. c) Wenn ja, unter welcher Haushaltsstelle ist diese finanzielle Unterstützung zu finden? Die haushaltsrechtliche Ermächtigung ist im Haushaltsplan, Einzelplan 12, bei Kapitel 12 08 Titel 683 02 zu finden.