Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Ritter SPD vom 14.03.2016 Illegaler Waffenbesitz in Bayern IV Aus aktuellen Recherchen der ARD und des SWR geht hervor , dass bundesweit bis zu 400 Neonazis im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem rechtsradikalen Spektrum zugeordnet werden , sind im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis? b) Bei wie vielen dieser Personen war die Zugehörigkeit zum rechtsradikalen Spektrum bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr des Antrags, Regierungsbezirk, falls möglich Zuordnung zu rechtsradikaler Gruppierung, Art der genehmigten waffenrechtlichen Erlaubnis und Art und Anzahl der genehmigten Waffen)? c) In wie vielen Fällen wurden seit 2010 in Bayern Anträge auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis von Personen, die von der Staatsregierung dem rechtsradikalen Spektrum zugeordnet werden, abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk , Anzahl abgelehnter Anträge)? 2. a) Wie viele Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem linksradikalen Spektrum zugerechnet werden , sind im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis? b) Bei wie vielen dieser Personen war die Zugehörigkeit zum linksradikalen Spektrum bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr des Antrags, Regierungsbezirk, falls möglich Zuordnung zu linksradikaler Gruppierung, Art der genehmigten waffenrechtlichen Erlaubnis und Art und Anzahl der genehmigten Waffen)? c) Bei wie vielen Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem linksradikalen Spektrum zugerechnet werden, wurde der Antrag zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk, Anzahl abgelehnter Anträge)? 3. a) Wie viele Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem Spektrum der „Reichsbürgerideologie“ zugerechnet werden, sind im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis? b) Bei wie vielen dieser Personen war die Zugehörigkeit zum Spektrum der „Reichsbürgerideologie“ bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr des Antrags, Regierungsbezirk, falls möglich Zuordnung zur Gruppierung der „Reichsbürgerideologie“, Art der genehmigten waffenrechtlichen Erlaubnis und Art und Anzahl der genehmigten Waffen)? c) Bei wie vielen Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem Spektrum der „Reichsbürgerideologie“ zugerechnet werden, wurde der Antrag zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk, Anzahl abgelehnter Anträge)? 4. a) Wie viele Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem islamfeindlichen Spektrum zugerechnet werden, sind im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis? b) Bei wie vielen dieser Personen war die Zugehörigkeit zum islamfeindlichen Spektrum bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr des Antrags, Regierungsbezirk, falls möglich Zuordnung zu islamfeindlichen Gruppierungen, Art der genehmigten waffenrechtlichen Erlaubnis und Art und Anzahl der genehmigten Waffen)? c) Bei wie vielen Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem islamfeindlichen Spektrum zugerechnet werden, wurde der Antrag zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk, Anzahl abgelehnter Anträge)? 5. a) Wie viele Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem Spektrum der organisierten Kriminalität (OK) zugerechnet werden, sind im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis? b) Bei wie vielen dieser Personen war die Zugehörigkeit zum Spektrum der organisierten Kriminalität bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr des Antrags, Regierungsbezirk, falls möglich Hauptbetätigungsfeld der OK, Bezug zu „Rockerkriminalität“, Art der genehmigten waffenrechtlichen Erlaubnis und Art und Anzahl der genehmigten Waffen)? c) Bei wie vielen Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem Spektrum der organisierten Kriminalität zugerechnet werden, wurde der Antrag zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk, falls möglich Hauptbetätigungsfeld der OK, Bezug zu „Rockerkriminalität “, Anzahl abgelehnter Anträge)? 6. a) Wie viele Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem salafistischen bzw. dschihadistischen Spektrum zugerechnet werden, sind im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 08.08.2016 17/11735 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11735 b) Bei wie vielen dieser Personen war die Zugehörigkeit zum salafistischen bzw. dschihadistischen Spektrum bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr des Antrags, Regierungsbezirk, falls möglich Zuordnung zu salafistischer bzw. dschihadistischer Gruppierung, Art der genehmigten waffenrechtlichen Erlaubnis und Art und Anzahl der genehmigten Waffen )? c) Bei wie vielen Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem salafistischen bzw. dschihadistischen Spektrum zugerechnet werden, wurde der Antrag zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk , Anzahl abgelehnter Anträge)? 7. a) Wie viele Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem „ausländerextremistischen“ Spektrum zugerechnet werden, sind im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis? b) Bei wie vielen dieser Personen war die Zugehörigkeit zum „ausländerextremistischen“ Spektrum bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr des Antrags, Regierungsbezirk, falls möglich Zuordnung zu „ausländerextremistischer“ Gruppierung, Art der genehmigten waffenrechtlichen Erlaubnis und Art und Anzahl der genehmigten Waffen)? c) Bei wie vielen Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem „ausländerextremistischen“ Spektrum zugerechnet werden, wurde der Antrag zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk, Anzahl abgelehnter Anträge)? 8. a) Erfolgen regelmäßige Überprüfungen der den Sicherheitsbehörden bekannt gewordenen Mitglieder von Gruppierungen, die vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet werden, oder die von anderen Sicherheitsbehörden der organisierten Kriminalität zugeordnet werden, ob eine waffenrechtlichen Erlaubnis an diese erteilt wurde? b) Falls ja, welche Maßnahmen werden nach einer positiven Feststellung in die Wege geleitet? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 31.05.2016 Vorbemerkung: Die vorliegende Schriftliche Anfrage ist eine von sechs Schriftlichen Anfragen vom 14.03.2016 des Abgeordneten Ritter jeweils mit dem Betreff Illegaler Waffenbesitz in Bayern . Die sechs Schriftlichen Anfragen umfassen bereits nach der formalen Untergliederung des Fragestellers 85 Einzelfragen , die ihrerseits weitere Differenzierungen – insbesondere zwischen Waffen- und Sprengstoffarten, Extremisten, Phänomenbereichen, Regierungsbezirken und Kombinationen dieser Differenzierungen – vorsehen. Zudem erfragen sie Daten teils rückwirkend ab 2006 bzw. ab 2010. Umfassende statistische Daten zu den Fragen liegen der Staatsregierung nicht vor. Die erfragten statistischen Auswertungen können auch nicht unmittelbar aus Datenbeständen der Polizei, des Landesamtes für Verfassungsschutz (BayLfV), der Waffenbehörden oder dem Nationalen Waffenregister abgerufen werden. Die Beantwortung der Fragen erfordert mit wenigen Ausnahmen eine Aufarbeitung der betreffenden Einzelfälle durch Polizei, Verfassungsschutz und Waffenbehörden sowie einen Abgleich der jeweiligen Ergebnisse. Angesichts des Umfangs und der Differenzierungen der Fragen würde eine umfassende Beantwortung die davon betroffenen Arbeitseinheiten absehbar über einen erheblichen Zeitraum umfangreich binden. Aus Sicht des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr ist dieser Aufwand gerade bei den Arbeitseinheiten von Polizei und Verfassungsschutz, die mit Rechtsextremismus, islamistischem Terrorismus, Ausländerextremismus und organisierter Kriminalität befasst sind, nicht vertretbar. Die Antworten beschränken sich daher auf bereits vorhandene bzw. mit noch vertretbarem Aufwand recherchierbare Daten und Erkenntnisse. 1. a) Wie viele Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem rechtsradikalen Spektrum zugeordnet werden, sind im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis? Auf die Beantwortungen der Schriftlichen Anfragen des Abgeordneten Rinderspacher vom 11.01.2016 betreffend Legaler und illegaler Waffenbesitz und Waffenhandel von Rechtsextremisten I (LT-Drs. 17/10525) sowie der Abgeordneten Schulze, Mütze und Celina vom 21.01.2016 betreffend Schusswaffen in Bayern (LT-Drs. 17/10526) wird zunächst verwiesen. Personen, die in den letzten fünf Jahren einzeln oder als Mitglied in einer (nicht verbotenen) Partei oder Vereinigung extremistische Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben oder noch verfolgen oder unterstützen, gelten nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Waffengesetz (WaffG) regelmäßig als waffenrechtlich unzuverlässig, sodass sie keine Waffenerlaubnis erhalten. Diese Unzuverlässigkeitsbestimmung wurde auf Initiative Bayerns in das Waffengesetz aufgenommen. Bei Mitgliedern verbotener Parteien oder Vereinigungen gilt eine Frist von zehn Jahren. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass Extremisten rechtmäßig erlaubnispflichtige Waffen besitzen, insbesondere Personen, – deren extremistische Einstellung der Polizei und dem BayLfV (noch) nicht bekannt ist, Drucksache 17/11735 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 – bei denen die Erkenntnisse nicht ausreichend belastbar sind, sei es, weil sie nicht gerichtsverwertbar oder nicht ausreichend valide sind, – bei denen nur Erkenntnisse vorliegen, die älter als fünf Jahre bzw. zehn Jahre sind, oder – die nicht aktiv auftreten und daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterhalb der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsschwelle bleiben. Dem BayLfV ist ein automatisierter Abgleich seiner Amtsdateien mit dem zum 01.01.2013 eingeführten Nationalen Waffenregister rechtlich nicht möglich. Der entsprechende Datenabgleich muss daher manuell erfolgen, was einen hohen Aufwand verursacht. Dennoch führte das BayLfV einen solchen umfassenden Abgleich mit allen in den Amtsdateien des BayLfV als Rechtsextremisten gespeicherten Personen im Herbst 2015 durch. Danach lagen Erkenntnisse zu drei Personen vor, die der rechtsextremistischen Szene angehörten oder zu denen zumindest Hinweise auf eine mögliche Szeneangehörigkeit vorlagen und die zum Abfragezeitpunkt einen Waffenschein für Schusswaffen besaßen. Weitere 115 Personen verfügten über eine Waffenbesitzkarte (WBK) und 59 Personen über einen Kleinen Waffenschein. Von den zuvor genannten 115 WBK-Besitzern verfügten 38 Personen zusätzlich auch über einen Munitionserwerbsschein und 16 Personen auch über einen Kleinen Waffenschein. Hervorzuheben ist, dass die betreffenden Personen überwiegend älter (teils im Rentenalter) und dem rechtsextremistischen Parteienspektrum zuzurechnen sind. In der vom Lebensalter im Schnitt deutlich jüngeren rechtsextremistischen Kameradschaftsszene kommt rechtmäßiger Waffenbesitz nur in Ausnahmefällen vor. Bei vielen der insgesamt 177 zuvor genannten Personen waren die Erkenntnisse allerdings älter als fünf bzw. zehn Jahre und/oder nicht gerichtsverwertbar und/oder nicht ausreichend valide, sodass sie bereits nach der Bewertung des BayLfV eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht begründen können. Beispielsweise befanden sich hierunter allein rund 40 Mitglieder der Deutschen Voklsunion (DVU), zu denen über die Parteimitgliedschaft hinaus keine Hinweise über rechtsextremistische Aktivitäten vorlagen, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht ausreicht. In 52 Fällen informierte das BayLfV die Waffenbehörden, um Widerrufe der Waffenerlaubnisse prüfen zu können. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat die Regierungen mit Schreiben vom 07.01.2016 beauftragt, zu berichten, welche waffenrechtlichen Konsequenzen die Waffenbehörden aus den ihnen übermittelten Erkenntnissen gezogen haben. Zum Stand 15.04.2016 ergab sich aus den Rückmeldungen folgendes Bild: - In 14 Fällen genügt die Erkenntnislage nach Einschätzung der Waffenbehörden nicht. - In 17 Fällen verzichteten die Personen auf die Waffenerlaubnisse bzw. widerriefen die Waffenbehörden diese; in vier Fällen wurde gegen den Widerruf Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. - In 14 weiteren Fällen haben die Waffenbehörden Widerrufsverfahren mit dem Ziel eines Widerrufs der Waffenerlaubnisse eingeleitet. - In einem Fall erwies sich eine außerbayerische Waffenbehörde als zuständig. - In sechs Fällen konnte die Überprüfung bisher noch nicht abgeschlossen werden. Generell ist zu betonen, dass die Waffenbehörden durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr regelmäßig angehalten wurden und werden, Waffenerlaubnisse konsequent abzulehnen bzw. zu widerrufen, sobald sie von ausreichend belastbaren Erkenntnissen der Erlaubnisinhaber über rechtsextremistische Bezüge erfahren. Das BayLfV ist wiederum durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr angehalten, entsprechende Erkenntnisse weitestmöglich an die Waffenbehörden zu übermitteln. b) Bei wie vielen dieser Personen war die Zugehörigkeit zum rechtsradikalen Spektrum bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr des Antrags, Regierungsbezirk, falls möglich Zuordnung zu rechtsradikaler Gruppierung, Art der genehmigten waffenrechtlichen Erlaubnis und Art und Anzahl der genehmigten Waffen)? Hierzu liegen der Staatsregierung keine umfassenden Erkenntnisse vor. Die Beantwortung der Anfrage würde eine Auswertung aller Einzelfälle erfordern. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. c) In wie vielen Fällen wurden seit 2010 in Bayern Anträge auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis von Personen, die von der Staatsregierung dem rechtsradikalen Spektrum zugeordnet werden, abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk, Anzahl abgelehnter Anträge)? Der Staatsregierung liegen mangels statistischer Erfassung keine Zahlen zur Ablehnung waffenrechtlicher Erlaubnisse und deren Gründe vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen . 2. a) Wie viele Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem linksradikalen Spektrum zugerechnet werden, sind im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis? Die im Zusammenhang mit politisch motivierter Kriminalität priorisiert beobachteten gewaltbereiten Linksextremisten in Bayern sind nicht im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse. Zu anderen Personen dieses Phänomenbereichs liegen dem BayLfV keine Erkenntnisse zu Waffenerlaubnissen vor. b) Bei wie vielen dieser Personen war die Zugehörigkeit zum linksradikalen Spektrum bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr des Antrags, Regierungsbezirk, falls möglich Zuordnung zu linksradikaler Gruppierung, Art der genehmigten waffenrechtlichen Erlaubnis und Art und Anzahl der genehmigten Waffen)? Auf die Antwor zu Frage 1 b wird verwiesen. c) Bei wie vielen Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem linksradikalen Spektrum zugerechnet werden, wurde der Antrag zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk, Anzahl abgelehnter Anträge)? Auf die Antwor zu Frage 1 c wird verwiesen. 3. a) Wie viele Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem Spektrum der „Reichsbürgerideo- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11735 logie“ zugerechnet werden, sind im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis? b) Bei wie vielen dieser Personen war die Zugehörigkeit zum Spektrum der „Reichsbürgerideologie“ bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr des Antrags, Regierungsbezirk, falls möglich Zuordnung zur Gruppierung der „Reichsbürgerideologie “, Art der genehmigten waffenrechtlichen Erlaubnis und Art und Anzahl der genehmigten Waffen)? Die sog. Reichsbürgerideologie ist keine einheitliche Bewegung , sondern eine diffuse Szene. Nur ein geringer Anteil der „Reichsbürger“ pflegt ein (rechts)extremes Gedankengut . Soweit Anhänger der „Reichsbürgerideologie“ Bestrebungen entfalten, die unter den gesetzlichen Beobachtungsauftrag des BayLfV fallen, würden diese unter dem Phänomenbereich Rechtsextremismus erfasst. Der Staatsregierung liegen allerdings keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich Anhänger der „Reichsbürgerideologie“ im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse befinden. c) Bei wie vielen Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem Spektrum der „Reichsbürgerideologie “ zugerechnet werden, wurde der Antrag zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk, Anzahl abgelehnter Anträge)? Auf die Antwort zu Frage 1 c wird verwiesen. 4. a) Wie viele Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem islamfeindlichen Spektrum zugerechnet werden, sind im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis? Die Zahlen für den Bereich Rechtsextremismus enthalten grundsätzlich auch diejenigen Personen, welche dem Phänomenbereich der verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit zuzurechnen sind. Aus dem islamfeindlichen Spektrum liegen der Staatsregierung Erkenntnisse zu vier Personen vor, die über eine waffenrechtlichen Erlaubnis verfügen . Dabei handelt es sich in drei Fällen um einen Kleinen Waffenschein und in einem Fall um eine Waffenbesitzkarte. Diese Zahlen sind in den zur Beantwortung der Frage 1 a genannten Zahlen bereits enthalten. b) Bei wie vielen dieser Personen war die Zugehörigkeit zum islamfeindlichen Spektrum bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr des Antrags, Regierungsbezirk, falls möglich Zuordnung zu islamfeindlichen Gruppierungen, Art der genehmigten waffenrechtlichen Erlaubnis und Art und Anzahl der genehmigten Waffen)? Auf die Antwort zu Frage 1 b wird verwiesen. c) Bei wie vielen Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem islamfeindlichen Spektrum zugerechnet werden, wurde der Antrag zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk , Anzahl abgelehnter Anträge)? Auf die Antwort zu Frage 1 c wird verwiesen. 5. a) Wie viele Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem Spektrum der organisierten Kriminalität (OK) zugerechnet werden, sind im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis? Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr beauftragte nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse für Mitglieder von sog. Outlaw Motorcycle Gangs (OMCGs) im Januar 2015 das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA), in Abstimmung mit dem BayLfV den legalen Waffenbesitz von Mitgliedern von OMCGs und rockerähnlichen Gruppierungen anhand der Einträge im Nationalen Waffenregister zu überprüfen. Danach lagen BLKA und BayLfV Erkenntnisse zu legalem Waffenbesitz von 110 Personen vor, die Mitglieder einer entsprechenden Gruppierung sind oder bei denen es zumindest Hinweise auf eine solche Mitgliedschaft gibt. Einbezogen wurden ferner auch Gruppierungen, bei denen es zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche Zuordnung zu einer OMCG gibt. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr beauftragte daraufhin die Waffenbehörden, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit dieser Personen in Abstimmung insbesondere mit den Kriminalpolizeiinspektionen mit Zentralaufgaben und dem BayLfV zu überprüfen, Waffenerlaubnisse bei belegbarer Mitgliedschaft zu einer relevanten Gruppierung zu widerrufen und im Übrigen zu berichten, in welchen Fällen aus welchen Gründen keine waffenrechtlichen Konsequenzen aus den übermittelten Erkenntnissen gezogen wurden. Aus den Rückmeldungen ergibt sich folgendes Bild: – In 59 Fällen genügt die Erkenntnislage für einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht, sei es dass die Gruppierung keine OMCG oder rockerähnliche Gruppierung darstellt (z. B. „normaler“ Motorradclub) oder eine Mitgliedschaft der betroffenen Person nicht nachweisbar ist. – In 17 Fällen verfügen die Personen über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr, sei es weil sie auf die Waffenerlaubnisse verzichteten oder weil die Waffenbehörden diese widerriefen; in mehreren Fällen erhoben Betroffene gegen die Widerrufe Klage zu den Verwaltungsgerichten . – In fünf Fällen erwies sich eine außerbayerische Waffenbehörde als zuständig. – In 29 Fällen konnten die Waffenbehörden die Überprüfung oder das Widerrufsverfahren noch nicht abschließen . Zu legalem Waffenbesitz anderer Teilbereiche der organisierten Kriminalität liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse zu Waffenerlaubnissen vor. b) Bei wie vielen dieser Personen war die Zugehörigkeit zum Spektrum der organisierten Kriminalität bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr des Antrags, Regierungsbezirk, falls möglich Hauptbetätigungsfeld der OK, Bezug zu „Rockerkriminalität“, Art der genehmigten waffenrechtlichen Erlaubnis und Art und Anzahl der genehmigten Waffen)? Auf die Antwort zu Frage 1 b wird verwiesen. Drucksache 17/11735 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 c) Bei wie vielen Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem Spektrum der organisierten Kriminalität zugerechnet werden, wurde der Antrag zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk , falls möglich Hauptbetätigungsfeld der OK, Bezug zu „Rockerkriminalität“, Anzahl abgelehnter Anträge)? Auf die Antwort zu Frage 1 c wird verwiesen. 6. a) Wie viele Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem salafistischen bzw. dschihadistischen Spektrum zugerechnet werden, sind im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis? b) Bei wie vielen dieser Personen war die Zugehörigkeit zum salafistischen bzw. dschihadistischen Spektrum bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr des Antrags, Regierungsbezirk , falls möglich Zuordnung zu salafistischer bzw. dschihadistischer Gruppierung, Art der genehmigten waffenrechtlichen Erlaubnis und Art und Anzahl der genehmigten Waffen)? Der Staatsregierung sind aus den Bereichen Salafismus und dschihadistisches Personenspektrum keine Personen bekannt, die sich im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse befinden. c) Bei wie vielen Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem salafistischen bzw. dschihadistischen Spektrum zugerechnet werden, wurde der Antrag zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk, Anzahl abgelehnter Anträge)? Auf die Antwort zu Frage 1 c wird verwiesen. 7. a) Wie viele Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem „ausländerextremistischen“ Spektrum zugerechnet werden, sind im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis? Aus dem Bereich des Ausländerextremismus sind der Staatsregierung vier möglicherweise relevante Personen bekannt, die im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sind. Zu einer Person informierte das BayLfV die zuständige Waffenbehörde Ende 2015. Bei den übrigen drei Personen prüft das BayLfV derzeit noch, ob sie nachweislich als Extremisten bewertet werden können. Dabei handelt es sich um ein mögliches Mitglied der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ sowie um zwei Personen, die möglicherweise der türkisch-islamistischen „Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG)“ zuzurechnen sind. b) Bei wie vielen dieser Personen war die Zugehörigkeit zum „ausländerextremistischen“ Spektrum bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis bekannt (bitte aufschlüsseln nach Jahr des Antrags, Regierungsbezirk, falls möglich Zuordnung zu „ausländerextremistischer “ Gruppierung, Art der genehmigten waffenrechtlichen Erlaubnis und Art und Anzahl der genehmigten Waffen)? Auf die Antwort zu Frage 1 b wird verwiesen. c) Bei wie vielen Personen in Bayern, die von der Staatsregierung dem „ausländerextremistischen“ Spektrum zugerechnet werden, wurde der Antrag zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk , Anzahl abgelehnter Anträge)? Auf die Antwort zu Frage 1 c wird verwiesen. 8. a) Erfolgen regelmäßige Überprüfungen der den Sicherheitsbehörden bekannt gewordenen Mitglieder von Gruppierungen, die vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet werden, oder die von anderen Sicherheitsbehörden der organisierten Kriminalität zugeordnet werden , ob eine waffenrechtlichen Erlaubnis an diese erteilt wurde? b) Falls ja, welche Maßnahmen werden nach einer positiven Feststellung in die Wege geleitet? Grundsätzlich prüfen die Waffenbehörden die Zuverlässigkeit einer Person bei jedem Antrag auf eine Waffenerlaubnis, nach Erteilung einer Waffenerlaubnis turnusmäßig alle drei Jahre und darüber hinaus bei einem Anlass. Dabei binden sie nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WaffG auch die Polizei ein. Die Polizei prüft die Zuverlässigkeit durch einen Abgleich mit den landes- und bundesweiten polizeilichen Datenbeständen , darunter auch entsprechende Staatsschutzdatenbestände . Bei Personen, deren extremistischer Bezug erstmals erkennbar wird, prüft das BayLfV deren Melderegistereinträge auch darauf, ob für sie dort eine Waffenerlaubnis gespeichert ist. Ist dies der Fall, informiert das BayLfV soweit möglich die zuständige Waffenbehörde. Diese Verfahren gewährleisten, dass die bayerischen Waffenbehörden im Rahmen des rechtlich Möglichen regelmäßig die Erkenntnisse von Polizei und Verfassungsschutz über extremistische Bezüge erhalten, die eine Versagung einer Waffenerlaubnis rechtfertigen. Die Waffenbehörden sind durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr gehalten, von der Regelunzuverlässigkeitsnorm insbesondere bei Rechtsextremisten, Mitgliedern von Outlaw Motorcycle Gangs und relevanten rockerähnlichen Gruppierungen konsequent Gebrauch zu machen. Sofern Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht besitzen, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine waffenrechtlichen Erlaubnis nicht bzw. nicht mehr. Diese Personen erhalten daher keine Waffenerlaubnis; bereits ausgestellte Erlaubnisse sind nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend zu widerrufen. Die bayerischen Waffenbehörden setzen dies konsequent um.