Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Volkmar Halbleib, Florian von Brunn SPD vom 28.04.2016 Illegale Abfallbeseitigung im Landkreis Würzburg: Hintergründe und Vorgehen der verantwortlichen Behörden Im April 2016 wurde bekannt, dass es in Aub im Landkreis Würzburg mutmaßlich zu einem möglicherweise besonders schlimmen Fall von illegaler Abfallbeseitigung und Umweltkriminalität gekommen ist. Auf dem Gelände des Auber Schotterwerks soll seit vielen Jahren illegal Abfall beseitigt worden sein. Dabei sind mutmaßlich auch gesundheitsschädliche und wassergefährdende Schadstoffe in die Umwelt , in Boden und Wasser, gelangt. Angesichts der Tatsache, dass derartiges kriminelles Vorgehen möglicherweise schon seit 1999 so praktiziert wurde, stellt sich neben der Frage nach Gefährdung von Bevölkerung und Umwelt auch die drängende Frage nach dem Handeln – oder Unterlassen? – der zuständigen Behörden. Wir fragen daher die Staatsregierung: 1. a) Hat die Staatsregierung darüber Kenntnis, aufgrund welcher Sachverhalte die Staatsanwaltschaft im Fall des Auber Schotterwerks im Einzelnen ermittelt? b) Welche Rechtsverstöße und Straftatbestände kommen in diesem Fall grundsätzlich auch in Betracht? c) Hat die Staatsregierung darüber Kenntnis, ob die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang, neben den Verantwortlichen bei der betroffenen Firma, auch gegen weitere Beteiligte, zum Beispiel gegen Verantwortliche der Firmen, die den Abfall auf das Gelände gebracht haben, ermittelt? 2. a) Wann kam es zu den mutmaßlichen Umweltdelikten und der illegalen Abfallentsorgung nach bisheriger Kenntnis der Behörden (bitte unter Angabe des Datums der bisher bekannten Vorfälle)? b) Wann genau wurden die zuständigen Behörden über diese Vorgänge informiert (mit Angabe der jeweiligen Behörde, des Inhalts und Datums der Information)? c) Welche Umwelt- und wasserwirtschaftlichen Kontrollen gab es seit 1999 durch die zuständigen Kontrollbehörden am Landratsamt und am Wasserwirtschaftsamt (mit Angabe des jeweiligen Datums, Art und Inhalt der Kontrolle sowie der ausführenden Behörde)? 3. a) Wann genau wurden insbesondere die Landräte des betroffenen Landkreises über die Vorwürfe und etwaige Kontrollergebnisse informiert (unter Angabe von Name und Datum)? b) Wann genau wurden die Aufsichtsbehörden, zum Beispiel die Regierung von Unterfranken, das Landesamt für Umwelt und das Staatsministerium für Umwelt, über die Vorwürfe und etwaige Kontrollergebnisse informiert ? c) In welcher Form wurden die zuvor genannten Behörden und Aufsichtsbehörden seit 1999 in dieser Sache tätig? 4. a) Welche Gefährdung der Bevölkerung bestand nach derzeitigem Kenntnisstand seit 1999 (unter Angabe von Art und Datum der Gefährdung, insbesondere der Schadstoffe)? b) Welche Gefährdung der Umwelt bestand nach derzeitigem Kenntnisstand seit 1999, insbesondere des Bodens und des (Grund)Wassers (unter Angabe von Art und Datum der Gefährdung, insbesondere der Schadstoffe )? c) Welche Schäden sind ggf. für die Bevölkerung und die Umwelt seit 1999 in diesem Fall bereits eingetreten? 5. a) Wer erteilte seit 1999 die Betriebsgenehmigungen für die Firma, die das Auber Schotterwerk betreibt? b) Wann wurden diese Betriebsgenehmigungen erneuert , verlängert bzw. verändert? c) Ist es zutreffend und ggf. rechtmäßig, dass der Firma erlaubt wurde, auch Grund- und Abwasser in den sogenannten „Katzengraben“ abzuleiten? 6. a) Handelt es sich bei dem genannten Grund- und Abwasser um ungereinigtes bzw. ungeklärtes Abwasser? b) Welche Behörde hat diese Ableitung von Grund- und Abwasser in den „Katzengraben“ genehmigt (unter Angabe von Name bzw. Behörde, Art und Datum der Genehmigung)? 7. a) Ist es zutreffend, dass die Staubabsauganlage der Firma „häufig“ abgeschaltet wird? b) Falls ja, seit wann ist diese Praxis den zuständigen Behörden bekannt (unter Angabe des Datums und der Behörde)? c) Falls ja, ist diese Praxis rechtlich rechtmäßig? d) Falls die Staubabsauganlage abgeschaltet wurde, welche gesundheitlichen Folgen für Bevölkerung und Umwelt kann dies zeitigen? 8. a) Welche Landräte des Landkreises Würzburg waren seit 1999 mit Vorgängen im Zusammenhang mit der betroffenen Firma, insbesondere bezüglich Umweltkontrollen , persönlich befasst? b) Falls ja, in welchem Umfang waren sie damit befasst (unter Angabe der Art des Vorgangs, Datum und Name des Landrats)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.07.2016 17/11750 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11750 Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 30.05.2016 Die Schriftliche Anfrage wird hinsichtlich der Fragen 1 a bis 1 c sowie 2 a und 2 b im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: 1. a) Hat die Staatsregierung darüber Kenntnis, aufgrund welcher Sachverhalte die Staatsanwaltschaft im Fall des Auber Schotterwerks im Einzelnen ermittelt? Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte als Inhaber des Schotterwerkes in Aub im Rahmen von Rekultivierungsmaßnahmen Teilbereiche des Steinbruchs illegal verfüllen ließ. Laut aktuellem Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Würzburg sind auf einer Teilfläche im Schotterwerk des Beschuldigten folgende Verfüllungen zugelassen: – örtlich anfallender Abraum und unverwertbare Lagerstättenanteile – unbedenklicher Bodenaushub (bis Z 1.1) – rein mineralischer, vorsortierter Bauschutt – vorsortierte, gereinigte Gleisschotter Der Bauschutt- und Gleisschotteranteil an der jährlichen Verfüllmenge darf zusammen maximal ein Drittel betragen. Tatsächlich soll der angelieferte Bauschutt teilweise die Zuordnungswerte Z 1.1 überschritten haben, weder vorsortiert noch nach Schadstoffgehalt analysiert und in unzulässig großen Mengen dort entsorgt worden sein. Die beim Landratsamt Würzburg angegebene Einlagerungsmenge beträgt 10.000 Tonnen pro Jahr. Der Beschuldigte soll auf dem Betriebsgelände Reinigungsarbeiten an Großfahrzeugen ohne entsprechende Einrichtungen durchgeführt haben. Im Jahre 2014 soll der Ölabscheider des Waschplatzes durch den Beschuldigten zubetoniert worden sein. Der Beschuldigte soll für seine Firma von unterschiedlichen Baufirmen ca. 20.000 t teerhaltigen Asphalt kostenpflichtig angenommen haben, der nicht wie gefordert recycelt und dem Markt wieder zugeführt wurde, sondern in einer Vielzahl von Fällen von dem hierfür vorgesehenen und vom Landratsamt vorgegebenen Platz abgefahren und irgendwo auf dem Betriebsgelände entsorgt worden sein soll. Schließlich soll der Beschuldigte den komplett angefallenen Werkstattabfall auf seinem Betriebsgelände entsorgt haben. b) Welche Rechtsverstöße und Straftatbestände kommen in diesem Fall grundsätzlich auch in Betracht ? Aufgrund des bestehenden Anfangsverdachtes kommt die Verwirklichung der Straftatbestände der Gewässerverunreinigung (§ 324 des Strafgesetzbuches – StGB), der Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB), des unerlaubten Umgangs mit Abfällen (§ 326 StGB) und des unerlaubten Betreibens von Anlagen (§ 327 StGB) in Betracht. c) Hat die Staatsregierung darüber Kenntnis, ob die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang, neben den Verantwortlichen bei der betroffenen Firma, auch gegen weitere Beteiligte, zum Beispiel gegen Verantwortliche der Firmen, die den Abfall auf das Gelände gebracht haben, ermittelt? Gegen Verantwortliche der Firmen, welche den Abfall anlieferten , wird derzeit nicht ermittelt, da nach bisherigem Ermittlungsstand die Anlieferung der Abfälle an sich erlaubt war. Verboten und strafrechtlich relevant ist die im Raum stehende Annahme, dass der Beschuldigte insgesamt eine zu große Menge an Abfall angenommen hat bzw. entgegen der bestehenden Erlaubnis entsprechenden Abfall ablagerte oder auf dem Betriebsgelände entsorgte und nicht recycelte. 2. a) Wann kam es zu den mutmaßlichen Umweltdelikten und der illegalen Abfallentsorgung nach bisheriger Kenntnis der Behörden (bitte unter Angabe des Datums der bisher bekannten Vorfälle)? Derzeit liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, wann die strafrechtlich relevanten Handlungen des Beschuldigten begonnen haben. Die momentan in Betracht zu ziehenden Straftatbestände haben alle eine Verjährungsfrist von 5 Jahren , sodass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sich auf den Zeitraum von 2011 bis 2016 konzentrieren. b) Wann genau wurden die zuständigen Behörden über diese Vorgänge informiert (mit Angabe der jeweiligen Behörde, des Inhalts und Datums der Information)? Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens war eine Anzeige am 08.01.2016 bei der Polizei. Der Anzeigeerstatter war mehrere Jahre leitender Mitarbeiter im Unternehmen des Beschuldigten. Aufgrund seiner Angaben lagen erste konkrete Hinweise auf mögliche Umweltdelikte vor. Am 14.01.2016 sprach der Anzeigeerstatter zudem persönlich beim Landratsamt Würzburg vor. Er führte zahlreiche Verstöße gegen die immissionsschutzrechtlichen bzw. wasserrechtlichen Genehmigungen im laufenden Betrieb des Steinbruchs mit Schotterwerk an. Zu den vorgetragenen Behauptungen legte der Anzeigeerstatter Unterlagen in Form von Fotos, Beschreibungen sowie DVDs vor. Zu weiteren Ermittlungen wurden die Vorgänge umgehend an die Wasserschutzpolizei Würzburg abgegeben . c) Welche Umwelt- und wasserwirtschaftlichen Kontrollen gab es seit 1999 durch die zuständigen Kontrollbehörden am Landratsamt und am Wasserwirtschaftsamt (mit Angabe des jeweiligen Datums , Art und Inhalt der Kontrolle sowie der ausführenden Behörde)? Kontrollbehörde Landratsamt Würzburg Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Auflagen (insbesondere zu Luft und Lärm) wird vom zuständigen Fachbereich Immissionsschutz am Landratsamt Würzburg überprüft. Die fachtechnische Kontrolle erfolgt durch die am Landratsamt tätigen Umweltschutzingenieure. Hierbei wird zwischen turnusmäßigen und anlassbezogenen Überwachungen unterschieden. Gemäß den Vorgaben des ehemaligen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit muss eine turnusmäßige Überwachung bei einem solchen Betrieb alle fünf Jahre stattfinden. Die letzte turnusmäßige Überwachung fand im Jahr 2012 statt. Im Rahmen der Überwachung wurden keine Mängel hinsichtlich immissionsschutzrechtlicher Auflagen festgestellt. Die nächste turnusmäßige Überwachung ist im Jahr 2017 fällig. Drucksache 17/11750 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Vor-Ort-Kontrollen mit Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Auflagen durch den Umweltingenieur fanden an folgenden Terminen statt: 12.09.2012, 08.09.2011, 11.11.2010, 25.10.2007 und 16.05.2001. Im Rahmen der Überprüfung im Jahr 2001 wurde festgestellt, dass der Vorbrecher wegen einer Reparatur ohne Entstaubung betrieben wurde. Ansonsten gab es keine Beanstandungen. Als weitere Überwachungsmaßnahme muss der Betreiber in regelmäßigen Abständen von drei Jahren, seit dem Jahr 2008 in Abständen von fünf Jahren, Staubemissionsmessungen vom Schotterwerk (Brecher und Siebanlage) durch anerkannte Messinstitute durchführen lassen. Die Berichte werden dem Landratsamt Würzburg vorgelegt und anschließend auf Plausibilität geprüft. Die geforderten Staubmessungen wurden regelmäßig durchgeführt. Es liegen Staubmessberichte aus folgenden Jahren vor: 2001, 2004, 2007 und 2012. Die vorgelegten Messberichte ergaben keine Beanstandungen. Zudem sind im Drei-Jahres-Turnus, seit dem Jahr 2008 im Fünf-Jahres-Turnus, auch Schallpegelmessungen (Lärmmessung zur Überwachung der zulässigen Immissionsrichtwerte und der Spitzenpegel bei Sprengungen an der zu schützenden Wohnnutzung in der Nachbarschaft) von anerkannten Messinstituten durchzuführen. Auch diese Messberichte müssen dem Landratsamt Würzburg vorgelegt werden und werden vom Umweltschutzingenieur überprüft. Die geforderten Schallpegelmessungen wurden regelmäßig durchgeführt. Es liegen Schallpegelmessberichte aus folgenden Jahren vor: 2001, 2004, 2007 und 2012. Die vorgelegten Messberichte ergaben keine Beanstandungen. Erschütterungsmessungen liegen dem Landratsamt aus folgenden Jahren vor: 1999, 2001, 2004 und 2007. Auch hier gab es keine Beanstandungen. Ab dem Jahr 2008 wurde wegen der geringen Messwerte auf weitere Messungen verzichtet. Anlassbezogene, unangemeldete Kontrollen werden aufgrund von Beschwerden oder der Kenntnis von anderen möglichen Verstößen, welche beispielsweise im Rahmen einer Ortseinsicht gewonnen wird, durchgeführt. So wurde dies auch beim vorliegenden Steinbruch mit Schotterwerk praktiziert. Aufgrund einer solchen Ortseinsicht wurde vor der polizeilichen Durchsuchung am 22.03.2016 zuletzt am 10.06.2015 eine anlassbezogene Überwachung des Steinbruchs mit Schotterwerk unangemeldet durchgeführt. Es wurde dabei festgestellt, dass zwei Filter an der Entstaubungsanlage geplatzt waren. Der Betreiber hat zugesagt, umgehend die entsprechend vorhandenen Ersatzteile (Filter) einzubauen. Beschwerden aus der Nachbarschaft gingen diesbezüglich bei der unteren Immissionsschutzbehörde nicht ein. Bei regelmäßigen Außendienstfahrten im Jahr 2015 konnten keine erheblichen Staubemissionen im Bereich des Steinbruchs mehr festgestellt werden. Am 04.04.2016 wurde eine weitere unangemeldete Kontrolle vorgenommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Steinbruch mit Schotterwerk laut Aussage der zuständigen Behörden gemäß den Vorgaben überwacht wird und die immissionsschutzfachlichen Auflagen entsprechend durch das Landratsamt Würzburg überprüft werden. Kontrollbehörde Wasserwirtschaftsamt (WWA) Die Kontrollen der Technischen Gewässeraufsicht des Wasserwirtschaftsamtes Würzburg/Aschaffenburg [Wasserwirtschaftsamt Würzburg (vor dem Jahr 2006) bzw. Aschaffenburg (ab dem Jahr 2006)] im Hinblick auf die Verfüllung des Geländes und die Abwasserbeseitigung erfolgten gemäß Art. 68 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG, gültig bis 28.02.2010) bzw. Art. 58 Abs. 1 BayWG (gültig seit 01.03.2010) stichprobenartig, objektbezogen und nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Überwachung der Verfüllung stützte sich vorrangig auf die seit dem Jahr 2000 betriebene Grundwasserüberwachung . Die vorgelegten Berichte wurden regelmäßig ausgewertet . Es wurden keine Werte festgestellt, die weitergehende Maßnahmen im Hinblick auf die Verfüllung begründet hätten. Ab dem Jahr 2013 wurde das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg bzgl. der Verfüllung durch Kontrollen im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung unterstützt, die in Umsetzung des Leitfadens zu den Eckpunkten bzgl. der Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen mit Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 25.09.2012 für den Betrieb etabliert wurden. Die Überprüfung der Abwassereinleitung in den Katzengraben (siehe auch Antwort auf Frage 5 c) stützt sich auf die Jahresberichte der Firma mit den Ergebnissen der Eigenüberwachung . Die festgesetzten Grenzwerte wurden eingehalten, nennenswerte Beanstandungen waren nicht zu verzeichnen. Die dokumentierten Ortseinsichten bzw. Besprechungen vor Ort, an welchen das Wasserwirtschaftsamt Würzburg/ Aschaffenburg beteiligt war, sind in nachfolgender Tabelle zusammenfassend dargestellt: Datum Beteiligte Stellen Gegenstand der Ortseinsicht (OE)/ Besprechung Behandelte Themen 30.09.2002 WWA WÜ Ortseinsicht im Hinblick auf Einstufung des Steinbruchs gemäß Eckpunktepapier Feststellungen bei OE vom 23.10.2002 behandelt. 23.10.2002 WWA WÜ, LRA WÜ, Betreiber Asphaltlagerung und Recyclinganlage 1 Hinweise zum Betrieb der Recyclinganlage und zur Asphaltlagerung. 21.08.2003 WWA WÜ, Betreiber Asphaltlagerung sowie weitere Vorgehensweise bzgl. des Betriebs • Inaugenscheinnahme des geräumten Asphaltlagers ; • Kontrolle der Anlieferung von Fremdmaterial zur Verfüllung; • Umstellung der Bescheide für Verfüllung und Recyclinganlage. 1) Recyclinganlage: Im Rahmen der turnusmäßigen Überwachung im Jahr 2007 wurde durch den Betreiber mitgeteilt, dass die mit Bescheid vom 23.04.1993 genehmigte Recyclinganlage (Errichtung und Betrieb einer mobilen Bauschuttrecyclinganlage) seit über drei Jahren nicht mehr betrieben wird. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist die Genehmigung somit erloschen. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11750 Datum Beteiligte Stellen Gegenstand der Ortseinsicht (OE)/ Besprechung Behandelte Themen 11.05.2004 WWA WÜ, LRA WÜ Besprechung zu Verfüllung des Steinbruchs und Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage • Asphaltanlieferung zum Recycling – künftige Vorgehensweise (ggf. Einstellung Annahme); • bei der Anlieferung von Fremdmaterial zur Verfüllung ist die Herkunftsangabe besser zu prüfen; • die Umstellung der Bescheide für Verfüllung und Recyclinganlage wurde vom WWA angeregt. 16.11.2004 WWA WÜ, WSP WÜ anonyme Anzeige bzgl. dem Einbringen nicht genehmigter Abfälle (Bauschutt und Teer) Vorgefunden wurden vereinzelte Bauschutt- und Asphaltbrocken. Der Firma wurde mit Schreiben des WWA vom 25.11.2004 eine optimierte Eingangskontrolle zur Vermeidung von Fehlanlieferungen empfohlen. Das Landratsamt Würzburg hat Abdruck dieses Schreibens erhalten. 27.07.2005 WWA WÜ Hinweis aus der Bevölkerung Sedimenthaltige Einleitung in den Katzengraben, von der Firma selbst entdeckt und zwischenzeitlich abgestellt; Ortseinsicht ergab, dass die Einleitung auf einen Defekt an der Schlauchleitung für Betriebswasser zurückzuführen war. Das im Gewässer abgelagerte Sediment war zu entfernen. 08.09.2005 WWA WÜ Nachkontrolle zu Betriebsstörung vom 27.07.2005 Überprüfung der Mitteilung der Firma vom 02.08.2005, dass der Schlamm entfernt wurde (i. O.). Bei OE wurden noch weitere Leckagen an einer Betriebswasserleitung entlang des Katzengrabens festgestellt. Über diese tritt allerdings nur klares Wasser in den Katzengraben aus – daher keine weitere Veranlassung . Datum Beteiligte Stellen Gegenstand der Ortseinsicht (OE)/ Besprechung Behandelte Themen 11.11.2010 WWA AB, LRA WÜ, Betreiber Besprechung zu Umstellung der Verfüllung auf das Eckpunktepapier Vorstellung der einzelnen Punkte nach Eckpunktepapier, die bei Verfüllung mit Fremdmaterial zu beachten sind. 04.12.2013 WWA AB, Fremdüberwa - cher Auflagen des Bescheids vom 25.09.2012 zur Eigen- und Fremdüberwachung der Verfüllung Ausgestaltung der Eigen- und Fremdüberwachung , z. B. bzgl. der Annahme und Analytik von Kleinmengen, zur Dokumentation der abgelagerten Massen , zur Beprobung der eingebauten Materialien durch den Fremdüberwacher sowie zum Jahresbericht. 3. a) Wann genau wurden insbesondere die Landräte des betroffenen Landkreises über die Vorwürfe und etwaige Kontrollergebnisse informiert (unter Angabe von Name und Datum)? Herr Landrat Eberhard Nuß wurde am 25.01.2016 über den Eingang von Unterlagen durch den Anzeigeerstatter und über deren unverzügliche Weiterleitung an die Wasserschutzpolizei Würzburg und anschließend durchgehend über den aktuellen Sachstand informiert. b) Wann genau wurden die Aufsichtsbehörden, zum Beispiel die Regierung von Unterfranken, das Landesamt für Umwelt und das Staatsministerium für Umwelt, über die Vorwürfe und etwaige Kontrollergebnisse informiert? Mit Sofortmeldung des Lagezentrums des StMI vom 22.03.2016 wurde u. a. das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) über den dringenden Verdacht einer umweltgefährdenden Abfallentsorgung auf dem Gelände der Schotterwerk Manger GmbH & Co. KG in Aub informiert. Das StMUV ist für den konkreten Fall nicht direkte Vollzugs- oder direkte Aufsichtsbehörde. Im Rahmen bzw. nach Durchführung der polizeilichen und staatsanwaltlichen Durchsuchung am 22.03.2016 wurde die Regierung von Unterfranken und über diese auch das StMUV am 23.03.2016 per E-Mail über die Vorkommnisse und den zugrunde liegenden Sachverhalt informiert. Dem Landesamt für Umwelt (LfU) wurden die im Rahmen der Durchsuchung genommenen Proben zur Untersuchung übersandt. Im Weiteren wurde die Regierung von Unterfranken und über diese das StMUV zeitnah und regelmäßig über den aktuellen Sachstand informiert bzw. entsprechende Anfragen der Aufsichtsbehörden beantwortet. c) In welcher Form wurden die zuvor genannten Behörden und Aufsichtsbehörden seit 1999 in dieser Sache tätig? Die Überwachung und Kontrolle des Betriebes obliegt den zuständigen örtlichen Behörden. Drucksache 17/11750 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 4. a) Welche Gefährdung der Bevölkerung bestand nach derzeitigem Kenntnisstand seit 1999 (unter Angabe von Art und Datum der Gefährdung, insbesondere der Schadstoffe)? Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein eingezäuntes Gelände, wodurch kein direkter Kontakt der Bevölkerung mit dem eingelagerten Material besteht. Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg ist eine Gefährdung der Bevölkerung über den Grundwasserpfad durch die Ablagerung bzw. Verfüllung nicht gegeben. Hinsichtlich einer Gefährdung durch Staubemissionen, Schall oder Erschütterungen ist anzuführen, dass die vorgelegten Messberichte zu Staubemissionsmessungen, Schallpegel - und Erschütterungsmessungen (siehe Antwort auf Frage 2 c) keinerlei Beanstandungen ergaben. Im Übrigen siehe Antwort auf Frage 7 b. b) Welche Gefährdung der Umwelt bestand nach derzeitigem Kenntnisstand seit 1999, insbesondere des Bodens und des (Grund)Wassers (unter Angabe von Art und Datum der Gefährdung, insbesondere der Schadstoffe)? Durch den nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Betrieb eines Waschplatzes auf unbefestigtem Grund wurden nach derzeitigem Kenntnisstand Mineralölkohlenwasserstoffe in den Boden und – vermutlich – in einen angrenzenden See mit Oberflächenwasser eingetragen. Die Abgrenzung der Bodenverunreinigung durch einen Sachverständigen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und die fachgerechte Entsorgung des belasteten Materials wurde vom Landratsamt Würzburg in die Wege geleitet. Welche Schadstoffe in welchen Mengen mit bescheidswidrig abgelagerten Materialien auf den in der Grube anstehenden Boden aufgebracht und unter Umständen auch eingetragen wurden, ist durch weitergehende Untersuchungen zu klären. Um die Gefährdung für Boden und Grundwasser grundsätzlich zu minimieren, wurde o. g. Leitfaden zu den Eckpunkten entwickelt und eingeführt. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse der Grundwasserüberwachung und der hydrogeologischen Verhältnisse (gespannter Grundwasserleiter ) geht das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg davon aus, dass das Grundwasser durch die Verfüllung nicht nachteilig verändert wurde. Die unter 2 c beschriebene Verunreinigung des Katzengrabens mit mineralischen Stoffen (Sediment) infolge einer Betriebsstörung wurde wieder beseitigt. Ein nachhaltiger Schaden für die Umwelt ist daher nicht eingetreten. c) Welche Schäden sind ggf. für die Bevölkerung und die Umwelt seit 1999 in diesem Fall bereits eingetreten ? Siehe Antwort auf Frage 4 b. 5. a) Wer erteilte seit 1999 die Betriebsgenehmigungen für die Firma, die das Auber Schotterwerk betreibt? Die Betriebsgenehmigungen wurden und werden durch das Landratsamt Würzburg erteilt. Durch den immissionsschutzrechtlichen Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 18.10.1999 wurde der Firma eine Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Erweiterung des bestehenden Steinbruchs erteilt. In einem ersten Änderungsbescheid vom 21.12.1999 wurden Änderungen bzw. Anpassungen in einzelnen Ziffern des ursprünglichen Genehmigungsbescheides (u. a. zu naturschutzrechtlichen Punkten) vorgenommen. Mit Anordnungen vom 15.09.2006 und 26.02.2008 wurden die Grenzwerte der aktualisierten Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) angepasst und die Messintervalle für Staubmessungen auf einen Turnus von fünf Jahren festgesetzt. In einem weiteren Änderungsbescheid vom 03.03.2008 wurden die Messintervalle für Schallpegelmessungen auf fünf Jahre festgesetzt und auf weitere Erschütterungsmessungen aufgrund der geringen Messwerte verzichtet. Mit dem Änderungsbescheid vom 25.09.2012 wurde der Firma die Genehmigung zur Annahme und Verwertung von Füllmaterial bis Zuordnungswert Z 1.1 im Rahmen der Rekultivierung des Steinbruchs auf einer bestimmten Fläche erteilt. Dieser Bescheid enthält die wasserwirtschaftlichen Bedingungen bzw. Auflagen als Voraussetzung für eine Aufwertung und Verfüllung gemäß Standortkategorie B (Verfüllmaterial bis Z 1.1), insbesondere auch die Verpflichtung des Betreibers zur Eigen- und Fremdüberwachung entsprechend dem o. g. Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen. b) Wann wurden diese Betriebsgenehmigungen erneuert , verlängert bzw. verändert? Siehe Antwort auf Frage 5 a. c) Ist es zutreffend und ggf. rechtmäßig, dass der Firma erlaubt wurde, auch Grund- und Abwasser in den sogenannten „Katzengraben“ abzuleiten? Der Firma wurde erstmals mit Bescheid vom 29.10.1987 die Erlaubnis erteilt, – Grundwasser zutage zu fördern, zutage zu leiten und abzuleiten sowie den Grundwasserspiegel abzusenken – Abwasser aus den Absetz- und Sammelbecken in den Katzengraben einzuleiten. Es ist daher zutreffend, dass die Firma Grund- und gesammeltes Oberflächenwasser zutage fördern, entnehmen und über Absetz-/Sammelbecken (Betriebswasser der Splittwäsche ) in den Katzengraben einleiten darf. 6. a) Handelt es sich bei dem genannten Grund- und Abwasser um ungereinigtes bzw. ungeklärtes Abwasser ? Das Abwasser entsteht bei der Gewinnung und Aufbereitung des Natursteins. Das in den Katzengraben eingeleitete Abwasser ist mechanisch gereinigt. In als Absetzbecken wirkenden Seen setzen sich die im Abwasser enthaltenen mineralischen Bestandteile ab. b) Welche Behörde hat diese Ableitung von Grundund Abwasser in den „Katzengraben“ genehmigt (unter Angabe von Name bzw. Behörde, Art und Datum der Genehmigung)? Das Landratsamt Würzburg hat mit Bescheiden vom 29.10.1987, 12.10.1993, 06.10.1995 und 19.04.2010 die Grund- und Oberflächenwasserbenutzung wasserrechtlich unter vorheriger gutachtlicher Beteiligung des amtlichen Sachverständigen genehmigt. 7. a) Ist es zutreffend, dass die Staubabsauganlage der Firma „häufig“ abgeschaltet wird? Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11750 Eine anlassbezogene Kontrolle fand im Jahr 2015 statt (siehe Frage 2 c). Von einer „häufigen“ Abschaltung der Staubabsaugungsanlage ist nichts bekannt. Beschwerden gingen diesbezüglich bei der unteren Immissionsschutzbehörde nicht ein. b) Falls ja, seit wann ist diese Praxis den zuständigen Behörden bekannt (unter Angabe des Datums und der Behörde)? Siehe Antwort auf Frage 7 a. c) Falls ja, ist diese Praxis rechtlich rechtmäßig? Siehe Antwort auf Frage 7 a. d) Falls die Staubabsauganlage abgeschaltet wurde, welche gesundheitlichen Folgen für Bevölkerung und Umwelt kann dies zeitigen? Nach hiesiger Kenntnis entstand der angelastete Staub durch Bearbeitung von Muschelkalkgestein, sodass keine Belastung mit quarzhaltigem oder faserhaltigem Staub mit entsprechenden Gesundheitsrisiken zu befürchten war. Dafür, dass entsprechend hohe Konzentrationen außerhalb des Steinbruchgeländes vorlagen, gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Bei Unkenntnis der genauen Staubzusammensetzung sowie vielen anderen Faktoren ist eine allgemeine Aussage zu „gesundheitlichen Folgen für die Bevölkerung“ nicht möglich. Hinsichtlich möglicher Folgen für die Umwelt ist zudem festzuhalten, dass die vorgelegten Messberichte zu Staubemissionsmessungen (siehe Antwort auf Frage 2 c) keine Beanstandungen ergaben. 8. a) Welche Landräte des Landkreises Würzburg waren seit 1999 mit Vorgängen im Zusammenhang mit der betroffenen Firma, insbesondere bezüglich Umweltkontrollen, persönlich befasst? Von einer persönlichen Befassung der jeweils amtierenden Landräte ist nichts bekannt. b) Falls ja, in welchem Umfang waren sie damit befasst (unter Angabe der Art des Vorgangs, Datum und Name des Landrats)? Siehe Antwort auf Frage 8 a.