Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Schuster SPD vom 06.04.2016 Behinderung von Rettungskräften Vermehrt berichten Rettungskräfte von Behinderungen bei Einsätzen. Insbesondere soll eine steigende Zahl an Fahrzeugen , die Rettungsgasse nutzen, um einen Stau zu umgehen . Feuerwehr und Sanitäter bemerken häufig, dass ihnen Fahrzeuge auf dem Weg zu Einsätzen durch die Rettungsgasse folgen und so sich selbst, die Rettungskräfte und andere gefährden. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Fälle, in denen Personen illegalerweise die Rettungsgasse befuhren, wurden in den letzten drei Jahren jeweils zur Anzeige gebracht? 2. Wie wird ein derartiges Vergehen geahndet? 3. Plant die Staatsregierung eine Erhöhung der Bestrafung dieser Behinderung und Gefährdung von Rettungskräften ? 4. Wie viele weitere Fälle, in denen Personen im Straßenverkehr Einsatzkräfte behindert haben, wurden in den letzten drei Jahren jeweils zur Anzeige gebracht (gemeint sind unter anderem Fälle, in denen Absperrungen umfahren , eine Rettungsgasse nicht gebildet oder Anweisungen der Rettungskräfte bewusst zuwidergehandelt wurde )? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 31.05.2016 1. Wie viele Fälle, in denen Personen illegaler Weise die Rettungsgasse befuhren, wurden in den letzten drei Jahren jeweils zur Anzeige gebracht? 4. Wie viele weitere Fälle, in denen Personen im Straßenverkehr Einsatzkräfte behindert haben, wurden in den letzten drei Jahren jeweils zur Anzeige gebracht (Gemeint sind unter anderem Fälle, in denen Absperrungen umfahren, eine Rettungsgasse nicht gebildet oder Anweisungen der Rettungskräfte bewusst zuwidergehandelt wurde)? Fragen 1 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei dem rechtswidrigen Befahren der Rettungsgasse bzw. Umfahren von Absperrungen handelt es sich um Verstöße gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 bzw. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO). Da ein Bezug zur Rettungsgasse jedoch nicht gesondert vermerkt wird und hierunter eine Vielzahl von Verstößen in anderem Zusammenhang fallen, sind die Fälle von rechtswidrigem Befahren der Rettungsgasse nicht recherchierbar . Auch bezüglich der Zuwiderhandlung von Anweisungen der Rettungskräfte liegen uns keine Zahlen vor. In Bezug auf die unterlassene Bildung einer Rettungsgasse (Verstoß gegen § 11 Abs. 2 StVO) konnten folgende Zahlen recherchiert werden: 2013: Vier 2014: Sieben 2015: Vier 2016 (1. Quartal): Zwei Die relativ geringen Zahlen sind insbesondere dem Umstand geschuldet, dass bei entsprechenden Einsatzlagen (z. B. auf Bundesautobahnen) dem schnellen Erreichen des Einsatzortes absoluter Vorrang einzuräumen ist. Aufforderungen /Anweisungen an betroffene Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen, ergehen daher oft mündlich. Hierbei verbleibt den polizeilichen Einsatzkräften i. d. R. (Ausnahmen möglich) kein zeitlicher Spielraum, vor Ort die Identität, etc. betreffender Verkehrsteilnehmer festzustellen , um auf diese Weise ein Ordnungswidrigkeitenverfahren zu ermöglichen. Die Priorität polizeilichen Handelns muss auf Absicherungsmaßnahmen, der Verhinderung weiterer (schwerer) Verkehrsunfälle (wg. Staubildung, etc.) und einer schnellstmöglichen Bergung von Personen (auch verletzter oder getöteter) liegen. 2. Wie wird ein derartiges Vergehen geahndet? Die (bundeseinheitlich) in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ausgewiesene Höhe der Verwarnungs-/Bußgeldsätze ist im Regelfall auf fahrlässige Handlungsweise abgestellt . Dies bedeutet, dass bei jedem Verstoß eine Einzelfallbewertung zu erfolgen hat, ob lediglich fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Ahndungssatz des Grund-Tatbestandes gem. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.08.2016 17/11779 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11779 § 11 Abs. 2 StVO („Sie bildeten auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine freie Gasse zur Durchfahrt von Polizeioder Hilfsfahrzeugen, obwohl der Verkehr stockte“) beläuft sich bei fahrlässiger Begehungsweise auf 20,00 Euro. Bei Vorliegen eines (im Einzelfall gegebenen) Gefährdungspotentials ist beispielsweise eine Anhebung des Ahndungssatzes in den Anzeigenbereich (ab 60,00 Euro; ohne Gebühren und Auslagen) möglich. Ebenso kann bei „Uneinsichtigkeit“ des Betroffenen eine entsprechende Erhöhung in Erwägung gezogen werden. Dies ist z. B. zu bejahen, wenn sich aus dem Tatverhalten des Betroffenen und seiner Persönlichkeit schließen lässt, dass er sich durch Anwendung des „normalen“ Ahndungssatzes nicht hinreichend beeindrucken lässt, um eine künftige Beachtung der Rechtsordnung zu gewährleisten. 3. Plant die Staatsregierung eine Erhöhung der Bestrafung dieser Behinderung und Gefährdung von Rettungskräften ? Fehlerhaftes Verhalten der Verkehrsteilnehmer in Bezug auf die Bildung einer Rettungsgasse beruht in der Regel auf unzureichenden rechtlichen Kenntnissen und Überforderung in der konkreten Situation. Die Maßnahmen der Staatsregierung konzentrieren sich daher insbesondere auf Prävention und Aufklärung.