4.2 Wie grenzt die Staatsregierung die Erfüllung des Straftatbestandes der Vermummung von alltäglichen Bekleidungsvarianten, insbesondere unter jahreszeitlichen und modischen Aspekten, ab – ist z. B. das Tragen eines Schales und einer Kopfbedeckung, die teilweise die Kinn- und Stirnpartie des Gesichtes bedecken, bei der Teilnahme an einer Demonstration bereits als Vermummung zu qualifizieren? 4.3 Wie schätzt die Staatsregierung die Praktikabilität von Winterbekleidung (Mützen, Schals etc.) für Bürgerinnen /Bürger auf dem Weg zu Demonstrationen und als Teilnehmende an Demonstrationen ein? 5.1 Wie beurteilt die Staatsregierung eine mögliche Abschreckung von Demonstrationsteilnehmern durch Unklarheiten über das Erfüllen eines Straftatbestandes der Vermummung? 5.2 Wie schätzt die Staatsregierung die Wahrnehmung bürgerlicher Freiheiten der Meinungsäußerung und Versammlung im Verhältnis zur Effektivität der polizeilichen Arbeit im Rahmen des Vermummungsverbotes ein? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30.05.2016 1.1 Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung darüber, wann seit Inkrafttreten der Gesetzesverschärfung der Straftatbestand des Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG auf einer Demonstration in Bayern erfüllt wurde? 1.2 Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung darüber, wo seit Inkrafttreten der Gesetzesverschärfung der Straftatbestand des Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG auf einer Demonstration in Bayern erfüllt wurde? 1.3 Wie viele Fälle hiervon betrafen Pegida-Demonstrationen (bitte Aufschlüsselung nach Delinquenten unter Anhängern und Anhänger(innen) der Pegida- Gruppierung, Teilnehmer(innen) der Gegendemonstration und nach Ort und Datum)? Seit Inkrafttreten der Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes zum 01.12.2015 wurde die Erfüllung des Straftatbestands der Vermummung bei Demonstrationen gem. Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG durch die Bayerische Polizei wie nachfolgend aufgeführt festgestellt. Sofern ein Bezug zu PEGIDA besteht, ist dies jeweils vermerkt: 17. Wahlperiode 11.08.2016 17/11791 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.04.2016 Verstöße gegen das Vermummungsverbot Vor dem Hintergrund, dass seit 01.12.2015 die Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes in Kraft ist, nach der die Sanktion eines Verstoßes gegen das „Vermummungsverbot “ von einer Ordnungswidrigkeit auf eine Straftat verschärft wurde, frage ich die Staatsregierung: 1.1 Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung darüber, wann seit Inkrafttreten der Gesetzesverschärfung der Straftatbestand des Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG auf einer Demonstration in Bayern erfüllt wurde? 1.2 Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung darüber, wo seit Inkrafttreten der Gesetzesverschärfung der Straftatbestand des Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG auf einer Demonstration in Bayern erfüllt wurde? 1.3 Wie viele Fälle hiervon betrafen Pegida-Demonstrationen (bitte Aufschlüsselung nach Delinquenten unter Anhängern und Anhänger(innen) der Pegida-Gruppierung, Teilnehmer(innen) der Gegendemonstration und nach Ort und Datum)? 2.1 Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung darüber, wie viele Verhaftungen lediglich aufgrund einer Vermummung der Demonstrationsteilnehmer stattgefunden haben? 2.2 Wie beurteilt die Staatsregierung die rechtliche Zulässigkeit einer Verhaftung aufgrund des Verstoßes gegen das Vermummungsverbot und hat sich hieran etwas durch die Gesetzesänderung zum 01.12.2015 geändert? 3.1 Wurde zum Zeitpunkt der Geltung des Vermummungsverbotes als Ordnungswidrigkeit im Jahr 2015 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesverschärfung die Ordnungswidrigkeit der Vermummung auf einer Demonstration in Bayern begangen (bitte Aufschlüsselung nach Ort und Datum)? 3.2 Wie viele Fälle hiervon wurden auf einer Demonstration der Pegida-Gruppierung (bitte Aufschlüsselung nach Anhängern und Anhänger(innen) der Pegida-Gruppierung , Teilnehmer(innen) der Gegendemonstration und nach Ort und Datum) erfüllt? 4.1 Wie beurteilt die Staatsregierung die Definition des Vermummungsverbotes unter rechtsstaatlichen Aspekten, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11791 09.01.2016 Freilassing 09.01.2016 Bamberg 16.01.2016 Nürnberg (2 Fälle): Ein Beschuldigter nahm an einer Versammlung von PEGIDA teil. Ein weiterer Beschuldigter war Teilnehmer der Gegendemonstration . 25.01.2016 München (2 Fälle): Die Beschuldigten nahmen an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 30.01.2016 Bamberg (2 Fälle) 01.02.2016 München: Der Beschuldigte nahm an einer Versammlung von PEGIDA teil. 08.02.2016 München (3 Fälle): Ein Beschuldigter nahm an einer Versammlung von PEGIDA teil. Zwei weitere Beschuldigte waren Teilnehmer der Gegendemonstration. 15.02.2016 München (2 Fälle): Ein Beschuldigter nahm an einer Versammlung von PEGIDA teil. Ein weiterer Beschuldigter war Teilnehmer der Gegendemonstration . 20.02.2016 Obergünzburg 22.02.2016 München: Die Beschuldigten nahmen an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 27.02.2016 Freilassing (4 Fälle) 07.03.2016 München: Der Beschuldigte nahm an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 09.03.2016 Zorneding (2 Fälle) 12.03.2016 Schweinfurt (2 Fälle) 14.03.2016 München (2 Fälle): Die Beschuldigten nahmen an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 04.04.2016 München; Der Beschuldigte nahm an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 09.04.2016 Ingolstadt (4 Fälle) 2.1 Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung darüber, wie viele Verhaftungen lediglich aufgrund einer Vermummung der Demonstrationsteilnehmer stattgefunden haben? 2.2 Wie beurteilt die Staatsregierung die rechtliche Zulässigkeit einer Verhaftung aufgrund des Verstoßes gegen das Vermummungsverbot und hat sich hieran etwas durch die Gesetzesänderung zum 01.12.2015 geändert? Es wird – ausgenommen Maßnahmen nach Bayerischem Polizeiaufgabengesetz (z. B. Art. 13, 17 BayPAG) – davon ausgegangen, dass die Fragestellung auch auf vorläufige Festnahmen und nicht nur auf „Verhaftungen“ im Rechtssinne abzielt, da eine Verhaftung einen richterlichen Haftbefehl voraussetzt. Täter, die bei der Begehung von Straftaten auf frischer Tat betroffen werden, können von der Polizei gem. § 127 Strafprozessordnung (StPO) vorläufig festgenommen werden. Im Falle einer Vermummung während Versammlungen ist eine vorläufige Festnahme des Täters erst seit Qualifizierung des Tatbestandes zum Vergehen, d. h. seit der Heraufstufung zum Straftatbestand zum 01.12.2015, möglich. Bei Ordnungswidrigkeiten sind Verhaftungen und vorläufige Festnahmen gem. § 46 Abs. 3 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) unzulässig. In geeigneten Fällen kann sowohl im Straf- als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Festhaltung zur Identitätsfeststellung ausreichend sein. Hierbei wird der Beschuldigte bzw. der Betroffene für die Durchführung der Identitätsfeststellung festgehalten und nach Abschluss der Maßnahme wieder entlassen. Dabei handelt es sich bei einer kurzfristigen Festhaltung zur Identitätsfeststellung in der Regel um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme und keinen Freiheitsentzug. Seit 01.12.2015 wurden von der Bayerischen Polizei in den bei der Beantwortung der Fragen 1.1. und 1.2. geschilderten Fällen 22 Personen vorläufig festgenommen. Zu Verhaftungen kam es in keinem Fall. 3.1 Wurde zum Zeitpunkt der Geltung des Vermummungsverbotes als Ordnungswidrigkeit im Jahr 2015 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesverschärfung die Ordnungswidrigkeit der Vermummung auf einer Demonstration in Bayern begangen (bitte Aufschlüsselung nach Ort und Datum )? 3.2 Wie viele Fälle hiervon wurden auf einer Demonstration der Pegida-Gruppierung (bitte Aufschlüsselung nach Anhängern und Anhänger(innen) der Pegida- Gruppierung, Teilnehmer(innen) der Gegendemonstration und nach Ort und Datum) erfüllt? Vom 01.01.2015 bis 30.11.2015 wurden von der Bayerischen Polizei folgende Ordnungswidrigkeiten aufgrund von Verstößen gegen das Vermummungsverbot bei Versammlungen festgestellt. Sofern ein Bezug zur sogenannten „GI- DA-Bewegung“ besteht, ist dies jeweils vermerkt: 12.01.2015 München (3 Fälle); Alle Betroffenen nahmen an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 14.01.2015 Nürnberg 16.02.2015 Nürnberg (3 Fälle): Alle Betroffenen nahmen an einer Versammlung gegen NÜGIDA teil. 05.03.2015 Nürnberg: Betroffener nahm an einer Versammlung gegen NÜGIDA teil. 07.03.2015 München: Betroffener nahm an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 09.03.2015 Nürnberg: Betroffener nahm an einer Versammlung von NÜGIDA teil. 12.03.2015 Nürnberg: Alle Betroffenen nahmen an einer Versammlung gegen NÜGIDA teil. 15.03.2015 Würzburg 19.03.2015 Nürnberg (6 Fälle): Alle Betroffenen nahmen an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 30.03.2015 München: Betroffener nahm an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 06.04.2015 Nürnberg 09.04.2015 Nürnberg: Betroffener nahm an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 16.04.201 Nürnberg: Betroffener nahm an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 18.04.2015 Nürnberg 19.04.2015 Nürnberg (5 Fälle): Alle Betroffenen nahmen an einer Versammlung gegen NÜGIDA teil. 23.04.2015 Nürnberg: Betroffener nahm an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 25.04.2015 Memmingen (ca. 35 Fälle) 23.05.2015 Coburg 25.05.2015 Coburg 03.06.2015 Garmisch-Partenkirchen 06.06.2015 Garmisch-Partenkirchen (108 Fälle) 07.06.2015 Garmisch-Partenkirchen (3 Fälle) 20.06.2015 Weißenburg in Bayern 11.07.2015 Nürnberg 29.08.2015 Fürth 05.09.2015 Ingolstadt 12.09.2015 Rosenheim Drucksache 17/11791 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 19.09.2015 Nürnberg 12.10.2015 Würzburg (2 Fälle): Die Betroffenen nahmen an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 17.10.2015 Schweinfurt 26.10.2015 München: Betroffener nahm an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 31.10.2015 Nürnberg: Betroffener nahm an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 02.11.2015 München (2 Fälle): Die Betroffenen nahmen an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 09.11.2015 München (2 Fälle): Die Betroffenen nahmen an einer Versammlung gegen PEGIDA teil. 4.1 Wie beurteilt die Staatsregierung die Definition des Vermummungsverbotes unter rechtsstaatlichen Aspekten , insbesondere dem Bestimmungsgebot? Die Regelung des Vermummungsverbotes im Bayerischen Versammlungsgesetz begegnet ebenso wenig rechtsstaatlichen Bedenken wie die vergleichbare Regelung im Versammlungsgesetz des Bundes. Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz müssen Bürger aus der Rechtsnorm erkennen können, welche Rechtsfolgen sich aus ihrem Verhalten ergeben können. Die Tatbestandsmerkmale des Vermummungsverbots sind klar erkennbar. Danach wird als Vermummung jede Aufmachung bezeichnet, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern . Geeignet ist eine Aufmachung in der Regel, wenn die Identifizierung durch Vergleich mit einem Lichtbild dieser Person nicht mehr möglich ist, also das Gesicht unter Gebrauch künstlicher Mittel verändert oder verhüllt wird. Daneben hängt der Tatbestand des Vermummungsverbots von der Absicht des Betroffenen ab („den Umständen nach darauf gerichtet“), ob er gerade eine Identifizierung verhindern will. Im Übrigen knüpft Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG an die seit 1985 geltende Regelung des Versammlungsgesetzes des Bundes an und übernahm deren Tatbestandsmerkmale. 4.2 Wie grenzt die Staatsregierung die Erfüllung des Straftatbestandes der Vermummung von alltäglichen Bekleidungsvarianten, insbesondere unter jahreszeitlichen und modischen Aspekten, ab – ist z. B. das Tragen eines Schales und einer Kopfbedeckung, die teilweise die Kinn- und Stirnpartie des Gesichtes bedecken bei der Teilnahme an einer Demonstration bereits als Vermummung zu qualifizieren? 4.3 Wie schätzt die Staatsregierung die Praktikabilität von Winterbekleidung (Mützen, Schals etc.) für Bürgerinnen /Bürger auf dem Weg zu Demonstrationen und als Teilnehmende an Demonstrationen ein? Die rechtliche Einordnung bestimmter Bekleidungsstücke als vom Vermummungsverbot erfasste Gegenstände im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes obliegt stets einer Einzelfallbetrachtung, da das Vermummungsverbot immer neben der objektiven Eignung zur Vermummung auch jeweils die Absicht, damit gerade eine Identifizierung verhindern zu wollen, voraussetzt. Objektiv zur Vermummung geeignete Verhüllungen fallen daher nicht unter den Vermummungsbegriff, falls vom Träger andere Ziele verfolgt werden, etwa bei einer aus religiösen Gründen getragenen Burka. Ebenso wenig fallen alltägliche Bekleidungsvarianten unter den Anwendungsbereich, wenn sie ausschließlich aus modischen oder jahreszeitlichen Gründen getragen werden. Es kommt hierbei in jedem Einzelfall auf die Gesamtumstände an; auf die Absicht des Betroffenen zur Vermummung kann aber z. B. geschlossen werden, wenn das Gesicht bei sommerlichen Temperaturen mit einem Schal oder einer Maske verhüllt wird. 5.1 Wie beurteilt die Staatsregierung eine mögliche Abschreckung von Demonstrationsteilnehmern durch Unklarheiten über das Erfüllen eines Straftatbestandes der Vermummung? Da der Tatbestand des Vermummungsverbots sowohl im Bayerischen Versammlungsgesetz wie auch im Versammlungsgesetz des Bundes ausreichend bestimmt ist und unverfängliche Bekleidungen nicht erfasst, wirkt das Verbot auf die Personen abschreckend, die sich tatsächlich vermummen wollen, um eine Identifizierung zu erschweren oder zu verhindern. Dies ist allerdings gerade auch beabsichtigt. Auf die Beantwortung der Frage 4.1 wird verwiesen. 5.2 Wie schätzt die Staatsregierung die Wahrnehmung bürgerlicher Freiheiten der Meinungsäußerung und Versammlung im Verhältnis zur Effektivität der polizeilichen Arbeit im Rahmen des Vermummungsverbotes ein? Das Vermummungsverbot wird im Bayerischen Versammlungsgesetz seit Dezember 2015 wie auch bei dessen Inkrafttreten im Jahr 2008 und im außerhalb Bayerns in den meisten Ländern fortgeltenden Versammlungsgesetz des Bundes als Straftatbestand qualifiziert. Aufgrund des Legalitätsprinzips ist die Polizei bei Straftaten bei einem Anfangsverdacht , d. h. bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine verfolgbare Straftat, zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet. Bei Ordnungswidrigkeiten, wie Verstöße gegen das Vermummungsverbot von 2010 bis Dezember 2015 qualifiziert wurden, besteht für die Polizei nach § 47 Abs. 1 OWiG hingegen ein Ermessen, ob die Ordnungswidrigkeit verfolgt wird (sog. Opportunitätsprinzip). In beiden Fällen ist die Polizei allerdings vor einem möglichen Einschreiten verpflichtet, zunächst zu prüfen, ob eine bestimmte Verhaltensweise unter den Tatbestand des Vermummungsverbots fällt. Selbst ein nachgewiesener Verstoß gegen das Vermummungsverbot zwingt die Polizei nicht zu einem sofortigen Einschreiten. Ist es sinnvoll, auf Grund der Lage einer Versammlung vorerst nicht polizeilich einzuschreiten, ist es mit dem Legalitätsprinzip vereinbar, sich vorerst auf beweissichernde Maßnahmen zu beschränken und Maßnahmen der Strafverfolgung erst zu treffen, sobald dies die Lageentwicklung wieder erlaubt.