7.1 Wie werden die geldwerten Vorteile der Familie wie z. B. das Wohnrecht in Nymphenburg steuerlich bewertet ? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 03.06.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1.1 Wie weit reicht der Einfluss des Freistaats Bayern, beispielweise über die Staatskommissare, auf die Anlagepolitik des Wittelsbacher Ausgleichsfonds, insbesondere im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause? Die Anlagestrategie obliegt dem Verwaltungsrat, dessen Mitglieder vom Haus Wittelsbach ernannt werden, und der von ihm eingesetzten Geschäftsführung. Die Staatsaufsicht wacht über die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und den Erhalt des Stiftungsvermögens. 1.2 Welche Personen sind vonseiten der Staatsregierung als Staatskommissare in den Verwaltungsrat des Wittelsbacher Ausgleichsfonds entsandt? Die Staatsaufsicht obliegt dem Staatsministerium der Finanzen , für Landesentwicklung und Heimat im Benehmen mit den Staatsministern des Innern, für Bau und Verkehr und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst; diese Staatsministerien bestellen zwei Staatskommissare, die unter ihrer Leitung die Aufsicht ausüben. Als Staatskommissare sind derzeit bestellt: Herr Ministerialdirigent Toni Schmid, Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, und Herr Ministerialdirektor Harald Hübner, Staatsministerium der Finanzen , für Landesentwicklung und Heimat. 1.3 Inwiefern ist die Zustimmung der Staatskommissare beispielsweise bei größeren Veräußerungen von Grundstücken, Beteiligungen oder Kunstgegenständen erforderlich? Der Genehmigung der Staatsaufsicht bedarf der Vollzug von Beschlüssen über Veräußerung von Grundstücken und von Fondsbestandteilen historischer, künstlerischer oder kunstgewerblicher Bedeutung, sowie über Belastungen von 17. Wahlperiode 11.08.2016 17/11804 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11.04.2016 Wittelsbacher Ausgleichsfonds Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie weit reicht der Einfluss des Freistaats Bayern, beispielweise über die Staatskommissare, auf die Anlagepolitik des Wittelsbacher Ausgleichsfonds, insbesondere im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause ? 1.2 Welche Personen sind von Seiten der Staatsregierung als Staatskommissare in den Verwaltungsrat des Wittelsbacher Ausgleichsfonds entsandt? 1.3 Inwiefern ist die Zustimmung der Staatskommissare beispielsweise bei größeren Veräußerungen von Grundstücken, Beteiligungen oder Kunstgegenständen erforderlich? 2.1 In welchen Fällen hat der Freistaat Bayern bisher von seinem Vorkaufsrecht nach Art. 6 des Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause Gebrauch gemacht? 3.1 Welche Beteiligungen hält der Wittelsbacher Ausgleichsfonds ? 3.2 Wie hoch sind gegebenenfalls die einzelnen Buchwerte dieser Beteiligungen? 4.1 Wie ist der aktuelle Stand des Rechtsstreits zwischen dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und dem Wittelsbacher Ausgleichsfonds bezüglich des Geschäftsgebarens der Stiftung und dem möglichen staatlichen Einfluss darauf vor dem Münchner Verwaltungsgericht? 4.2 Gibt es eine rechtskräftige Entscheidung? 4.3 Ist vonseiten der Staatsregierung geplant, möglicherweise in die nächste Instanz zu gehen? 5.1 Welche Rechtsposition hat die Staatsregierung in dem oben genannten Prozess vertreten? 5.2 Hat die Staatsregierung diese Position durch eigene oder in Auftrag gegebene Gutachten gestützt? 6.1 Welche anderen Stiftungen, Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind wie der Wittelsbacher Ausgleichsfonds von einer Kontrolle durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof ausgenommen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11804 Fondsbestandteilen, über Änderungen im Bestand und im Inhalt von Benützungsrechten des Fonds. 2.1 In welchen Fällen hat der Freistaat Bayern bisher von seinem Vorkaufsrecht nach Art. 6 des Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause Gebrauch gemacht? Die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gem. Art. 6 des Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause bei Veräußerung von Grundstücken des Fonds oder Wertgegenständen aus dessen Sammlungen wird in jedem Einzelfall geprüft. In den letzten Jahren wurde das Vorkaufsrecht in keinem Fall ausgeübt, da kein Staatsbedarf an den veräußerten Vermögensgegenständen bestand. 3.1 Welche Beteiligungen hält der Wittelsbacher Ausgleichsfonds ? 3.2 Wie hoch sind gegebenenfalls die einzelnen Buchwerte dieser Beteiligungen? WAF Services GmbH & Co. KG (5.590.335); WAF Services GmbH (Buchwert zum 31.12.2014: 51.129); Schlosshotel Lisl Hohenschwangau GmbH & Co. KG (12.635.368); Schlosshotel Lisl Hohenschwangau Verwaltungs-GmbH (51.129); Wittelsbacher Ausgleichsfonds Golfplatz GmbH & Co. KG (835.832); Wittelsbacher Ausgleichsfonds Golfplatz Verwaltungs-GmbH (51.129); WAF Immobilien GmbH (101.129); Adalbert Prinz von Bayern GmbH & Co. KG (Buchwert zum 31.12.2014: 96.811); Grandhotel Neuschwanstein GmbH (Buchwert zum 31.12.2014: 232.625); Diana Wald GmbH (55.000); 800 Corp. (USA) (32.449.681); Zeiss GmbH (1); Kane (8.535); Dolphin direct (1); Rockwood Services (1.219.502); SEAL (0); Cardiff / Shoreline (0); Cardiff / Shoreline one (0). 4.1 Wie ist der aktuelle Stand des Rechtsstreits zwischen dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und dem Wittelsbacher Ausgleichsfonds bezüglich des Geschäftsgebarens der Stiftung und dem möglichen staatlichen Einfluss darauf vor dem Münchner Verwaltungsgericht ? Das Verwaltungsgericht München hat der Klage des WAF in erster Instanz stattgegeben. Die Urteilsgründe liegen seit dem 10. Mai 2016 vor und werden derzeit geprüft. 4.2 Gibt es eine rechtskräftige Entscheidung? Nein. 4.3 Ist vonseiten der Staatsregierung geplant, möglicherweise in die nächste Instanz zu gehen? Die Urteilsgründe liegen seit dem 10. Mai 2016 vor und werden derzeit geprüft. 5.1 Welche Rechtsposition hat die Staatsregierung in dem oben genannten Prozess vertreten? Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht München ist eine 2010 vom Verwaltungsrat des WAF beschlossene Änderung bei der Verbuchung von außerplanmäßigen Abschreibungen, die infolge dauerhafter Wertminderung erforderlich werden. Derartige Abschreibungen werden bisher zulasten des Ertrags gebucht. Die Änderung sieht vor, diese Abschreibungen künftig zulasten der Substanz zu verbuchen. Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kam zu dem Schluss, dass die Verrechnung von Abschreibungen mit der Substanz des WAF gegen den Grundsatz des ungeschmälerten Erhalts des Fondsvermögens verstößt und deshalb stiftungsrechtlich unzulässig ist. Daher wurde die Änderung im Einvernehmen mit dem für das Stiftungsrecht zuständigen Staatsministerium des Innern , für Bau und Verkehr und dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst abgelehnt. 5.2 Hat die Staatsregierung diese Position durch eigene oder in Auftrag gegebene Gutachten gestützt? Ja. 6.1 Welche anderen Stiftungen, Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind wie der Wittelsbacher Ausgleichsfonds von einer Kontrolle durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof ausgenommen? Die Bayerische Landesapothekenkammer, die Bayerische Landesärztekammer sowie die Ärztl. Kreis- und Bezirksverbände , die Bayerische Landestierärztekammer sowie die Tierärztl. Bezirksverbände, die Bayerische Landeszahnärztekammer sowie die Zahnärztl. Bezirksverbände, der Bayerische Kommunale Prüfungsverband, die Hermann-Mayer- Stiftung bei der Oberrealschule mit Gymnasium Kitzingen, die Julius-Distrikts-Pfründner-Spitalstiftung Bad Neustadt/ Saale, das Julius-Echter-Stift Röttingen (Pfründnerstiftung Röttingen), die Juliusspitalstiftung Bad Königshofen im Grabfeld, die Juliusspitalstiftung Münnerstadt, die Koenig & Bauer-Stiftung zur Förderung des kulturellen Lebens in Würzburg, die Landesnotarkammer Bayern, die Oberfrankenstiftung (Adolf-Wächter-Stiftung) Bayreuth, die Öffentliche Fischereigenossenschaft, die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg, die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München, die Rechtsanwaltskammer Nürnberg, die Stiftung „Staatsrat Hermann Schmitt Heime“, die Vill’sche Altenstiftung Bad Neustadt/Saale, der Zentralschulbücherverlagsfonds, die Berchtesgadener Landesstiftung und die Jagdgenossenschaften . 7.1 Wie werden die geldwerten Vorteile der Familie wie z. B. das Wohnrecht in Nymphenburg steuerlich bewertet ? Angaben zur steuerlichen Behandlung von geldwerten Vorteilen bei den Mitgliedern des Hauses Wittelsbach steht – da sie Rückschlüsse auf Verhältnisse im Sinne des § 30 Abgabenordnung (AO) einzelner Familienangehöriger erlauben würden – das Steuergeheimnis entgegen. Dieses zu wahren ist vorliegend nach Abwägung der beteiligten Interessen, aufgrund des in §§ 100, 101 Bayerische Verfassung (BV) verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geboten. Hinweise, dass die Veröffentlichung der konkreten steuerlichen Verhältnisse dieser Privatpersonen im zwingenden öffentlichen Interesse liegt, sind nicht erkennbar.