Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Claudia Stamm und Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13.02.2014 Umsatzsteuerliche Behandlung der regulären Mitgliedsbeiträge beim ADAC Nachdem die Staatsregierung auf die Anfrage der Abgeordneten Claudia Stamm zum Plenum vom 28.01.2014 Drs. 17/516 hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Einnahmen aus den regulären Mitgliedsbeiträgen unter Verweis auf das in § 30 der Abgabenordnung geregelte Steuergeheimnis keine näheren Angaben gemacht hat, bitten wir um nochmalige Beantwortung der folgenden Fragen: 1. a) Trifft es zu, dass für den Allgemeinen Deutschen Automobil -Club (ADAC) e.V., München, 10 % seiner Einnahmen aus den regulären Mitgliedsbeiträgen umsatzsteuerpflichtig sind? b) Wenn nein, welcher Anteil der Einnahmen ist tatsächlich umsatzsteuerpflichtig? 2. Wann wurde diese Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer erstmalig festgesetzt? 3. Auf welcher Ebene der Finanzverwaltung, also zuständiges Finanzamt, Landesamt für Steuern oder Staatsministerium der Finanzen, erfolgte die Festsetzung? 4. Wann wurde diese Bemessungsgrundlage zuletzt angepasst ? 5. Wann wurde diese zuletzt von der bayerischen Finanzverwaltung überprüft? 6. Auf welcher Ebene der Finanzverwaltung, also zuständiges Finanzamt, Landesamt für Steuern oder Staatsministerium der Finanzen, wird dieser Steuerfall aktuell bearbeitet? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 25.03.2014 Die sechs gestellten Fragen betreffen die vom Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung – AO – geschützten steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen „Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e. V. (ADAC)“. Das Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses ist grundrechtlich verbürgt und auch gegenüber dem Parlament zu beachten. Daher ist die Beantwortung über allgemeine Angaben hinaus nur unter Beachtung des Steuergeheimnisses möglich. Nur wenn einer der im Gesetz explizit genannten Ausnahmetatbestände vorliegt, darf die Steuerverwaltung die betreffenden Daten herausgeben. Das gilt auch gegenüber einzelnen Abgeordneten – selbst wenn diese erklären, vertraulich damit umzugehen. Der Schutz des Steuergeheimnisses ist unbedingt und nicht disponibel. Eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses ist nur bei Vorliegen der im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestandsvoraussetzungen zulässig, wenn also explizit eine Offenbarungsbefugnis gegeben ist. Eine entsprechende direkte Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 AO läge vor: – bei der Informationsweitergabe zur Durchführung eines steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfahrens (Nr. 1), – bei der Informationsweitergabe bei ausdrücklicher Zuläs- sigkeit durch ein Gesetz (Nr. 2), – bei der Zustimmung des Steuerpflichtigen zur Informati- onsweitergabe (Nr. 3), – bei der Informationsweitergabe zur Durchführung be- stimmter anderer Strafverfahren, nicht Steuerstrafverfahren (Nr. 4) oder – bei der Informationsweitergabe aus zwingendem öffentlichen Interesse (Nr. 5). Keiner dieser Offenbarungsgründe ist hier einschlägig. In § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sind Regelbeispiele bzw. Rechtsgüter aufgeführt, die die erforderliche Intensität des zwingenden öffentlichen Interesses vorgeben. Dies wäre etwa bei Verbrechen gegen Leib, Leben oder den Staat und seine Einrichtungen , bei einer Störung der wirtschaftlichen Ordnung durch Wirtschaftsstraftaten oder, wenn das Vertrauen in die Verwaltung wegen der Verbreitung unwahrer Tatsachen erschüttert wird, gegeben. Die detaillierten Fragestellungen der Abgeordneten Stamm und Mütze erreichen diesen Grad des zwingenden öffentlichen Interesses nicht. Nach Tz. 2.1.4.1 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 13.05.1987 (IV A 5 – S 0130-35/87) ergibt sich aus der Aufzählung der Nr. 5, „dass nach dem Willen des Gesetzgebers weder das Informationsinteresse Einzelner noch die allgemeinen Kontrollrechte des Parlaments ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 AO begründen. Unter dem Gesichtspunkt des zwingenden öffentlichen Interesses ist Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.05.2014 17/1181 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1181 deshalb eine Bekanntgabe steuerlicher Verhältnisse auch an Parlamente nur zulässig, soweit die Unterrichtung zum Schutz der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO genannten Rechtsgüter notwendig ist“. Aus der Anfrage lässt sich nicht erkennen, dass diese dem Schutz der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO genannten Rechtsgüter dient. Daher steht das Steuergeheimnis der Beantwortung der gestellten Fragen über allgemeine Ausführungen hinaus entgegen. Alternative Wege zur Verschaffung geschützter Informationen sind nicht ersichtlich. Vor allem die vorgeschlagenen Maßnahmen der Beantwortung unter Verzicht auf die Drucklegung in den Landtagsdrucksachen sowie der vertraulichen Akteneinsichtnahme unter Wahrung der in der Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags niedergelegten Grundsätze können keinen hinreichenden Schutz vor der Verletzung des Steuergeheimnisses bieten. Denn die Informationsverschaffung an Abgeordnete im ersten Schritt kann bereits eine nicht zulässige Durchbrechung des Steuergeheimnisses darstellen, soweit keine hinreichende Ermächtigung zur Offenbarung vorliegt. Der Schutz des Steuergeheimnisses ist absolut und richtet sich gegenüber jedermann. Eine unzulässige Durchbrechung ist gemäß § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bedroht. Allerdings ist das Finanzamt München bereits mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung auf den ADAC zugegangen . Bei Erteilung einer entsprechenden Befreiung durch den Steuerpflichtigen wäre eine Beantwortung der Fragen möglich. Dieser wichtige und absolut notwendige Verfahrensschritt muss eingehalten werden. Zu den konkreten Fragen: 1. a) Trifft es zu, dass für den Allgemeinen Deutschen Automobil Club (ADAC) e.V., München, 10 % seiner Einnahmen aus den regulären Mitgliedsbeiträgen umsatzsteuerpflichtig sind? b) Wenn nein, welcher Anteil der Einnahmen ist tatsächlich umsatzsteuerpflichtig? Siehe Ausführungen zum Steuergeheimnis. 2. Wann wurde diese Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer erstmalig festgesetzt? Siehe Ausführungen zum Steuergeheimnis. 3. Auf welcher Ebene der Finanzverwaltung, also zuständiges Finanzamt, Landesamt für Steuer oder Staatsministerium der Finanzen, erfolgte die Festsetzung ? Die Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgte immer beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt (§ 17 Finanzverwaltungsgesetz ). 4. Wann wurde die Bemessungsgrundlage zuletzt angepasst ? Siehe Ausführungen zum Steuergeheimnis. 5. Wann wurde diese zuletzt von der bayerischen Finanzverwaltung überprüft? Siehe Ausführungen zum Steuergeheimnis. 6. Auf welcher Ebene der Finanzverwaltung, also zuständiges Finanzamt, Landesamt für Steuern oder Staatsministerium der Finanzen, wird der Steuerfall aktuell bearbeitet? Siehe Ausführungen zum Steuergeheimnis.