4. a) Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils der Geschäftsführer, der Präsident und der stellvertretende Präsident der Landesnotarkammer Bayern? b) Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die drei Geschäftsführer/-innen, der Präsident und die sechs stellvertretenden PräsidentInnen der Rechtsanwaltskammer München? c) Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die Hauptgeschäftsführerin, der Präsident und die vier stellvertretenden Präsident(innen) der Rechtsanwaltskammer Nürnberg? 5. a) Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die drei Geschäftsführer/-innen, der Präsident und die vier stellvertretenden Präsident(innen) der Steuerberaterkammer München? b) Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die Hauptgeschäftsführerin, der Präsident und die drei stellvertretenden Präsidenten der Steuerberaterkammer Nürnberg? 6. Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils der Hauptgeschäftsführer und der Geschäftsführer, der Präsident und die zwei Vizepräsident(inn)en der Bayerischen Landesapothekerkammer ? 7. a) Welche Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils der Präsident und die zwei Vizepräsident(innen) der Bayerischen Landesärztekammer? b) Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils der Geschäftsführer, der Präsident und die zwei Vizepräsidenten der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten? c) Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils der Hauptgeschäftsführer, der Präsident und der Vizepräsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer ? 8. Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils der Geschäftsführer, der Präsident und die zwei Vizepräsident(innen) der Bayerischen Landestierärztekammer? 17. Wahlperiode 11.08.2016 17/11848 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN vom 04.04.2016 Aufwandsentschädigungen und Gehälter bei bayerischen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie berufsständischen Kammern Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und sollten sich damit sparsamer Haushaltsführung und Transparenz verpflichtet fühlen. Dazu gehört auch, dass die Vergütungen des Führungspersonals, wie bei Aktiengesellschaft üblich, veröffentlicht werden. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie hoch sind die Vergütungen der Hauptgeschäftsführer Innen der neun bayerischen Industrie- und Handelskammern (bitte einzeln aufgeschlüsselt nach Festgehalt , Prämien und Altersversorgung)? b) Wie hoch sind die Vergütungen der einzelnen Stellvertreter -/innen (bitte einzeln aufgeschlüsselt nach Festgehalt , Prämien und Altersversorgung)? c) Welche Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die Präsidenten und Vizepräsident(innen)? 2. a) Wie hoch sind die Vergütungen der Hauptgeschäftsführer der sechs bayerischen Handwerkskammern (bitte einzeln aufgeschlüsselt nach Festgehalt, Prämien und Altersversorgung)? b) Wie hoch sind die Vergütungen der einzelnen Stellvertreter (bitte einzeln aufgeschlüsselt nach Festgehalt, Prämien und Altersversorgung)? c) Welche Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die Präsidenten und Vizepräsidenten? 3. a) Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die Geschäftsführerin, der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bayerischen Ingenieurekammer -Bau? b) Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die Hauptgeschäftsführerin, der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bayerischen Architektenkammer? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11848 Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 07.06.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, dem Staatsministerium der Justiz, dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wie folgt beantwortet : Vorbemerkung: Die Anfrage bezieht sich auf die Gehälter und Aufwandsentschädigungen der Hauptgeschäftsführer und Präsidenten verschiedener bayerischer Kammern. Für die Veröffentlichung der Einzelvergütungen von Hauptgeschäftsführer/-innen und deren Stellvertreter/-innen gibt es keine gesetzliche Grundlage. Insoweit besteht ein Unterschied zu den in der Anfrage genannten Aktiengesellschaften, bei denen sich die entsprechende Verpflichtung aus § 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) ergibt. Ebenso wenig unterliegen die zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen den Kammern und ihren Geschäftsführern /Präsidenten der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde . Es ist Teil des Selbstverwaltungsrechts der Kammern, über die konkreten Aufwandsentschädigungen und Gehälter ihrer Organe zu entscheiden. Eine Auskunftspflicht gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde ist nur dann zu bejahen, wenn eine Offenlegung dieser personenbezogenen Daten zur Erfüllung rechtsaufsichtlicher Aufgaben erforderlich ist. Hierzu bestand weder in der Vergangenheit Anlass noch legt diese Schriftliche Anfrage Umstände dar, die die Ausübung und zeitgerechte Durchsetzung rechtsaufsichtlicher Informationsbefugnisse auch unter Berücksichtigung der damit unmittelbar verbundenen Eingriffe in schutzwürdige Rechte Dritter rechtfertigen würden. Diese Grenzen des Verantwortungsbereichs der Staatsregierung beschränken zugleich das parlamentarische Fragerecht und damit auch die Antwortpflicht gegenüber dem Bayerischen Landtag (vgl. hierzu insbesondere die Entscheidung des BayVerfGH vom 26. Juli 2006, NVwZ 2007, 204 f.). 1. a) Wie hoch sind die Vergütungen der Hauptgeschäftsführer /-innen der neun bayerischen Industrie - und Handelskammern (bitte einzeln aufgeschlüsselt nach Festgehalt, Prämien und Altersversorgung )? b) Wie hoch sind die Vergütungen der einzelnen Stellvertreter/-innen (bitte einzeln aufgeschlüsselt nach Festgehalt, Prämien und Altersversorgung )? Die Gehälter der Führungsebene der bayerischen Industrieund Handelskammern (IHK) sind dem jeweiligen Jahresabschluss und/oder Wirtschaftsplan auf den Internetseiten der IHKs bzw. dem Transparenzportal der IHK-Organisation auf der Homepage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) zu entnehmen. Für die bayerischen IHKs sind folgende Daten pro Jahr veröffentlicht: • IHK Aschaffenburg: Gehälter der Führungsebene: 524.532 € (7 Führungskräfte ) • IHK zu Coburg: Gehälter der Führungsebene: 368.230 € (5 Führungskräfte ) • IHK für München und Oberbayern: Gehälter der Führungsebene: 656.000 € (3 Führungskräfte ) • IHK für Niederbayern in Passau: Gehälter der Führungsebene: 422.560 € (3 Führungskräfte ) • IHK Nürnberg für Mittelfranken: Gehälter der Führungsebene: 1.447.503 € (11 Führungskräfte ) • IHK für Oberfranken Bayreuth: Gehälter der Führungsebene: 628.000 € (7 Führungskräfte ) • IHK Regensburg für Oberpfalz/Kelheim: Gehälter der Führungsebene: 845.000 € (7 Führungskräfte ) • IHK Schwaben: Gehälter der Führungsebene: 667.695 € (5 Führungskräfte ) • IHK Würzburg/Schweinfurt: Gehälter der Führungsebene: 1.540.907 € (16 Führungskräfte ) c) Welche Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die Präsidenten und VizepräsidentI/innen)? Präsidenten und Vizepräsidenten/-innen der bayerischen IHKs erhalten keine pauschalen funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder für diese ehrenamtliche Tätigkeit. 2. a) Wie hoch sind die Vergütungen der Hauptgeschäftsführer der sechs bayerischen Handwerkskammern (bitte einzeln aufgeschlüsselt nach Festgehalt , Prämien und Altersversorgung)? b) Wie hoch sind die Vergütungen der einzelnen Stellvertreter (bitte einzeln aufgeschlüsselt nach Festgehalt , Prämien und Altersversorgung)? Die bayerischen Handwerkskammern veröffentlichen seit einigen Jahren entsprechend einer gemeinsamen Initiative aller deutschen Handwerkskammern in ihren Internetangeboten wesentliche Eckdaten aus ihren Haushalten bzw. Jahresrechnungen. Darunter befinden sich auch Angaben zu den Gehältern der Geschäftsführung und der zweiten Führungsebene. Über ein Portal auf der Homepage des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) findet die Öffentlichkeit in transparenter Weise den Zugang zu diesen Daten der Deutschen Handwerkskammern . Für die bayerischen Handwerkskammern sind folgende Daten pro Jahr veröffentlicht: • Handwerkskammer für München und Oberbayern: Gehälter der Führungsebene: 1.523.000 € (16 Führungskräfte ) • Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz: Gehälter der Führungsebene: 974.000 € (10 Führungskräfte ) • Handwerkskammer für Schwaben: Gehälter der Führungsebene: 863.000 € (9 Führungskräfte ) • Handwerkskammer für Mittelfranken: Gehälter der Führungsebene: 715.000 € (8 Führungskräfte ) • Handwerkskammer für Oberfranken: Gehälter der Führungsebene: 650.003 € (7 Führungskräfte ) Drucksache 17/11848 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 • Handwerkskammer für Unterfranken: Gehälter der Führungsebene: 577.000 € (8 Führungskräfte ) Die Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern teilte darüber hinaus mit, dass sich die Vergütungen der Hauptgeschäftsführer der bayerischen Handwerkskammern und ihrer Stellvertreter am Bayerischen Besoldungsgesetz orientieren. c) Welche Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die Präsidenten und Vizepräsidenten? Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt gemäß § 94 Satz 2 i. V. m. § 66 Abs. 4 der Handwerksordnung (HwO) als Ehrenamt unentgeltlich; es kann ihnen nach näherer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden. Nach den Satzungen der bayerischen Handwerkskammern kann dem Präsidenten und den Vizepräsidenten für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Die Festsetzung der den Mitgliedern der Vollversammlung zu gewährenden Entschädigung obliegt gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 13 HwO der Vollversammlung. Der Beschluss bedarf nicht der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde und ist auch nicht veröffentlichungspflichtig (vgl. § 106 Abs. 2 HwO). 3. a) Welche Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die Geschäftsführerin, der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau? Die Entschädigungen des Präsidenten und der Vizepräsidenten sind in der Entschädigungsordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau vom 24. April 2008 geregelt. Danach erhält der Präsident eine Monatspauschale von 3.000 €; die Vizepräsidenten erhalten eine Monatspauschale von 700 €. In der Sitzung der Vertreterversammlung vom 28. April 2016 wurde eine Änderung dieser Beträge zum 1. Januar 2017 beschlossen: Danach wird die Monatspauschale für den Präsidenten 4.000 € und für die Vizepräsidenten 1.000 € betragen. Neben der Monatspauschale erhalten Präsident und Vizepräsidenten jeweils eine Monatspauschale zur Deckung des Reiseaufwands. Diese Monatspauschale ist nach der Entfernung zwischen Wohn- oder Arbeitsstätte und Kammersitz gestaffelt und reicht in acht Stufen von 96 € (bis 20 km Entfernung) bis 1.680 € (mehr als 300 km Entfernung ). Die Vizepräsidenten erhalten 1/3 dieser Beträge. Auch diese Beträge werden durch Beschluss der Vertreterversammlung zum 1. Januar 2017 angehoben: Sie reichen dann von 108 € (bis 20 km Entfernung) bis 1.848 € (mehr als 300 km Entfernung). Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau hat hinsichtlich der Bekanntgabe des arbeitsvertraglich vereinbarten Gehalts ihrer Geschäftsführerin Bedenken im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und der Regelungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) geäußert und die Zahlen nicht herausgegeben. b) Welche Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die Hauptgeschäftsführerin , der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bayerischen Architektenkammer? Die Entschädigungen des Präsidenten und der Vizepräsidenten sind in der Entschädigungsordnung der Bayerischen Architektenkammer vom 2. April 1976, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 26. Juni 2015, geregelt . Danach erhalten der Präsident und seine beiden Stellvertreter eine jährliche Aufwandsentschädigungspauschale von 108.000 €. Die Aufteilung dieses Betrages bleibt dem Präsidenten und seinen Stellvertretern überlassen. Die Bayerische Architektenkammer hat hinsichtlich der Bekanntgabe des arbeitsvertraglich vereinbarten Gehalts ihrer Geschäftsführerin Bedenken im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und der Regelungen des BayDSG geäußert und die Zahlen nicht herausgegeben . 4. a) Welche Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils der Geschäftsführer, der Präsident und der stellvertretende Präsidenten der Landesnotarkammer Bayern? Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, besteht für die in Frage 4 genannten Kammern, über welche das Staatsministerium der Justiz die Rechtsaufsicht führt, keine Antwortpflicht gegenüber dem Staatsministerium. Gleichwohl steht den genannten Kammern das Recht zu, ohne hierauf gerichtete Verpflichtung, entsprechende Fragen zu beantworten. Die Landesnotarkammer Bayern hat die Vergütung beziehungsweise Aufwandsentschädigungen des Geschäftsführers, des Präsidenten sowie des stellvertretenden Präsidenten nicht mitgeteilt. b) Welche Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die drei Geschäftsführer Innen, der Präsident und die sechs stellvertretenden Präsident(innen) der Rechtsanwaltskammer München? Die Rechtsanwaltskammer München hat hinsichtlich der Bekanntgabe der arbeitsvertraglich vereinbarten Gehälter der Mitglieder der Geschäftsführung Bedenken im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und der Regelungen des BayDSG geäußert und im Übrigen unter Verweis auf Art. 4 der Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer München mitgeteilt, dass die vom Kammervorstand festgesetzte konkretisierte Höhe der Entschädigungen für den Präsidenten 80.000 € p.a. sowie für die fünf Vizepräsidenten je 15.000 € p.a. beträgt. c) Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die Hauptgeschäftsführerin , der Präsident und die vier stellvertretenden Präsident(innen) der Rechtsanwaltskammer Nürnberg ? Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat hinsichtlich der Aufwandsentschädigung des Präsidenten sowie der Vizepräsidenten auf § 2 der Verwaltungsgebühren- und Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 1. Juni 2015 verwiesen (vgl. Anlage). 5. a) Welche Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die drei Geschäftsführer Innen, der Präsident und die vier stellvertretenden Präsident(innen) der Steuerberaterkammer München ? b) Welche Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils die Hauptgeschäftsführerin , der Präsident und die drei stellvertretenden Präsidenten der Steuerberaterkammer Nürnberg? Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11848 Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, besteht für die Steuerberaterkammern München und Nürnberg keine Antwortpflicht gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, dessen Rechtsaufsicht sie unterliegen. Die Kammern finanzieren sich ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen und Gebühren und erhalten weder Steuergelder noch Zuschüsse oder sonstige öffentliche Gelder . Die Präsidenten und Vizepräsidenten(innen) der Steuerberaterkammern sind satzungsgemäß ehrenamtlich tätig , wobei sie Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und Auslagen sowie auf eine Aufwandsentschädigung haben. Die Aufwandsentschädigungen sind jeweils in den Richtlinien für Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Kammern geregelt. Die Richtlinien bedürfen im Hinblick auf die Aufwandsentschädigungen der Präsidenten und Vizepräsident(innen) ausschließlich einer wirksamen Beschlussfassung durch die satzungsmäßig zuständigen Organe der Kammern. Das ist bei der Steuerberaterkammer München die Mitgliederversammlung und bei der Steuerberaterkammer Nürnberg der Vorstand. Sie bedürfen insoweit keiner Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Gehälter der Geschäftsführer der Steuerberaterkammern sind auf arbeitsvertraglicher Basis geregelt und stellen damit privatrechtliche Verträge dar. Im Hinblick darauf sowie auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und der Regelungen des BayDSG haben die Steuerberaterkammern München und Nürnberg Bedenken geäußert und die Daten nicht herausgegeben. 6. Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils der Hauptgeschäftsführer und der Geschäftsführer, der Präsident und die zwei Vizepräsident Innen der Bayerischen Landesapothekerkammer ? 7. a) Welche Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils der Präsident und die zwei VizepräsidentInnen der Bayerischen Landesärztekammer? b) Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils der Geschäftsführer, der Präsident und die zwei Vizepräsidenten der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ? c) Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils der Hauptgeschäftsführer, der Präsident und der Vizepräsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer? 8. Welche Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten jeweils der Geschäftsführer, der Präsident und die zwei VizepräsidentInnen der Bayerischen Landestierärztekammer? Eine Beantwortung der Fragen 6 bis 8 ist aus den in der Vorbemerkung genannten Gründen nicht möglich. Die entsprechenden Informationen liegen der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde nicht vor und sind von den jeweiligen Kammern auch nicht freiwillig zur Verfügung gestellt worden. Drucksache 17/11848 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Anlage