Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Meyer FREIE WÄHLER vom 04.02.2014 Höchstspannungsleitung Bad Lauchstädt (Saalekreis in Sachsen-Anhalt) – Meitingen (Landkreis Augsburg, Trassenführung durch Bayern) In der im Betreff genannten Angelegenheit mussten die Bewohner Bayerns innerhalb nur einer Woche höchst Widersprüchliches der Presse entnehmen. So hielt noch am Montag („Neuer Sprengstoff für die Energiewende“, SZ vom 27.01.2014) das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie die in Rede stehende Gleichstromfernleitung für die Versorgungssicherheit für erforderlich , diese Leitung sei nach einem sehr transparenten Verfahren mit öffentlicher Beteiligung nach dem Bundesbedarfsplanungsgesetz (BBPIG) beschlossen worden. Auf den hiergegen gerichteten „parteiübergreifenden Widerstand “ („Eine ganze Region steht unter Strom“, SZ vom 30.01.2014) wurde der Ministerpräsident mit den Worten zitiert, er werde „erbitterten Widerstand“ gegen neue Stromautobahnen leisten, von denen noch keiner wisse, ob Bayern sie überhaupt brauche („Gute Nacht, Energiewende“, SZ vom 01.02.2014). In diesem Zusammenhang weist die Sprecherin der Bundesnetzagentur darauf hin, dass „Bayern aktiv bei den Planungen beteiligt war“. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Trifft es zu, dass neben den bayerischen Staatsministeri- en für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV), für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi) und für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) bei der Erstellung bzw. Erarbeitung des Netzentwicklungsplans und des BBPlG (so die Antwort auf meine Anfrage zum Plenum vom 28.01.2014 – Drs. 17/516) sogar „einer von Aigners ranghohen Mitarbeitern Vorsitzender eines diesbezüglichen Beratergremiums“ auf Bundesebene ist (SZ vom 01.02.2014), und welche konkreten Aufgaben nimmt dieses Gremium wahr? 2. Welche Stellungnahmen haben die unter Ziff. 1 aufge- führten und eingebundenen Ministerien zur Frage der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit im Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungsplans, der Erstellung des Umweltberichts zum Bundesbedarfsplan und zum Gesetzentwurf des BBPIG, Anlage zu § 1, Vorhaben Nr. 5 Höchstspannungsleitung Lauchstädt-Meitingen Gleichstrom abgegeben? 3. Sind in diesem Zusammenhang Alternativplanungen durch dezentrale Stromerzeugung mit Windkraft- und Blockheizkraftwerken, Photovoltaikanlagen oder durch mögliche Stromeinsparungen und deren mögliche Aus- wirkungen auf den festzustellenden Bedarf vorgetragen bzw. geprüft worden? 4. Wie beurteilt die Staatsregierung selbst die – unabhängig von der durch das BBPlG ausgewiesenen und damit feststehenden – energiewirtschaftliche Notwendigkeit des in Rede stehenden Vorhabens? 5. Wird sich die Staatsregierung für eine Gesetzesinitiative auf Bundesebene zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des BBPIG einsetzen, um die in Rede stehende Gleichstrompassage wenigstens in Teilabschnitten als Erdkabel errichten und betreiben zu können? 6. Welche Mindestabstände sind bei tatsächlicher Errich- tung der in Rede stehenden Höchstspannungsleitung von der Wohnbebauung einzuhalten; beabsichtigt die Staatsregierung eine restriktive Regelung analog der Abstände von Windkraftanlagen zu initiieren? Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 20.03.2014 1. Trifft es zu, dass neben den bayerischen Staatsministerien für Umwelt und verbraucherschutz (StMUV), für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi) und für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) bei der Erstellung bzw. Erarbeitung des Netzentwicklungsplans und des BBPlG (so die Antwort auf meine Anfrage zum Plenum vom 28.01.2014 – Drs. 17/516) sogar „einer von Aigners ranghohen Mitarbeitern Vorsitzender eines diesbezüglichen Beratergremiums“ auf Bundesebene ist (SZ vom 01.02.2014), und welche konkreten Aufgaben nimmt dieses Gremium wahr? Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) hat der Bundesfachplanungsbeirat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur in Grundsatzfragen zur Bundesfachplanung und zur Aufstellung des Bundesnetzplans sowie zu den Grundsätzen der Planfeststellung zu beraten. In der amtlichen Begründung wird hervorgehoben, dass „in dem Beirat ... nicht die Schwierigkeiten ... von einzelnen Ausbaumaßnahmen des Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.05.2014 17/1190 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1190 Übertragungsnetzes diskutiert und problematisiert werden“, sondern „eine über den Einzelfall hinausgehende Perspektive intendiert ist“. Der Beirat besteht nach § 32 Abs. 1 Satz 2 NABEG aus Vertretern der Bundesnetzagentur, Vertretern der Länder und Vertretern der Bundesregierung. In der konstituierenden Sitzung am 21. Juni 2012 wurde der Vertreter des Freistaats Bayern zum Vorsitzenden gewählt. Entsprechend der Geschäftsordnung des Bundesfachplanungsbeirats, die eine Rotation des Vorsitzes vorsieht, endete der Vorsitz des bayerischen Vertreters mit dem Ende der Sitzung am 14. März 2014. 2. Welche Stellungnahmen haben die unter Ziff. 1 aufgeführten und eingebundenen Ministerien zur Frage der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit im Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungsplans, der Erstellung des Umweltberichts zum Bundesbedarfsplan und zum Gesetzentwurf des BBPIG, Anlage zu § 1, Vorhaben Nr. 5 Höchstspannungsleitung LauchstädtMeitingen Gleichstrom abgegeben? Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie hat zu den Entwürfen des Netzentwicklungsplans 2012 Stellung genommen. Das Vorhaben Nr. 5 Lauchstädt-Meitingen wurde dabei nicht thematisiert. 3. Sind in diesem Zusammenhang Alternativplanungen durch dezentrale Stromerzeugung mit Windkraft- und Blockheizkraftwerken, Photovoltaikanlagen oder durch mögliche Stromeinsparungen und deren mögliche Auswirkungen auf den festzustellenden Bedarf vorgetragen bzw. geprüft worden? Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie hat zum Entwurf des Szenariorahmens zum Netzentwicklungsplan 2012 Stellung genommen und teilt die Annahme eines in etwa konstanten Stromverbrauchs bis 2022, da die erfreulichen Fortschritte bei der Energieeffizienz in Bayern und der Mehrverbrauch durch neue Anwendungen wie Elektrowärme und Elektromobilität aufgewogen werden. Bayern hat der Bundesnetzagentur für 2021 Prognosewerte für die installierten Leistungen der Photovoltaik (14 GW) und der Windkraft (4,3 GW) mitgeteilt. 4. Wie beurteilt die Staatsregierung selbst die – unabhängig von der durch das BBPlG ausgewiesenen und damit feststehenden – energiewirtschaftliche Notwendigkeit des in Rede stehenden Vorhabens? In der Stromversorgung stehen die Erzeugung und Netzinfrastruktur in einem untrennbaren Zusammenhang. Wir brauchen deshalb eine Verknüpfung der Versorgungsstrukturen erneuerbarer und konventioneller Energien mit den Stromnetzen. Eine grundlegende Veränderung der Rahmenbedingungen für die Stromerzeugung, etwa durch die EEGReform , die Ausschreibung von Reservekapazitäten und die Einführung eines Kapazitätsmarktes, wirkt sich auf den Netzausbaubedarf aus. Jetzt sind die Versorgungsstrukturen zu regeln und im Anschluss ist abzugleichen, welcher Bedarf nach den neuen Grundlagen für Stromnetze besteht. 5. Wird sich die Staatsregierung für eine Gesetzesinitiative auf Bundesebene zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und des BBPIG einsetzen, um die in Rede stehende Gleichstrompassage wenigstens in Teilabschnitten als Erdkabel errichten und betreiben zu können? Die Staatsregierung bringt einen entsprechenden Vorschlag in das Gesetzgebungsverfahren ein. 6. Welche Mindestabstände sind bei tatsächlicher Errichtung der in Rede stehenden Höchstspannungsleitung von der Wohnbebauung einzuhalten; beabsichtigt die Staatsregierung eine restriktive Regelung analog der Abstände von Windkraftanlagen zu initiieren? Die Staatsregierung strebt in dem in der Antwort zu Frage 5 erwähnten Gesetzgebungsverfahren eine Regelung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes an.