Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Christian Magerl, Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 12.05.2016 Fehlende Restwassermengen bei bayerischen Wasserkraftwerken Wir fragen die Staatsregierung: 1. Bei wie vielen und welchen Wasserkraftwerken ist im Ge nehmigungsbescheid keine Restwassermenge festge legt? 2. Bei wie vielen und welchen Wasserkraftwerken ist im Ge nehmigungsbescheid nicht festgelegt, wie viel Wasser entnommen werden darf? 3. Aus welchen Gründen wurden in diesen Fällen in den wasserrechtlichen Bescheiden keine entsprechenden Mengen nach Fragen 1 und 2 festgelegt? 4. Sieht die Staatsregierung die Notwendigkeit, diese Be scheide mit entsprechenden Festlegungen nachzubes sern, wenn nein, weshalb nicht? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 10.06.2016 Zu 1.–4.: Zu den Fragen 1 und 2 liegt der Staatsregierung keine voll ständige Statistik vor. Überschlägig kann den vorliegenden Daten Folgendes entnommen werden: – Von rund 4.200 Wasserkraftanlagen in Bayern sind knapp 3 000 Ausleitungskraftwerke. Hiervon haben rund 1.700 keine Mindestwasserfestlegung. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Anlagen mit Altrechten. – Da die Wasserentnahmemenge ein wesentlicher Faktor zur Bestimmung der Energieerzeugung ist, ist davon aus zugehen, dass in allen Genehmigungsbescheiden eine Entnahmemenge festgelegt ist. Eine Abfrage dieser umfangreichen Daten kann angesichts von rund 3.000 Ausleitungskraftwerken in Bayern im zur Verfügung stehenden Beantwortungszeitraum nicht geleis tet werden. Voraussetzung für eine fundierte fachliche Begründung der Mindestwasserfestlegung und damit einen rechtsfeh lerfreien und bayernweit einheitlichen Vollzug ist die Fort schreibung des Restwasserleitfadens von 1999. Daher wird zu dieser Thematik auf den aktuellen Bericht des Staats ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) betreffend „Restwassermenge an bayerischen Wasser kraftanlagen“ im Ausschuss für Umwelt und Verbraucher schutz vom 09.07.2015 (Beschluss des Bayerischen Land tags vom 10.06.2015, Drs. 17/6892) verwiesen. Hierin wird zum weiteren Vorgehen Folgendes geschildert: Sobald die derzeit laufende Fortschreibung des Restwasserleitfadens (künftig „Mindestwasserleitfaden“) erfolgt ist, werden die Wasserrechtsbehörden verstärkt bestehende Bescheide überprüfen und auf der neuen fachlichen Grundlage des fortgeschriebenen Leitfadens in den jeweiligen Bescheiden Mindestwasserfestlegungen entweder erstmalig treffen oder bestehende, aber unzureichende Abgabemengen erhöhen. Werden bei Kontrollen der Restwasserabgaben an Was serkraftanlagen Verstöße festgestellt, sind diese durch das zuständige Landratsamt zu ahnden. In schwerwiegenden Fällen ist auch die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Die bayerische Wasserwirtschaftsverwaltung wird nach den verstärkten Kontrollen im Jahr 2014 auch künftig den bescheidsgemäßen Abgaben von Restwasser verstärkte Aufmerksamkeit widmen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.08.2016 17/11965 Bayerischer Landtag