Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Paul Wengert SPD vom 25.04.2016 Bürgermeister als Geschäftsführer Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Erste Bürgermeister haben aufgrund der mit Gesetz vom 16.02.2012 erfolgten Neuregelung der Inkompatibilität in Artikel 34 Abs. 5 Nr.1 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung ihre Funktion als Geschäftsführer beziehungsweise Vorstand eines mehrheitlich von der Gemeinde beherrschten Unternehmens aufgegeben? 2. Wie viele Erste Bürgermeister haben aufgrund dieser Neuregelung ihr Amt als Erster Bürgermeister zugunsten einer leitenden Tätigkeit in einem solchen Unternehmen aufgegeben? 3. Wie viele weitere kommunale Mandatsträger haben aufgrund dieser Neuregelung ihre Funktion als Geschäftsführer beziehungsweise Vorstand eines mehrheitlich von der Gemeinde beherrschten Unternehmens aufgegeben ? 4. Wie viele weitere kommunale Mandatsträger haben aufgrund dieser Neuregelung ihr Amt zugunsten einer leitenden Tätigkeit in solchen Unternehmen aufgegeben? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.06.2016 Vorbemerkung: Die durch Gesetz vom 16.02.2012, GVBl. S. 30, erfolgte Änderung der Unvereinbarkeitsregelung für Erste Bürgermeister als Geschäftsführer bzw. Vorstand eines von der Gemeinde beherrschten Unternehmens in Art. 34 Abs. 5 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) stellt keine inhaltliche Änderung der Rechtslage dar. Vielmehr war dieselbe Inkompatibilität für ehrenamtliche Erste Bürgermeister bereits in Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GO a. F. geregelt. Die Verschiebung der Inkompatibilitätsvorschrift für ehrenamtliche Erste Bürgermeister in den Art. 34 GO, der auch im Übrigen die Rechtsstellung des Ersten Bürgermeisters regelt, erfolgte ausschließlich aus systematischen Gründen (vgl. S. 17, LT- Drs. 16/9081). Bei der Neuregelung des Art. 34 Abs. 5 Nr. 1 GO wurde auf die frühere Unterscheidung zwischen ehrenamtlichen und berufsmäßigen Ersten Bürgermeistern verzichtet; seitdem sind auch die berufsmäßigen Ersten Bürgermeister in die Inkompatibilitätsregelung einbezogen. Auch dies war nicht mit einer inhaltlichen Änderung verbunden. Schon vorher nämlich stand einer Tätigkeit eines berufsmäßigen Ersten Bürgermeisters als Geschäftsführer bzw. Vorstand eines von der Gemeinde beherrschten Unternehmens wegen möglicher Interessenkollision das Nebentätigkeitsrecht (Art. 30 Des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen – KWBG i. V. m. Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG) entgegen. Nachdem ein Erster Bürgermeister die Interessen der Gemeinde vertreten muss, ein Geschäftsführer bzw. Vorstand eines kommunalen Unternehmens aber die Interessen dieses Unternehmens zu vertreten hat, und die Interessen beider nicht zwingend deckungsgleich sind, hätte nach alter Rechtslage für solche Tätigkeiten keine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt werden dürfen. Für ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder ist die Unvereinbarkeit mit einer Geschäftsführer- bzw. Vorstandstätigkeit vor und nach der Rechtsänderung ohnehin unverändert in Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GO geregelt. Zu 1.: 28 Zu 2.: 0 Zu 3.: 3 Zu 4.: 4 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.08.2016 17/11971 Bayerischer Landtag