Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Alexandra Hiersemann SPD vom 03.05.2016 Bearbeitungszeit von Anträgen der Fachstellen für pfle gende Angehörige im Zentrum Bayern Familie und So ziales Um die Pflege von Familienangehörigen zu stärken, werden Fachstellen für pflegende Angehörige vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) gemäß der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ gefördert. Die Bearbeitungszeiten der Finanzierungsanträge der Träger von Fachstellen für pflegende Angehörige durch das ZBFS haben dieses Jahr, mit Bearbeitungszeiten von bis zu einem Jahr, ihren bisherigen Höhepunkt erreicht. Die Staatsregierung hat die hohen Bearbeitungszeiten auf Änderungen in der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) und auf Änderungen im Ablauf des Förderverfahrens zurückgeführt (vgl. Drucksache 17/4287 – Anfrage zum Plenum der Abgeordneten Doris Rauscher und Drucksache 17/10615 – Anfrage zum Plenum der Abgeordneten Gabi Schmidt). Träger von Fachstellen für pflegende Angehörige haben jedoch darauf hingewiesen, dass das ZBFS personell überlastet sei, was u. a. durch die Nichtbeantwortung von E-Mails und Telefonanrufen deutlich werde und durch Aussagen der Mitarbeiter Bestätigung fände. Durch die entstandene Finanzierungslücke geraten besonders kleine Träger von Fachstellen für pflegende Angehörige in Finanzierungsschwierigkeiten , sodass manche Träger nur durch außerplanmäßige Zahlungen ihrer Kommunen vor Insolvenzen gerettet werden konnten. Die ausstehenden Zahlungen gefährden also direkt die Pflege von pflegebedürftigen Menschen durch ihre Angehörigen. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Bis wann werden alle staatlichen Finanzierungszuschüsse , beantragt in 2015, an die Fachstellen für pflegende Angehörige ausgezahlt sein, angesichts des Umstands, dass der Bearbeitungsrückstau der Anträge für den staatlichen Finanzierungsanteil (Antragsfrist : 01.05.2015) für einige Träger derzeit schon ein Jahr andauert? b) Wie lange werden die Träger von Fachstellen für pflegende Angehörige voraussichtlich auf die Zuschussbescheide für ihre Anträge aus dem Jahr 2016 warten müssen, angesichts der Feststellung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) (Drucksache 17/10615), es sei auch 2016 noch mit Verzögerungen zu rechnen? c) Ist bereits absehbar, wie lange die Bearbeitungszeit der Anträge, die im Jahr 2017 gestellt werden, andauern wird? 2. a) Welche Änderungen des Förderverfahrens, auf die sich das StMAS in seiner Erklärung der hohen Bearbeitungszeiten bezieht (vgl. Drucksache 17/10615), wurden konkret vorgenommen? b) Welche Vorgaben des Bayerischen Obersten Rechnungshofes erfolgten diesbezüglich? c) Welche zusätzlichen Verfahrensschritte wurden eingeführt , die im Ergebnis den Aufwand des Förderverfahrensvollzugs verdoppelten (vgl. Drucksache 17/10615)? 3. a) Wie viele Mitarbeiter des ZBFS sind mit der Bearbeitung der Finanzierungszuschüsse an die Träger von Fachstellen für pflegende Angehörige beschäftigt? b) Wie viele Mitarbeiter würden benötigt, um eine angemessene und zeitnahe Bearbeitung der Anträge zu garantieren ? c) Plant die Staatsregierung, das Personal für die Prüfung der Finanzierungsanträge der Träger von Fachstellen für pflegende Angehörige zu erhöhen? 4. Inwiefern plant die Staatsregierung, die Verfahren für die Antragsteller zu vereinfachen, angesichts des Umstands , dass der Verwaltungsaufwand zur Erstellung eines Finanzierungsantrags für die Träger von Fachstellen für pflegende Angehörige extrem hoch ist? 5. a) Wann plant die Staatsregierung die Zuschusspauschalen , z. B. für geförderte Personalkosten der Träger , die seit Jahren nicht mehr angepasst wurden, an die gewachsenen finanziellen Aufwendungen der Träger anzupassen? b) In welcher Höhe plant die Staatsregierung eine solche Anpassung? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 13.06.2016 Die Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Alexandra Hiersemann wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wie folgt beantwortet: 1. a) Bis wann werden alle staatlichen Finanzierungszu schüsse, beantragt in 2015, an die Fachstellen für pflegende Angehörige ausgezahlt sein, angesichts des Umstands, dass der Bearbeitungsrückstau der Anträge für den staatlichen Finanzierungsanteil (Antragsfrist: 01.05.2015) für einige Träger derzeit schon ein Jahr andauert? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.08.2016 17/12019 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12019 Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) arbeitet die Fälle schnellstmöglich ab, und zwar grundsätzlich in der Reihenfolge des Antragseingangs. Es wird davon ausgegangen , dass alle für 2015 noch ausstehenden Auszahlungen im Laufe des Jahres 2016 geleistet werden können. b) Wie lange werden die Träger von Fachstellen für pflegende Angehörige voraussichtlich auf die Zu schussbescheide für ihre Anträge aus dem Jahr 2016 warten müssen, angesichts der Feststel lung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozi ales, Familie und Integration (StMAS) (Drucksache 17/10615), es sei auch 2016 noch mit Verzögerun gen zu rechnen? Da das ZBFS derzeit noch die Rückstände aus 2015 abarbeitet , wird es voraussicht lich auch bei den Anträgen aus dem Jahr 2016 zu Verzögerungen kommen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass am Jahresende 2016 – wie im Vorjahr – ein Rest an unbearbeiteten Anträgen verbleibt. c) Ist bereits absehbar, wie lange die Bearbeitungs zeit der Anträge, die im Jahr 2017 gestellt werden, andauern wird? Über die Bearbeitungsdauer von in 2017 eingereichten Anträgen kann zum momen tanen Zeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage gemacht werden. 2. a) Welche Änderungen des Förderverfahrens, auf die sich das StMAS in seiner Erklärung der ho hen Bearbeitungszeiten bezieht (vgl. Drucksache 17/10615), wurden konkret vorgenommen? Die bisherige Verfahrensweise, wonach für das laufende Jahr ein Abschlag ausge zahlt wurde und der Zuwendungsbescheid erst im Folgejahr aufgrund des geprüften Verwendungsnachweises erging, wurde umgestellt. Nach dem neuen Verfahren wird ein Antrag gestellt, auf diesen ergeht im laufenden Jahr ein Zuwendungsbescheid. Die Zuwendung wird nicht als Abschlag ausgezahlt, sondern aufgrund des Zuwendungsbescheides. Der Verwendungsnachweis wird im Folgejahr eingereicht und in einem gesonderten Vorgang geprüft. Festgestellte Überzahlungen des Vorjahres werden nicht mehr im Rahmen einer Verrechnung mit der Auszahlung des laufenden Jahres bereinigt, sondern durch ei ne Rückforderung . b) Welche Vorgaben des Bayerischen Obersten Rech nungshofes erfolgten diesbezüglich? Der Bayerische Oberste Rechnungshof stellte klar, dass aus haushaltsrechtlichen Gründen keine Abschlagszahlungen vor dem Erlass eines anspruchsbegründenden Verwaltungsakts erfolgen dürfen. Weiterhin wurde auf haushaltrechtliche Grundsätze hingewiesen, die besagen, dass Zuwendungen erst ausgezahlt werden dürfen, wenn die entsprechenden Mittel auch zeitnah benötigt werden. c) Plant die Staatsregierung, das Personal für die Prüfung der Finanzierungsanträge der Träger von Fachstellen für pflegende Angehörige zu erhöhen? Ursprünglich war das Verfahren so geregelt, dass der Zuwendungsempfänger jedes Jahr einen Antrag beim ZBFS stellt, der identisch mit dem Verwendungsnachweis des Vorjahres war. Dieser eine Antrag (= Verwendungsnachweis) wurde geprüft, an schließend wurde ein Bescheid erlassen und eine Auszahlung getätigt. Im Bescheid wurde die Förderung für das Vorjahr bewilligt und für das laufende Jahr ein Abschlag gewährt. Seit 2015 sind Antrag und Verwendungsnachweis auf zwei Vorgänge aufgeteilt. Zu nächst hat der Zuwendungsempfänger den Antrag für das laufende Jahr zu stellen, dieser wird vom ZBFS geprüft, anschließend ergeht ein Bewilligungsbescheid für das laufende Jahr. Bis Jahresmitte geht der Verwendungsnachweis für das Vorjahr ein, dieser wird dann geprüft. In vielen Fällen ist ein Rückforderungsbescheid zu er lassen, da bei der betroffenen Förderung eine genaue Kalkulation im Antrag kaum möglich ist. Die Zuwendung wird in zwei Tranchen ausgezahlt {ab 01.07. und ab 01.11.). Prüf- und Auszahlaufwand sind damit exakt verdoppelt . Der Mehraufwand betrifft sowohl das ZBFS als auch die Zuwendungsempfänger. Da das neue Antragsverfahren auch für die Zuwendungsempfänger eine Neuerung darstellte, ergaben sich in fast jedem Fall Rückfragen. Dies führte zu weiteren Verzögerungen . 3. a) Wie viele Mitarbeiter des ZBFS sind mit der Bear beitung der Finanzierungszuschüsse an die Trä ger von Fachstellen für pflegende Angehörige be schäftigt? Die Zuwendungen für Fachstellen für pflegende Angehörige werden in dem gleichen Antragsformular wie die Zuwendungen für niedrigschwellige Betreuungsangebote beantragt und auch im gleichen Bescheid nach dem gleichen Verfahren verbeschie den. Der für diese beiden Förderungen erforderliche Personalaufwand kann daher nur zusammen betrachtet werden. Derzeit stehen dafür 4,05 Stellen (zuzüglich ca. 0,2 Stellen anteilige Teamleitung) zur Verfügung. b) Wie viele Mitarbeiter würden benötigt, um eine an gemessene und zeitnahe Bearbeitung der Anträge zu garantieren? In den Jahren bis einschließlich 2014 wurden die genannten beiden Förderungen von Mitarbeitern im Umfang von 2,6 Stellen (zuzüglich ca. 0,2 Stellen Teamleitung) bearbeitet. Das ZBFS ist bemüht, mit der erfolgten Aufstockung eine angemessene und zeitnahe Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten . c) Plant die Staatsregierung, das Personal für die Prüfung der Finanzierungsanträge der Träger von Fachstellen für pflegende Angehörige zu erhöhen? Bezüglich der Stellenausstattung des ZBFS bleibt das Haushaltsgesetz für den Dop pelhaushalt 2017/2018 abzuwarten. 4. Inwiefern plant die Staatsregierung, die Verfahren für die Antragsteller zu vereinfachen, angesichts des Umstands, dass der Verwaltungsaufwand zur Erstellung eines Finanzierungsantrags für die Trä ger von Fachstellen für pflegende Angehörige ex trem hoch ist? Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist, auch unter Beachtung der Vorgaben des Bayerischen Obersten Rechnungshofes , bereits denkbar einfach gestaltet. Von der Bewilligungsbehörde werden Antragsformulare zur Verfügung gestellt. Die Zu stimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt mit Antragstellung als erteilt. Bei bereits in der Förderung befindlichen Trägern kann die Zuwendungsentscheidung einstweilen in Form eines vorläufigen Verwaltungsakts auf Drucksache 17/12019 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Grundlage des zuletzt geprüften Ausgaben- und Finanzierungsplans getroffen werden. Hierfür genügt die Mitteilung von Änderungen zum Vorjahr. Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten fin den in diesem Zusammenhang ihre grundsätzlichen Schranken in den sinnvollen Regelungen des Bayerischen Haushaltsrechts. 5. a) Wann plant die Staatsregierung die Zuschusspau schalen, z. B. für geförderte Personalkosten der Träger, die seit Jahren nicht mehr angepasst wur den, an die gewachsenen finanziellen Aufwendun gen der Träger anzupassen? Die zum 01.01.2015 in Kraft getretene Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ tritt mit Wirkung zum 31.12.2018 außer Kraft. Im Vorfeld der Fort schreibung ist die Richtlinie auf ihre weitere inhaltliche Richtigkeit zu prüfen und ggf. an die zeitliche Entwicklung anzupassen. Dies schließt auch die Höhe der Förder pauschalen mit ein. Die Entwicklung der Kostensituation in diesem Bereich wird be obachtet und die hierbei gewonnenen Erkenntnisse für die Ausarbeitung der ab dem Jahr 2019 gültigen Neuauflage der Richtlinie ausgewertet. b) In welcher Höhe plant die Staatsregierung eine sol che Anpassung? Die Höhe einer ggf. erfolgenden Anpassung der Förderpauschalen richtet sich so wohl nach der Kostenentwicklung wie auch nach dem Umfang der zu diesem Zeit punkt für die Arbeit mit und für pflegende Angehörige zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.