Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susann Biedefeld SPD vom 17.05.2016 Erlaubniserfordernis für gewerbemäßige Hundetrainer Im November 2015 wurde in der Arbeitsgemeinschaft Tierschutz der Landesarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz ein Beschluss über ein Frage-Antwortpapier der Unterprojektgruppe Hundeausbildung zur Erlaubnispflicht von Hundetrainern gefasst („Fragen und Antworten zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n. F.)“). Diesbezüglich frage ich die Staatsregierung: 1. a) Liegt der Staatsregierung bzw. dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz das in der Arbeitsgemeinschaft Tierschutz beschlossene Frage-Antwortpapier („Fragen und Antworten zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f des Tierschutzgesetzes (TierSchG)“) vor? b) Wurde über das Frage-Antwortpapier inzwischen abgestimmt ? c) Falls nein, weshalb wurde darüber bisher noch nicht abgestimmt? 2. Wie viele Personen haben in Bayern bisher einen Antrag auf Erlaubnis gestellt? 3. a) Wie viele Personen, die bisher einen Antrag auf Erlaubnis gestellt haben, haben die unbefristete Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f des Tierschutzgesetzes (TierSchG) erhalten? b) Wie viele Personen davon konnten eine von der „AG Erlaubnispflicht von Hundeschulen“ (vom 8. Mai 2014) gem. Ziffer 4 b geforderte anerkannte Ausbildung nachweisen? c) Wenn auf das Fachgespräch nicht verzichtet wurde, wie groß war der Anteil (Angaben in Prozent)? 4. Wieso besteht für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus Ziffer 4 b eine abweichende Regelung zu den übrigen Ausbildungsträgern? 5. Mit wie vielen Personen wurde ein Fachgespräch gem. Ziffer 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) geführt (aufgeschlüsselt nach Fachgesprächen in Form eines standardisierten dreiteiligen Tests mit schriftlichem und praktischem Teil und nicht standardisierten Fachgesprächen mit bzw. ohne einen externen Sachverständigen )? 6. a) Nach welchen Kriterien wurden die unter Frage 5 eingesetzten Sachverständigen zur Prüfung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Hundetrainern ausgewählt? b) Durch welche Sachkenntnisse waren sie hierzu befähigt ? c) Wo haben sie diese Sachkenntnisse erlangt? 7. a) Wie hoch waren die Gebühren für das Erlaubnisverfahren (aufgeschlüsselt nach minimaler, maximaler und durchschnittlicher Gebühr)? b) Wie hoch war die Bearbeitungszeit zwischen Antrag stellung und Bescheidung (aufgeschlüsselt nach minimaler, maximaler und durchschnittlicher Zeit)? 8. Wie wurde die Ausbildung bzw. Sachkunde bei Tierärzten nachgewiesen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17.06.2016 1. a) Liegt der Staatsregierung bzw. dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz das in der Arbeitsgemeinschaft Tierschutz beschlossene Frage-Antwortpapier („Fragen und Antworten zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f des Tierschutzgesetzes (TierSchG)“) vor? Ja. b) Wurde über das Frage-Antwortpapier inzwischen abgestimmt? Ja. c) Falls nein, weshalb wurde darüber bisher noch nicht abgestimmt? Siehe Antwort zu Frage 1 b. 2. Wie viele Personen haben in Bayern bisher einen Antrag auf Erlaubnis gestellt? 1.237 Personen. 3. a) Wie viele Personen, die bisher einen Antrag auf Erlaubnis gestellt haben, haben die unbefristete Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f des Tierschutzgesetzes (TierSchG) erhalten? 710 Personen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.09.2016 17/12060 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12060 b) Wie viele Personen davon konnten eine von der „AG Erlaubnispflicht von Hundeschulen“ (vom 8. Mai 2014) gem. Ziffer 4 b geforderte anerkannte Ausbildung nachweisen? 70 Personen. c) Wenn auf das Fachgespräch nicht verzichtet wurde , wie groß war der Anteil (Angaben in Prozent)? Nach Angaben der zuständigen Behörden gab es in Bayern drei Fälle, in denen ein Fachgespräch durchgeführt wurde, obwohl eine von der „AG Erlaubnispflicht von Hundeschulen “ (vom 8. Mai 2014) gem. Ziffer 4 b anerkannte Ausbildung nachgewiesen wurde. Dies entspricht einem Anteil von 0,04 Prozent. 4. Wieso besteht für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus Ziffer 4 b eine abweichende Regelung zu den übrigen Ausbildungsträgern? Die von bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaften angebotenen Lehrgänge (Tierärztekammern, Industrie- und Handelskammern) sind in der Regel sehr umfangreich und inhaltlich mit den Behörden abgestimmt. Teilweise ist amtliches Personal bei den Prüfungen beteiligt. 5. Mit wie vielen Personen wurde ein Fachgespräch gem. Ziffer 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) geführt (aufgeschlüsselt nach Fachgesprächen in Form eines standardisierten dreiteiligen Tests mit schriftlichem und praktischem Teil und nicht standardisierten Fachgesprächen mit bzw. ohne einen externen Sachverständigen )? Mit 788 Personen wurde ein Fachgespräch bestehend aus schriftlichem, mündlichem und praktischem Teil durchgeführt . Bei 41 Personen wurde aufgrund der vorgelegten Qualifikationen nur der schriftliche oder der mündlich-praktische Teil durchgeführt. 6. a) Nach welchen Kriterien wurden die unter Frage 5 eingesetzten Sachverständigen zur Prüfung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Hundetrainern ausgewählt? Als externe Sachverständige können die Veterinärämter in Bayern Fachtierärzte für Verhaltenskunde und Tierärzte mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie sowie Personen , die nachweislich über eine entsprechende fachliche Qualifikation verfügen, beiziehen. Als fachliche Qualifikation sind in diesem Zusammenhang umfassende Kenntnisse zur Ethologie des Hundes, speziell im Bereich des Lern- und Problemverhaltens, theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung im Bereich der Hundeausbildung, insbesondere Trainingsaufbau, Übungsgestaltung und Kenntnis verschiedener Ausbildungsmethoden (tierschutzrelevante Fragen in den verschiedenen Sparten/Trainingsprozessen) sowie Kenntnisse zur Anforderung an das veterinärmedizinische Basiswissen von Hundeausbildern und Kenntnisse zu sicherheitsrechtlichen Aspekten der Hundeausbildung erforderlich . b) Durch welche Sachkenntnisse waren sie hierzu befähigt ? Siehe Antwort zu Frage 6 a. c) Wo haben sie diese Sachkenntnisse erlangt? Die auf das Verhalten von Tieren spezialisierten Tierärzte haben die Sachkenntnisse im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung erlangt. Bei den anderen Personen wurden die Kenntnisse in langjähriger Tätigkeit erworben. 7. a) Wie hoch waren die Gebühren für das Erlaubnisverfahren (aufgeschlüsselt nach minimaler, maximaler und durchschnittlicher Gebühr)? Die Höhe der Gebühren hängt vom jeweiligen Einzelfall und dem Aufwand der zuständigen Behörde für die Überprüfung der notwendigen Voraussetzungen ab. Die geringste Gebühr betrug nach Angaben der Behörden in Bayern 36 €, die höchste 1.122 €. Die durchschnittlichen Gebühren lagen bei etwa 400 €. Siehe dazu auch die Antwort zu Frage 7 b. b) Wie hoch war die Bearbeitungszeit zwischen Antragstellung und Bescheidung (aufgeschlüsselt nach minimaler, maximaler und durchschnittlicher Zeit)? Die Bearbeitungszeit hängt vom jeweiligen Einzelfall und dem Zeitaufwand der zuständigen Behörde für die Überprüfung der notwendigen Voraussetzungen ab. Längere Bearbeitungszeiten beruhen z. T. darauf, dass Antragsteller mehr Vorbereitungszeit für die Prüfung haben wollten, Wiederholungsprüfungen durchgeführt werden mussten und teilweise nicht alle Unterlagen bei Antragstellung vorlagen. Die kürzeste Bearbeitungszeit betrug nach Angaben der Behörden in Bayern 5 Tage, die längste knapp zwei Jahre. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit lag bei 7 Monaten. 8. Wie wurde die Ausbildung bzw. Sachkunde bei Tierärzten nachgewiesen? Das Fach Verhaltenskunde ist Gegenstand der tierärztlichen Ausbildung und wird im Staatsexamen geprüft. Als Nachweis der notwendigen Erfahrung gelten neben Fachtierarzttiteln Teilnahmebescheinigungen von einschlägigen Veranstaltungen z. B. der Akademie für Tierärztliche Fortbildung oder sonstigen renommierten Einrichtungen.