Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 17.05.2016 Datenverarbeitung durch Verkehrsunternehmen in Bayern Aus den Medien (SWR vom 10.05.2016) war zu entnehmen , dass es eine ausgelagerte Datei von Schwarzfahrern und Schwarzfahrerinnen bei der Deutschen Bahn, privaten Bahnunternehmen und Anbietern des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs gibt, die bei der Arvato GmbH verarbeitet wird. Es werden teilweise durch Nichtverkehrs- Unternehmen Daten der Bahnunternehmen abgespeichert, verwertet und für andere Themen wie Kreditwürdigkeitsabfragen genutzt. Daher ist von Interesse, ob vergleichbare Fälle auch in Bayern bekannt sind. Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Inwiefern hat die Staatsregierung Kenntnis über im Freistaat Bayern gesammelte Datenbestände durch die Deutsche Bahn, private Bahnunternehmen und schienengebundene öffentliche Nahverkehrsunternehmen bezüglich Personen, die rechtswidrigerweise ohne gültigen Fahrschein (sogenannte Schwarzfahrer und Schwarzfahrerinnen) reisen? 1.2 Inwiefern hat die Staatsregierung Kenntnis über Datenbestände , die im Auftrag der Deutschen Bahn, im Auftrag privater Bahnunternehmen oder schienengebundener öffentlicher Nahverkehrsunternehmen über Personen, die rechtswidrigerweise ohne gültigen Fahrschein (sogenannte Schwarzfahrer und Schwarzfahrerinnen ) reisen, gesammelt werden? 2. Inwiefern hält die Staatsregierung eine Datenschutzrelevanz bei der Sammlung, Speicherung und Weitergabe solcher personenbezogenen Daten für gegeben? 2.1 Inwiefern kontrolliert die Staatsregierung die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei unter 1.1 und 1.2 beschriebenen Datensammlungen? 2.2 Inwiefern kontrolliert die Staatsregierung die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei unter 1.1 und 1.2 beschriebenen Datenweitergaben? 3.1 Inwiefern kontrolliert die Staatsregierung die Löschung unter 1.1 und 1.2 genannter Datenbestände? 3.2 Inwiefern kontrolliert die Staatsregierung die Löschung unter 1.1 und 1.2 genannter Datenbestände, insbesondere wenn diese Daten fälschlicherweise aufgenommen wurden, beispielsweise wenn eine Person einen Fahrschein wider des ersten Anscheins rechtmäßig nachweisen konnte? 4. Inwiefern hat die Staatsregierung Kenntnis über die Weitergabe von gesammelten Datenbeständen über sogenannte Schwarzfahrer und Schwarzfahrerinnen zu anderen Zwecken als den zunächst für die Sammlung und Speicherung angegebenen, insbesondere für die Einschätzung der Kreditwürdigkeit der entsprechenden Personen? 5. Inwiefern hat die Staatsregierung Kenntnis einer Zusammenarbeit der Kontrolle bestimmter datennutzender Unternehmen in den Bereichen schienengebundener Verkehr und Kreditwürdigkeitsprüfung über die Ländergrenze Bayern – Baden-Württemberg hinweg, insbesondere durch die Landesdatenschutzbeautragten ? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 20.06.2016 1.1 Inwiefern hat die Staatsregierung Kenntnis über im Freistaat Bayern gesammelte Datenbestände durch die Deutsche Bahn, private Bahnunternehmen und schienengebundene öffentliche Nahverkehrsunternehmen bezüglich Personen, die rechtswidrigerweise ohne gültigen Fahrschein (sogenannte Schwarzfahrer und Schwarzfahrerinnen ) reisen? 1.2 Inwiefern hat die Staatsregierung Kenntnis über Datenbestände, die im Auftrag der Deutschen Bahn, im Auftrag privater Bahnunternehmen oder schienengebundener öffentlicher Nahverkehrsunternehmen über Personen, die rechtswidrigerweise ohne gültigen Fahrschein (sogenannte Schwarzfahrer und Schwarzfahrerinnen) reisen, gesammelt werden? Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse über Datenbestände vor, die von der Deutschen Bahn, privaten Bahnunternehmen oder schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrsunternehmen oder in deren Auftrag durch Dritte über Schwarzfahrerinnen oder Schwarzfahrer geführt werden. Derartige Fragestellungen sind nicht Gegenstand der Vergabe von Leistungen des Schienenpersonennahver- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.09.2016 17/12061 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12061 kehrs durch die Bayerische Eisenbahngesellschaft oder der staatlichen Aufsicht über deren Aufgabenerfüllung. Die Kontrolle datenschutzrechtlicher Vorschriften obliegt unabhängigen Aufsichtsbehörden, bei öffentlichen Nahverkehrsunternehmen mit Sitz in Bayern dem Landesbeauftragten für den Datenschutz (Art. 30 Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG), bei privaten Bahnunternehmen mit Sitz in Bayern dem Landesamt für Datenschutzaufsicht (Art. 34 Abs. 1 BayDSG). Die Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch die DB Regio AG mit Sitz in Frankfurt/Main obliegt dem Hessischen Datenschutzbeauftragten , für schienengebundene Nahverkehrsunternehmen mit Sitz in anderen Bundesländern sind die Aufsichtsbehörden der jeweiligen Länder zuständig. Zu den Fragen wurden die bayerischen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im öffentlichen Bereich (Landesbeauftragter für den Datenschutz) und für den nichtöffentlichen Bereich (Landesamt für Datenschutzaufsicht) unbeschadet ihrer Unabhängigkeit im Interesse einer möglichst umfassenden Beantwortung der Schriftlichen Anfrage gebeten, nach Möglichkeit Stellungnahmen zu übermitteln. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat wie folgt Stellung genommen: „Zu der von Ihnen übermittelten Anfrage kann ich mitteilen , dass mich zum Themenkomplex „Speicherung der Daten von Schwarzfahrern“ gelegentlich Eingaben erreichen . Nach den mir insoweit exemplarisch vorliegenden Erkenntnissen speichern Verkehrsgesellschaften personenbezogene Daten von Personen, die bei einer Kontrolle ohne gültigen Fahrschein angetroffen wurden, über einen Zeitraum von ca. drei Jahren, um das für die strafrechtliche Verfolgung gegebenenfalls notwendige subjektive Tatbestandsmerkmal der Absicht/des Vorsatzes nachweisen zu können. Gegen dieses Vergehen habe ich grundsätzlich keine Einwände, solange sichergestellt ist, dass nach Ablauf dieser angemessenen Zeitdauer die Daten tatsächlich gelöscht werden. Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich mich mit der Thematik „Speicherung von Unschuldigen in Schwarzfahrerdateien“ (Fälle des sog. Namensmissbrauchs ) in meinem 14. Tätigkeitsbericht 1992 (unter Nr. 18.1) befasst habe.“ Das Landesamt für Datenschutzaufsicht hat in seiner Stellungnahme dargelegt, dass ihm bisher keine Eingaben oder Beschwerden zur Datenverarbeitung von Schwarzfahrern durch in Bayern ansässige Schienenpersonennahverkehrsunternehmen vorlägen. Es verweist außerdem darauf, dass die in der Vorbemerkung der Fragestellerin angesprochene Arvato Infoscore GmbH in Baden-Baden ansässig sei, sodass für sie der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde sei. 2. Inwiefern hält die Staatsregierung eine Datenschutzrelevanz bei der Sammlung, Speicherung und Weitergabe solcher personenbezogenen Daten für gegeben? Da der Staatsregierung, wie bei der Beantwortung der Fragen 1.1 und 1.2 aufgeführt, keine einzelfallbezogenen Erkenntnisse vorliegen, kann lediglich abstrakt festgestellt werden, dass die in der Anfrage geschilderten Sachverhalte den Anforderungen zum Schutz personenbezogener Daten des Bundes- bzw. Landesrechts unterliegen. 2.1 Inwiefern kontrolliert die Staatsregierung die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei unter 1.1 und 1.2 beschriebenen Datensammlungen? 2.2 Inwiefern kontrolliert die Staatsregierung die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei unter 1.1 und 1.2 beschriebenen Datenweitergaben? 3.1 Inwiefern kontrolliert die Staatsregierung die Löschung unter 1.1 und 1.2 genannter Datenbestände ? 3.2 Inwiefern kontrolliert die Staatsregierung die Löschung unter 1.1 und 1.2 genannter Datenbestände , insbesondere wenn diese Daten fälschlicherweise aufgenommen wurden, beispielsweise wenn eine Person einen Fahrschein wider des ersten Anscheins rechtmäßig nachweisen konnte? Hinsichtlich der Fragen 2.1 bis 3.2 wird auf die Beantwortung der Fragen 1.1 und 1.2 verwiesen. Die Kontrolle datenschutzrechtlicher Vorschriften bei öffentlichen oder privaten Schienenpersonennahverkehrsunternehmen obliegt unabhängigen Aufsichtsbehörden. 4. Inwiefern hat die Staatsregierung Kenntnis über die Weitergabe von gesammelten Datenbeständen über sogenannte Schwarzfahrer und Schwarzfahrerinnen zu anderen Zwecken als den zunächst für die Sammlung und Speicherung angegebenen, insbesondere für die Einschätzung der Kreditwürdigkeit der entsprechenden Personen? Der Staatsregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Inwiefern hat die Staatsregierung Kenntnis einer Zusammenarbeit der Kontrolle bestimmter datennutzender Unternehmen in den Bereichen schienengebundener Verkehr und Kreditwürdigkeitsprüfung über die Ländergrenze Bayern – Baden -Württemberg hinweg, insbesondere durch die Landesdatenschutzbeautragten? Die Staatsregierung verweist auf die in der Antwort zu den Fragen 1.1 und 1.2 wiedergegebenen Stellungnahmen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Landesamts für Datenschutzaufsicht.