Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Claudia Stamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 01.06.2016 Anschaffung neuer Polizeiwaffen für Bayern und Fa. Heckler & Koch Die Bayerische Polizei beabsichtigt die Anschaffung neuer Dienstwaffen. Die Kosten der Beschaffung der neuen Dienstwaffen werden vom Bayerischen Innenministerium mit einem Volumen von bis zu 30. Mio € beziffert. Gegen mehrere Mitarbeiter der Fa. Heckler & Koch läuft vor dem Landgericht Stuttgart ein Verfahren u. a. wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz. Für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen gelten im Bund und in Bayern verschiedene Normen und Vorschriften zur Vergabe. Zusätzlich ist in einzelnen Bundesländern und für verschiedene Aufgabenbereiche geregelt, wie mit Personen und Unternehmen zu verfahren ist, die als unzuverlässig eingestuft werden, etwa wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder wegen strafrechtlicher Verstöße. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. Ist für die Anschaffung der neuen Dienstwaffen für die Bayerische Polizei eine öffentliche Ausschreibung nach EU-Richtlinie vorgesehen? 2. Schließt das laufende Verfahren oder gar eine Verurteilung vor dem Landgericht Stuttgart eine Beteiligung der Fa. Heckler & Koch an einem Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung der neuen Dienstwaffen oder gar die freihändige Vergabe an Heckler & Koch wegen schwerer Verfehlungen aus? 3. Welche Richtlinien wendet die Staatregierung bei der Vergabe des Auftrages zur Beschaffung der Dienstwaffen und zur Beurteilung der Zuverlässigkeit potenzieller Lieferanten an? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 20.06.2016 Zu 1.: Für die Beschaffung der neuen Dienstwaffe ist ein offenes Verfahren gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) geplant. Diese sind Bestandteil des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes (VergRModG) und der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO), durch die der Rechtsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge über dem EU-Schwellenwert mit Wirkung zum 18.04.2016 modernisiert und reformiert wurde. Durch die Reform wurden drei neue EU-Richtlinien über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen in nationales Recht umgesetzt. Zu 2.: Ein laufendes Strafverfahren schließt die Beteiligung eines Bieters an einem Ausschreibungsverfahren nicht von vorneherein aus. Die Gründe für den Ausschluss von Vergabeverfahren sind im GWB abschließend geregelt. Erst eine rechtskräftige Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, führt nach § 123 GWB bei bestimmten Straftaten zu einem zwingenden Ausschluss. Schwere Verfehlungen können nach dem Wortlaut des § 124 GWB ebenfalls zu einem Ausschluss führen. Zudem müssen nach § 125 GWB Selbstreinigungsmaßnahmen der Unternehmen berücksichtigt und bewertet werden. Ob Ausschlusstatbestände vorliegen oder Selbstreinigungsmaßnahmen greifen, muss daher im Einzelfall während des Vergabeverfahrens genau geprüft und dokumentiert werden. Zu 3.: Rechtliche Grundlage für die Beschaffung der neuen Dienstwaffen und die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bietern sind das GWB und die VgV. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.09.2016 17/12073 Bayerischer Landtag