Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 19.05.2016 Bewohnervertretung nach § 21 der Verordnung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) Die Regelung in § 21 AVPfleWoqG bestimmt, dass für eine Bewohnervertretung anstelle eines wahlberechtigten Bewohners auch ein Angehöriger, der bestellte gesetzliche Betreuer oder die bevollmächtigte Person wählbar ist, aber nur, wenn dies der Bewohner ausdrücklich bestimmt. Diese Regelung hat sich in der Praxis als nicht unproblematisch erwiesen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hoch ist der Anteil an demenziell erkrankten Bewohnern in bayerischen Alten- und Pflegeheimen im Rahmen der vollstationären Versorgung? 2. Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen keine Bewohnervertretung gewählt werden konnte, weil es nach den geltenden Bestimmungen keine wählbaren Bewohner gab, die Interesse an dieser Funktion hatten, und wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich? 3. Gibt es insofern Beschwerden von Angehörigen, Verbänden oder Seniorenvertretungen? 4. Hält die Staatsregierung es für sinnvoll, die AVPfleWoqV dahingehend zu ändern, dass keine ausdrückliche Bestimmung durch den Bewohner mehr erforderlich ist, um zur Bewohnervertretung wählbar zu sein, oder würden in diesem Fall die Rechte der Bewohner verletzt? 5. Wäre eine ausdrückliche Regelung in der AVPfleWoqG nach Auffassung der Staatsregierung zielführend, in der die rechtzeitige Benachrichtigung der bestellten gesetzlichen Betreuer verpflichtend aufgenommen wird, damit diese sich als Kandidaten für die Wahl zur Bewohnervertretung zur Verfügung stellen können? 6. Wenn nicht, welche alternative Lösung bietet sich nach Ansicht der Staatsregierung an? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.06.2016 Zu 1.: Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie hoch der durchschnittliche Anteil an demenziell erkrankten Bewohnerinnen und Bewohnern in bayerischen stationären Einrichtungen für ältere Menschen und pflegebedürftige Volljährige (im Folgenden: stationäre Einrichtung) ist. Zu 2.: Statistische Erhebungen für die Gründe des Nichtvorhandenseins einer Bewohnervertretung existieren nicht. Sofern in einer stationären Einrichtung keine Bewohnervertretung gebildet werden kann, so ist durch die zuständige Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) ein Bewohnerfürsprecher bzw. eine Bewohnerfürsprecherin zu bestellen. Abhängig von der Größe der Einrichtung können es auch mehr als eine Bewohnerfürsprecherin/ein Bewohnerfürsprecher sein. Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher verfügt über dieselben Rechte und Pflichten wie eine Bewohnervertretung , sodass auch in diesem Fall die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt und wahrgenommen werden. Insofern ist eine Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner immer gewährleistet. Welche Gründe dazu führen, dass eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden kann, ist dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) nicht bekannt. Zu 3.: Dem StMGP sind keine Beschwerden über eine fehlende Bewohnervertretung bzw. das Scheitern der Bildung einer Bewohnervertretung bekannt. Zu 4.–6.: Ziel der Mitwirkung ist es, Bewohnerinnen und Bewohnern möglichst umfassend Gelegenheit zu geben, an der Gestaltung ihrer persönlichen Lebensverhältnisse mitzuwirken. Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten, die über die Bewohnervertretung für die Bewohnerinnen und Bewohner wahrgenommen werden, dienen nicht nur der Sicherung der Pflege, Versorgung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, sondern sind von dem Gedanken getragen, ihnen ein weitgehend selbstbestimmtes und selbstständiges Leben in der stationären Einrichtung zu ermöglichen. Die Veränderung der Bewohnerstruktur in stationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen in den letzten Jahren hat zur Folge, dass viele Bewohnerinnen und Bewohner beispielsweise aufgrund ihrer gerontopsychiatrischen Erkrankungen nicht mehr in der Lage sind, aktiv in einer Bewohnervertretung mitzuwirken oder eine Bewohnervertretung zu wählen. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass viele Bewohnerinnen und Bewohner von der Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.09.2016 17/12077 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12077 Wahl ausgeschlossen waren und eine Interessenvertretung dieser Personengruppe ausblieb. Entsprechend wurde mit der Einführung des neuen Wahlrechts durch die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) die Möglichkeit einer stellvertretenden Wahrnehmung des Wahlrechts geschaffen und die Einbeziehung von Angehörigen, gesetzlichen Betreuern bzw. Bevollmächtigten sowie sonstiger Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner in die Bewohnervertretung ermöglicht, um so ein zeitgemäßes Vertretungsorgan zu schaffen. Da die Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Einrichtung in erster Linie von diesen selbst gebildet werden soll, ist die stellvertretende Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten bewusst an strenge Voraussetzungen geknüpft. Ist für eine Bewohnerin oder einen Bewohner der stationären Einrichtung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein gesetzlicher Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt und wurde durch diesen unmittelbar vor der Wahl festgestellt, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr in der Lage ist, eine entsprechende Willensäußerung zu tätigen, geht das Wahlrecht auf den gesetzlichen Betreuer oder, soweit dieser ausdrücklich darauf verzichtet, auf einen von ihm bestimmten Angehörigen der Bewohnerin oder des Bewohners über. Gleiches gilt für eine von der Bewohnerin bzw. dem Bewohner nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bevollmächtigte Person. Ein Übergang des Wahlrechts auf in der stationären Einrichtung tätige Personen ist unzulässig. Geht das Wahlrecht auf eine andere Person über, hat diese das Wahlrecht im Sinn der betroffenen Bewohnerin oder des betroffenen Bewohners wahrzunehmen. Sie hat insbesondere Willensäußerungen, die die Bewohnerin oder der Bewohner vor Übergang des Wahlrechts getätigt hat, zu berücksichtigen. Was die Wählbarkeit angeht, so ist nicht wählbar, wer gegen Entgelt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs des Trägers bei • dem Träger der stationären Einrichtung, • den Bezirken, • den Pflegekassen oder • den Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht – (FQA) tätig ist. • Eine Leitungsfunktion bei einem anderen Einrichtungsträger oder bei einem Verband von Einrichtungsträgern innehat. Anstelle der Bewohnerinnen und Bewohner sind ausschließlich gesetzlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer , Bevollmächtigte, Angehörige und Vertrauenspersonen wählbar. Die bestehenden Regelungen zum Wahlrecht und zur Wählbarkeit in stationären Einrichtungen sind ausreichend, um eine Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten.