Zu 1. b): Siehe Antwort auf Frage 1 a. Zu 1. c): Die Prüfung hat sich auf Bundesliegenschaften beschränkt, da der Bund seine Liegen schaften dem Freistaat Bayern nicht nur mietzinsfrei zur Asylbewerberunterbringung überlässt , sondern auch einen Großteil der Erschließungs- und Ertüchtigungskosten er stattet. Zu 2. a): Insgesamt wurden 42 Bundesliegenschaften in ganz Oberbayern als Nachfolgeobjekte für die Kurzaufnahmeeinrichtung der Bayernkaserne überprüft. Zu 2. b): Ja, aufgrund der durchgeführten Überprüfung gibt es eine Präferenzliste für einen mögli chen zukünftigen Standort der Kurzaufnahme. Zu 3. a): Der Bund hat dem Freistaat Bayern in 2014 im Rahmen eines sog. Mitbenutzungsver hältnisses die ersten Gebäude am Standort Fürstenfeldbruck bis zum 31.12.2018 über lassen. Hintergrund der Befristung war, dass man zum damaligen Zeitpunkt davon aus gegangen ist, dass auch die Nutzung durch die Bundeswehr Ende 2018 endet und daher eine Verlängerung wegen der Autarkstellung der Gebäude ohnehin neu verhandelt wer den müsste. Weitere Gebäude wurden im September 2015 in den Vertrag einbezogen, ohne eine explizite Regelung zur Vertragslaufzeit. Dem Vernehmen nach wurde die Auf gabe des Standorts nunmehr auf 2020 verschoben. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Haushaltsvermerks des Bundes zur mietzinsfreien Überlassung von Bundes liegenschaften zu Asylzwecken und der noch offenen Frage, ob der Fliegerhorst tatsäch lich als Kurzaufnahmeeinrichtung genutzt werden soll, wird in den ggfs. erforderlichen Verhandlungen über die Nutzung auch über die Laufzeit der Verträge verhandelt werden müssen . Zu 3. b): Siehe Antwort auf Frage 3 a. Die Anpassung von Mietverträgen auf eine veränderte Situation ist verwaltungsrechtlich zulässig. 17. Wahlperiode 31.08.2016 17/12094 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Herbert Kränzlein SPD vom 17.05.2016 Kurzaufnahmeeinrichtung in Fürstenfeldbruck Bei meiner Anfrage zum Plenum zum Thema „Erstaufnahmeerweiterung in Fürstenfeldbruck“ sind einige Fragen unbeantwortet geblieben, daher frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wurde die McGraw-Kaserne in München als möglicher Standort für die Flüchtlingseinrichtung, die noch bis Ende 2016 in der Bayernkaserne untergebracht ist, geprüft? b) Wenn ja, zu welchem Ergebnis bezüglich der Verlagerung kam die Prüfung? c) Wenn nein, warum nicht? 2. a) Welche weiteren Verlagerungsorte neben dem Standort Fürstenfeldbruck und der McGraw-Kaserne wurden seitens der Regierung von Oberbayern für die Unterbringung dieser Erstaufnahmeeinrichtung geprüft? b) Gibt es aufgrund dieser Überprüfung bereits eine Präferenzliste für einen möglichen zukünftigen Standort der Erstaufnahmeeinrichtung? 3. a) Gilt die von der Regierung von Oberbayern zugesicherte zeitliche Befristung der Flüchtlingseinrichtung am Standort Fürstenfeldbruck noch? b) Wenn nein, warum nicht und hält dies die Staatsregierung für verwaltungsrechtlich zulässig? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 22.06.2016 Zu 1. a): Der Standort McGraw-Kaserne in München wurde als möglicher Standort für die Kurzaufnahme der Aufnahmeeinrichtung München im Rahmen der derzeit laufenden Untersuchungen nicht geprüft. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.