Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 20.06.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: Zu 1.: Diesbezüglich liegen uns keine Erkenntnisse vor. Zu 2. a): Die Auferlegung der Kostentragungspflicht für den fließenden Verkehr entsprechend der Regelung im § 25 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) für den ruhenden Verkehr ist in Deutschland grundsätzlich rechtlich möglich. Die Inanspruchnahme des Fahrzeughalters für die Kosten des Verfahrens bezweckt weder die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens noch kommt sie in tatsächlicher Hinsicht einer solchen Sanktion gleich. Grundlegende Bedenken bestehen deswegen nicht. Zu 2. b): Eine Ausgestaltung entsprechend § 25 a StVG erscheint ausreichend. Zu 3. a): Im Vorgangsbearbeitungssystem ProVi sind folgende Fallzahlen erfasst: Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Fälle 547.394 688.954 756.788 736.232 772.091 767.472 Hierbei sind jedoch nur Vorgänge erfasst, die mit technischem Großgerät gemessen wurden und bei denen der Fahrer aufgrund des vorliegenden Bildmaterials ausreichend gut erkennbar ist. Messungen mit Laserhandmessgerät , bei denen die Ahndung im Rahmen einer persönlichen Anhaltung erfolgt, sind nicht erfasst. Zu 3. b): Diesbezüglich liegt keine valide Datenbasis vor. Die Aufnahmen werden von Aufnahmekräften auf ihre Eignung vorgeprüft . Bei Aufnahmen, auf denen der Fahrer nicht adäquat erkennbar ist, wird der Vorgang schon nicht erfasst. 17. Wahlperiode 31.08.2016 17/12095 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 17.05.2016 Einführung der Halterhaftung für geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten Nach aktueller Rechtslage existiert eine sogenannte Halterhaftung nur im ruhenden Verkehr (Park- und Halteverstöße). Kann derjenige, der das Fahrzeug ordnungswidrig geparkt hat, nicht ermittelt werden, muss der Halter die Kosten des Verfahrens tragen. Die Halterhaftung gibt es in den meisten europäischen Ländern aber auch im fließenden Verkehr. Ich frage die Staatsregierung: 1. In welchen europäischen Ländern gibt es eine Halterhaftung im fließenden Verkehr und zwar in welchem Umfang? 2. a) Wäre aus Sicht der Staatsregierung die Einführung einer solchen Halterhaftung bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten in Deutschland rechtlich möglich und zulässig? b) Bejahendenfalls: Wie müsste diese nach Sicht der Staatsregierung ausgestaltet sein? 3. a) Wie viele geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen überhöhter Geschwindigkeit wurden in den Jahren seit 2010 registriert? b) Wie viele davon konnten aufgrund schlechter Fotoqualität bzw. nicht erkennbaren Fahrern nicht verfolgt werden (aufgeschlüsselt nach Jahren)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.