6. a) Sind Bauernhöfe in der Ortschaft vorhanden? b) Sind diese auch von einer Kakerlaken-Plage betroffen ? c) Wenn ja, wurden dort Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt? 7. a) Welche Auflagen wurden der Firma bezüglich der Zuund Ablieferung gemacht? b) Wie kann gewährleistet werden, dass die Nachtruhe eingehalten wird? 8. a) Wie viele Stellplätze muss der Betrieb vorhalten? b) Wo sind diese Stellplätze ausgewiesen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 28.06.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, für Ernährung , Landwirtschaft und Forsten sowie für Gesundheit und Pflege wie folgt beantwortet: Vorabbemerkung: Die Tiernahrungsfabrik war bis 01.05.2013 eine nach Bundes -Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage . Im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen ist ab 02.05.2013 die Genehmigungspflicht entfallen, die Anlage unterliegt damit nur noch dem Baurecht. 1. a) Welche Umweltauflagen wurden dem Betrieb vorgeschrieben ? Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamts Passau vom 09.10.2007 zur beantragten Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter wurden folgende Umweltauflagen verfügt: Auflagen zur Luftreinhaltung: • Die Anlage ist entsprechend der Antragsunterlagen zu errichten und zu betreiben. Alle zur Reduzierung der Emissionen der Anlage notwendigen Einrichtungen sind gemäß den Antragsunterlagen zu errichten und zu betreiben. • Zur Reduzierung des Feuchtgehalts in der Abluft wird ein Silicagel oder eine vergleichbare Lösung eingesetzt. • Die 48 Filterpatronen des Aktivkohlefilters sind gleichzeitig in einem Rhythmus von 8 Wochen durch neue Filterpatronen zu ersetzen. • Die Verarbeitung der tierischen Produkte ist bei geschlossenen Fenstern und Türen durchzuführen. 17. Wahlperiode 31.08.2016 17/12259 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rosi Steinberger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 17.05.2016 Kakerlakenbefall durch Tiernahrungsfabrik Bereits im Jahr 2008 gab es eine Petition an den Bayerischen Landtag wegen Geruchsbelästigungen durch eine Tiernahrungsfabrik in Ruhstorf/Sulzbach. Die Geruchsbelästigung konnte durch verschiedene Maßnahmen zwischenzeitlich reduziert werden. In diesem Zusammenhang wurde deutlich, dass ein derartiger Betrieb an dieser Stelle wegen des zu geringen Abstandes zur Wohnbebauung nicht genehmigungsfähig ist (Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 18.06.2010). Die Regierung von Niederbayern vertrat in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass eine Aussiedlung des Betriebes, zumindest aber des Trockners, zu überlegen sei. Seit 2012 gibt es nun Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen eines massiven Schabenbefalls im Umfeld der Tiernahrungsfabrik. In einem Schreiben vom 13.08.2015 kündigt die Regierung von Niederbayern an, die Situation vor Ort erneut zu prüfen. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche Umweltauflagen wurden dem Betrieb vorgeschrieben ? b) Welche immissionsrechtlichen Belange werden durch den Betrieb berührt? 2. a) Welche Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung, insbesondere in Bezug auf Kakerlaken, wurden dem Betrieb vonseiten der Behörden vorgeschrieben? b) Trifft es zu, dass Kakerlaken mit einem Lockspray aus den Rückzugsorten gelockt werden können? 3. a) Welche Maßnahmen wendet der Betrieb derzeit an? b) Wie und wie oft wird die Durchführung dieser Maßnahmen von der Aufsichtsbehörde kontrolliert? c) Liegen den Behörden Protokolle der Durchführung dieser Maßnahmen vor? 4. a) Wie oft waren Kontrolleure vor Ort? b) Wie oft waren die Besuche unangemeldet? c) War das Gesundheitsamt vor Ort? 5. a) Wie oft gab es seit 2012 Beschwerden über Schädlingsbefall ? b) Wurden die Nachbarn über die Schädlingsbelästigung befragt? c) Wurden Begehungen in der Umgebung sowohl tagsüber als auch nachts durchgeführt, mit welchem Ergebnis ? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12259 • Um den Geruch der tierischen Produkte zu verringern, sind Blutreste durch Wässern von diesen zu entfernen. • Roh- und Zwischenprodukte sind in geschlossenen Behältern oder in Räumen und bei Temperaturen von weniger als 10°C zu lagern. Offene Zwischenlagerungen sind zu vermeiden. • Durch regelmäßige Wartung und Reinigung aller Anlagen ist eine größtmögliche Sauberkeit sicherzustellen. • Die Geruchsstoffkonzentration in der Abluft der Trocknungsöfen darf auf der Reingasseite nach der Emissionsminderungseinrichtung 500 GE/m³ nicht überschreiten. • Organische Stoffe im Abgas, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, dürfen den – Massenstrom 0,50 kg/h oder – die Massenkonzentration 50 mg/m³, jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff, insgesamt nicht überschreiten. • Im bestimmungsgemäßen Betrieb müssen die gesamten mit Geruch belasteten Abluftströme aus den Trockenöfen die Einrichtungen zur Emissionsminderung durchströmen. Im Störfall dürfen die Emissionsminderungseinrichtungen nur kurzzeitig umgangen werden, wenn sichergestellt ist, dass diese auch weiterhin über den Schornstein der Anlage abgeführt werden. Während dieser Zeit dürfen keine Brennstoffaufgabe und kein Weiterbetrieb der Trocknungsanlagen erfolgen. • Der Abluftkamin im Anschluss an die Trocknungsanlage ist so zu erhöhen, dass eine Mindesthöhe von 15,5 m über Erdgleiche und 3,0 m über dem höchsten Dachpunkt des höchsten Betriebsgebäudes erreicht wird. Der Abluftkamin hat einen Durchmesser im Mündungsbereich von 0,6 m aufzuweisen. • Die gereinigten Abgase müssen ungehindert senkrecht nach oben austreten können. Eine Überdachung der Schornsteinmündung darf nicht bestehen. Als Ausnahme kann die Verwendung eines Deflektors zugelassen werden . • Die Abluft der Feuerungsanlage der Trockenöfen ist bei einer Dachneigung von 20° und mehr in einer Höhe von mindestens 0,4 m über First des höchsten Betriebsgebäudes abzuführen. Auflagen zum Lärmschutz: • Die von der Gesamtanlage inklusive aller Nebeneinrichtungen und dem Werksverkehr ausgehenden Geräusche dürfen an den nächstgelegenen Wohnhäusern auf den Fl.Nrn: 89/2, 89/4, 91/1, 185/2 und 187/6 die in einem Dorfgebiet höchstzulässigen Immissionsrichtwerte von – tagsüber 60 dB (A) – nachts 45 dB (A) nicht überschreiten. Die Nachtzeit beträgt acht Stunden, sie beginnt um 22:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. • Der Schalldruckpegel LP an der Mündung des Abluftkamins der Trocknungsanlage darf einen Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten. • Sonstige vorhandene Frischluftansaugöffnungen und Ausblasöffnungen für Abluft sind mit ausreichend dimensionierten Schalldämpfern zu versehen. • Ventilatoren und Motoren sind gegen Weiterleitung von Körperschall zu isolieren. • Hinsichtlich des Lärmschutzes sind die Anforderungen gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einzuhalten. Im baurechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamts Passau vom 12.08.2014 zur Errichtung einer Abluftreinigungsanlage mittels Biofilter wurden folgende Umweltauflagen verfügt: Auflagen zur Luftreinhaltung und zum Lärmschutz: • Die Anlage zur Reduzierung der Geruchsemissionen im Abluftstrom der Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft ist entsprechend der Antragsunterlagen gemäß der VDI-Richtlinie 3477 „Biologische Abgasreinigung Biofilter “ zu errichten und zu betreiben. • Alle zur Reduzierung der Emissionen der Anlage notwendigen Einrichtungen sind gemäß den Antragsunterlagen zu errichten und zu betreiben. • Die zum Betrieb des Biofilters notwendigen Lebensbedingungen der Mikroorganismen durch Einhaltung bestimmter Temperatur- und Feuchtigkeitswerte und eine ausreichende Sauerstoffversorgung sind möglichst günstig zu halten. • Die Standzeit des biologisch abbaubaren Filtermaterials beträgt je nach Zusammensetzung und Anwendung ca. zwei bis fünf Jahre. Ist das Filtermaterial verbraucht, ist es umgehend zu regenerieren oder auszutauschen. • Die Ablufttemperatur des Rohgases vor der Zuleitung zum Biofilter und nach dem Sprühwäscher muss sich in einem Bereich von 5 °C bis 40 °C bewegen. Diese Temperaturen dürfen nicht unter- oder überschritten werden. • Die relative Feuchte des Rohgases vor der Zuleitung zum Biofilter und nach dem Sprühwäscher muss mindestens 95 % betragen. • Die Geruchsstoffkonzentration in der Abluft der Trocknungsöfen darf auf der Reingasseite nach der Emissionsminderungseinrichtung , Biofilter, 500 GE/m3 nicht überschreiten. • Organische Stoffe im Abgas, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, dürfen – den Massenstrom 0,50 kg/h oder – die Massenkonzentration 50 mg/m3, jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff, insgesamt nicht überschreiten. • Die Ablufttemperatur nach dem Biofilter muss sich in einem Bereich von 5 °C bis 40 °C bewegen. Diese Temperaturen dürfen nicht unter- oder überschritten werden. • Der Gesamtstaubgehalt im Abgas nach der Einrichtung zur Reinigung des Abluftstroms auf der Reingasseite des Biofilters darf 10 mg/m³ nicht überschreiten. • Die von der Gesamtanlage inklusive aller Nebeneinrichtungen und dem Werksverkehr ausgehenden Geräusche dürfen an den nächstangrenzenden Wohnhäusern auf den Fl.-Nrn. 89/2, 89/4, 91/1, 185/2 und 187/6 die in einem Dorfgebiet höchstzulässigen Immissionsrichtwerte von – tagsüber 60 dB(A) – nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Die Nachtzeit beträgt acht Stunden, sie beginnt um 22:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. • Der Schalldruckpegel LP an der Mündung des Abluftkamins nach dem Biofilter darf einen Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten. • Sonstige eventuell vorhandene Frischluftansaugöffnungen und Ausblasöffnungen für Abluft sind mit so ausreichend dimensionierten Schalldämpfern zu versehen, dass die von der Gesamtanlage ausgehenden Schall- Drucksache 17/12259 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 immissionen die an den betrachteten Immissionsorten höchstzulässigen Immissionsrichtwerte zuverlässig unterschreiten . • Ventilatoren und Motoren sind gegen Weiterleitung von Körperschall zu isolieren und so zu kapseln oder abzuschirmen , dass die von der Gesamtanlage ausgehenden Schallimmissionen die an den betrachteten Immissionsorten höchstzulässigen Immissionsrichtwerte zuverlässig unterschreiten. • Hinsichtlich des Lärmschutzes sind die Anforderungen gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einzuhalten. • Im Anschluss an die Abgasreinigungseinrichtung ist eine geeignete Messstelle vorzusehen, um gegebenenfalls Emissionsmessungen zu ermöglichen. Die Hinweise der Richtlinie VDI 2066 zur Messstelle sind zu beachten. • Der Abluftkamin im Anschluss an die Trocknungsanlage hat eine Mindesthöhe von 15,5 m über Erdgleiche und 3,0 m über dem höchsten Dachpunkt des höchsten Betriebsgebäudes aufzuweisen. Der Abluftkamin hat einen Durchmesser im Mündungsbereich von ca. 0,7 m. • Die gereinigten Abgase müssen ungehindert senkrecht nach oben austreten können. Eine Überdachung der Schornsteinmündung darf nicht bestehen. Als Ausnahme kann die Verwendung eines Deflektors zugelassen werden . • Im bestimmungsgemäßen Betrieb müssen die gesamten mit Geruch belasteten Abluftströme aus den Trockenöfen die Einrichtungen zur Emissionsminderung durchströmen . • Im Störfall dürfen die Emissionsminderungseinrichtungen nur kurzzeitig umgangen werden, wenn sichergestellt ist, dass diese auch weiterhin über den Schornstein der Anlage abgeführt werden; während dieser Zeit darf keine Brennstoffaufgabe und kein Weiterbetrieb der Trocknungsanlagen erfolgen. Jede derartige Störung ist unmittelbar der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mitzuteilen. • Die anfallenden Reststoffe und Abfälle sind entsprechend den Vorschriften des Abfallgesetzes und den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen . b) Welche immissionsrechtlichen Belange werden durch den Betrieb berührt? Es werden die immissionsschutzrechtlichen Belange Geruch und Lärm berührt. 2. a) Welche Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung, insbesondere in Bezug auf Kakerlaken, wurden dem Betrieb vonseiten der Behörde vorgeschrieben ? Gemäß Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Anhang IX muss es in der Anlage geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen geben. b) Trifft es zu, dass Kakerlaken mit einem Lockspray aus den Rückzugsorten gelockt werden können? Ja. 3. a) Welche Maßnahmen wendet der Betrieb derzeit an? Der Betrieb betreibt ein umfassendes Schädlingsmonitoring - und -bekämpfungsprogramm. b) Wie und wie oft wird die Durchführung dieser Maßnahmen von der Aufsichtsbehörde kontrolliert ? Die Maßnahmen werden bei jeder Regelkontrolle durch eine umfangreiche Inaugenscheinnahme kontrolliert. c) Liegen den Behörden Protokolle der Durchführung dieser Maßnahmen vor? Der Betrieb ist aufzeichnungspflichtig. Die Protokolle werden bei jeder Kontrolle im Zuge der Dokumentenprüfung zur Vorlage gebracht. 4. a) Wie oft waren Kontrolleure vor Ort? b) Wie oft waren die Besuche unangemeldet? Der Betrieb wird veterinärbehördlich routinemäßig durchschnittlich 1-mal pro Jahr unangemeldet kontrolliert. c) War das Gesundheitsamt vor Ort? Ja. 5. a) Wie oft gab es seit 2012 Beschwerden über Schädlingsbefall ? Dem Veterinäramt und dem Gesundheitsamt Passau ist nur eine Beschwerdeführerin bekannt, diese hat sich in den letzten Jahren mehrfach beschwert. b) Wurden die Nachbarn über die Schädlingsbelästigung befragt? Die veterinärbehördliche Zuständigkeit beschränkt sich auf das Anwesen des Heimtierfutterbetriebs. c) Wurden Begehungen in der Umgebung sowohl tagsüber als auch nachts durchgeführt, mit welchem Ergebnis? Begehungen in der Umgebung der Beschwerdeführerin und der Tiernahrungsfabrik fanden seitens des Gesundheitsamts statt. Insbesondere wurden im Zeitraum vom 15.06. bis 15.07.2014 in verschiedenen warmen Nächten zwischen 22:00 Uhr und 23:30 Uhr Begehungen durchgeführt (jeweils ohne Sichtung von Schaben), weiterhin am 24.08.2015 zwischen 21:50 Uhr und 23:20 Uhr. 6. a) Sind Bauernhöfe in der Ortschaft vorhanden? Gemäß Mitteilung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Passau-Rotthalmünster befinden sich im Umfeld der Tiernahrungsfabrik zwei landwirtschaftliche Betriebe. b) Sind diese auch von einer Kakerlaken-Plage betroffen ? Bei einer unangemeldeten Ortseinsicht durch das Gesundheitsamt am 24.08.2015 zwischen 21:50 Uhr und 23:20 Uhr wurden bei einem landwirtschaftlichen Anwesen einige Schaben gesichtet. c) Wenn ja, wurden dort Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt? Der unter 6 b bemerkte Schabenbefall wurde bei einem gemeinsamen Ortstermin vom Gesundheitsamt Passau dem Veterinäramt mit der Bitte um Weiterverfolgung mitgeteilt . Die nachfolgende unangemeldete Kontrolle in einem unter 6 a genannten landwirtschaftlichen Betrieb durch das Veterinäramt ergab keine Hinweise auf Schabenbefall . Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12259 7. a) Welche Auflagen wurden der Firma bezüglich der Zu- und Ablieferung gemacht? Nach dem schalltechnischen Gutachten, welches Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war, waren die Betriebszeiten werktags von 6:00 Uhr bis 15:30 Uhr und im Versand von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Eine Anlieferung bzw. Abholung erfolgte während dieser Zeit mit max. 6 Fahrzeugen pro Tag. Seit die Anlage nicht mehr immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist, sind Änderungen im Betriebsablauf weder genehmigungs- noch anzeigebedürftig. Der Betreiber hat eigenverantwortlich darauf zu achten, dass die im Bescheid auferlegten Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Bezüglich Auflagen wird auf Antwort zu 1 a verwiesen. b) Wie kann gewährleistet werden, dass die Nachtruhe eingehalten wird? Grundsätzlich hat die Tiernahrungsfabrik eigenverantwortlich die Ruhezeiten zu beachten. Im Falle der Nichtbeachtung wäre von den durch Lärm Betroffenen in der Nachtzeit die Polizei zu verständigen. 8. a) Wie viele Stellplätze muss der Betrieb vorhalten? Aufgrund der Nutzflächen von Büros und Produktionsflächen sind 6 Stellplätze vorzuhalten. b) Wo sind diese Stellplätze ausgewiesen? Die Stellplätze befinden sich östlich der Gebäude.