5. a) Sind in einschlägigen Ermittlungsverfahren Sachverständigen -Gutachten zur Belastung von Mitarbeitern durch Schadstoffe und Chemikalien, insbesondere zu Chrom-VI, eingeholt worden? b) Falls ja, mit welchen Ergebnissen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 27.06.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz (zu den Fragen 4 und 5) und dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (zu den Fragen 3 a und 3 b) wie folgt beantwortet : 1. Welche Aufbewahrungsfristen gelten für die Akten der Gewerbeaufsichtsämter über Feststellungen über Verstöße gegen Arbeitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen und über Verstöße gegen das Chemikaliengesetz? Für die Aufbewahrung von Akten durch die Gewerbeaufsichtsämter bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Das Bayerische Archivgesetz (BayArchivG) und die Bekanntmachung der Staatsregierung zur Aussonderung, Anbietung , Übernahme und Vernichtung von Unterlagen vom 06.11.2001 (KWMBl I 2001 S.473) legen nur allgemeine Grundsätze fest, innerhalb derer die Gewerbeaufsichtsämter in eigener Verantwortung und nach eigenem Ermessen über die Dauer der Aufbewahrung von Unterlagen entscheiden . Nr. 5.1 der Bekanntmachung der Staatsregierung sieht eine regelmäßige Aussonderung von Unterlagen spätestens alle zehn Jahre vor. Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayArchivG und Nr. 6.3 der Bekanntmachung der Staatsregierung ergibt sich eine grundsätzliche Obergrenze von 30 Jahren. 2. a) Sind beim Gewerbeaufsichtsamt noch Akten über gemeinsame Begehungen mit der Berufsgenossenschaft und Besprechungen mit den für Arbeitsund Gesundheitsschutz zuständigen Stellen des Stahlwerks Maxhütte in Sulzbach-Rosenberg aus der Zeit vor der Betriebsstilllegung im Jahr 2002 vorhanden? Ja, im Umfang entsprechend der Archivierungs- und Aussonderungsvorschriften . 17. Wahlperiode 31.08.2016 17/12261 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Franz Schindler, Bernhard Roos, Reinhold Strobl SPD vom 26.04.2016 Überwachungstätigkeit und Feststellungen der Gewerbeaufsicht bei der Maxhütte Sulzbach-Rosenberg; Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen Arbeitsund Gesundheitsschutzbestimmungen Anknüpfend an die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernhard Roos vom 14.04.2014 zu Gesundheitsgefahren durch Maxhütte-Altlasten I und II und die Antworten der Staatsregierung vom 15.05.2014 (Drs. 17/2065) und vom 11.06.2014 (Drs. 17/2352) fragen wir die Staatsregierung: 1. Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Akten der Gewerbeaufsichtsämter über Feststellungen über Verstöße gegen Arbeitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen und über Verstöße gegen das Chemikaliengesetz ? 2. a) Sind beim Gewerbeaufsichtsamt noch Akten über gemeinsame Begehungen mit der Berufsgenossenschaft und Besprechungen mit den für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Stellen des Stahlwerks Maxhütte in Sulzbach-Rosenberg aus der Zeit vor der Betriebsstilllegung im Jahr 2002 vorhanden? b) Falls ja, für welchen Zeitraum und zu welchen Vorgängen ? c) Falls nein, sind entsprechende Akten vernichtet oder an das Staatsarchiv abgegeben worden? 3. a) Da die Staatsregierung in der Antwort zu der Frage 6 in der o. g. Anfrage vom 14.04.2014 ausgeführt hat, dass „aufgrund der gewerbeärztlichen Einbindung … Berufskrankheiten-Meldungen bzgl. der Berufskrankheit Nr. 4104 – Lungen- oder Kehlkopfkrebs durch Asbest – und 4105 – durch Asbest verursachtes Mesotheliom – bekannt“ sind, fragen wir, um wie viele Berufskrankenheiten-Meldungen von früheren Mitarbeitern des Stahlwerks Maxhütte in Sulzbach-Rosenberg in der Zeit vor der Stilllegung und seit der Stilllegung der Maxhütte es sich handelt? b) Welche Berufskrankheiten sind im Einzelnen gemeldet worden? 4. a) Waren oder sind bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Amberg Ermittlungsverfahren gegen die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Maxhütte Verantwortlichen anhängig? b) Falls ja, wegen welcher Vorkommnisse und mit welchen Ergebnissen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12261 b) Falls ja, für welchen Zeitraum und zu welchen Vorgängen ? Beim Gewerbeaufsichtsamt sind noch folgende Akten über Besprechungen mit den für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Stellen des Stahlwerks Maxhütte in Sulzbach- Rosenberg aus der Zeit vor der Betriebsschließung im Jahr 2002 vorhanden: 1. Pilotversuch zur Pelletierung von Gichtstaub (Zeitraum vom 16.12.1995 bis zum 22.01.1996) Auf dem Werksgelände fand eine Besichtigung und Besprechung zur Versuchsanlage zur Pelletierung von Gichtstaub statt. Thema dabei war eine mögliche Gefährdung von Beschäftigten durch in dem zu verarbeitenden Gichtstaub enthaltene Gefahrstoffe (insbesondere Blei und Chrom). 2. Verbrennung von teerölhaltigen Eisenbahnschwellen im Stahlkonverter der Neuen Maxhütte Stahlwerke GmbH – NMH – (Zeitraum vom 30.03.1998 bis zum 17.09.1999) Der Sachverhalt der unerlaubten Verbrennung entsorgungsbedürftiger , imprägnierter, hölzerner Eisenbahnschwellen wurde dem Gewerbeaufsichtsamt durch eine Betriebsversammlung der NMH bekannt. c) Falls nein, sind entsprechende Akten vernichtet oder an das Staatsarchiv abgegeben worden? Siehe Antwort zu 2 a. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Vollständigkeit der Akten aus den Jahren vor 2002 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit garantieren lässt (siehe Antwort der Staatsregierung zur Schriftlichen Anfrage vom 14.04.2014, Drucksache 17/2352). Über eine Abgabe von Akten an das Staatsarchiv in Bamberg in früheren Jahren liegen dem Gewerbeaufsichtsamt keine Kenntnisse mehr vor. In den letzten Jahren erfolgte keine Abgabe von Akten an das Staatsarchiv. 3. a) Da die Staatsregierung in der Antwort zu der Frage 6 in der o. g. Anfrage vom 14.04.2014 ausgeführt hat, dass „aufgrund der gewerbeärztlichen Einbindung ... Berufskrankheiten-Meldungen bzgl. der Berufskrankheit Nr. 4104 – Lungen- oder Kehlkopfkrebs durch Asbest – und 4105 – durch Asbest verursachtes Mesotheliom – bekannt“ sind, fragen wir, um wie viele Berufskrankenheiten-Meldungen von früheren Mitarbeitern des Stahlwerks Maxhütte in Sulzbach-Rosenberg in der Zeit vor der Stilllegung und seit der Stilllegung der Maxhütte es sich handelt? Vorabanmerkung: Die Federführung für das Berufskrankheitenverfahren liegt nicht beim gewerbeärztlichen Dienst. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens wurde den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) vom Gesetzgeber zugewiesen. Die vom gewerbeärztlichen Dienst beim Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz ermittelbaren Zahlen zu Berufskrankheitenmeldungen geben aufgrund der Registrierungsmodalitäten und Abfragemöglichkeiten nicht exakt das Berufskrankheitengeschehen bei der ehemaligen Maxhütte in Sulzbach-Rosenberg wieder. Soweit bekannt, wechselte ein nicht unerheblicher Anteil der Beschäftigten nach Schließung der ehemaligen Maxhütte in das Rohrwerk Sulzbach-Rosenberg. Deshalb wurde das Rohrwerk in die Abfrage mit einbezogen. Gemeldete Verdachtsfälle seit 2002: • 16 Anzeigen zu der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) 4104 • 7 Anzeigen zur BK 4105 BKV b) Welche Berufskrankheiten sind im Einzelnen gemeldet worden? Im Einzelnen gemeldete Berufskrankheitenverdachtsfälle seit 2002 • Organkrebse, die nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht durch berufliche Einwirkungen verursacht werden, wie Dickdarmkrebs oder Prostatakrebs und keiner BK-Nummer zugeordnet werden können • Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura (BK 4103 BKV) • Lärmschwerhörigkeit (BK 2301 BKV) • Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (BK 4302 BKV) 4. a) Waren oder sind bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Amberg Ermittlungsverfahren gegen die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Maxhütte Verantwortlichen anhängig? b) Falls ja, wegen welcher Vorkommnisse und mit welchen Ergebnissen? Nach einem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Amberg vom 17. Mai 2016 waren bisher und sind derzeit bei der Staatsanwaltschaft Amberg keine Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche oder namentlich bekannte Personen der früheren Maxhütte wegen Verstößen gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen anhängig. Die letzten bekannten Verfahren gegen Verantwortliche der Maxhütte, damals mit der Bezeichnung MH-Dienstleistungs GmbH bzw. NMH Stahlwerke GmbH, wurden in den Jahren 1998/2000 wegen nicht genehmigten Verbrennens teerölgetränkter Eisenbahnschwellen im Jahr 1998 geführt. In diesen wurden wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gegen zwei Beschuldigte Strafbefehle erwirkt, gegen einen Beschuldigten wurde das Verfahren gem. § 153 a der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt . Im Verhältnis zu drei Beschuldigten verfügte die Staatsanwaltschaft Einstellungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Beschuldigten von der unerlaubten Abfallbeseitigung Kenntnis hatten . In Zusammenhang mit der Abwicklung und dem Abbau der Maschinen und Fabrikhallen sowie Sanierungsarbeiten auf dem Gelände der ehemaligen Maxhütte sind bei der Staatsanwaltschaft Amberg bisher keine Anzeigen eingegangen . Für eine Verfahrenseinleitung von Amts wegen hat sich nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft bislang kein Anlass ergeben. Auch Geschädigte oder Verletzte eventueller Körperverletzungsdelikte haben sich bisher nicht an die Staatsanwaltschaft Amberg gewandt. 5. a) Sind in einschlägigen Ermittlungsverfahren Sachverständigen -Gutachten zur Belastung von Mitarbeitern durch Schadstoffe und Chemikalien, insbesondere zu Chrom-VI, eingeholt worden? Drucksache 17/12261 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Vor dem im letzten Absatz der Antwort zu 4. genannten Hintergrund wurden von der Staatsanwaltschaft keine Gutachten eingeholt. Bei dem zu Frage 2 b unter Nummer 2 genannten Vorgang verpflichtete das Gewerbeaufsichtsamt die NMH zu Ermittlungen zur nachträglichen Abschätzung der Exposition der Beschäftigten gegenüber den Pyrolyseprodukten aus der Verbrennung von teerhaltigen Eisenbahnschwellen. b) Falls ja, mit welchen Ergebnissen? Nach o. g. Verpflichtung veranlasste der Werksarzt der NMH bei den direkt betroffenen Arbeitnehmern sowie bei einer Kontrollgruppe von 5 Personen, die nicht in dem in Rede stehenden Bereich gearbeitet hatten, Analysen auf PAK (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe). Die Untersuchungen wurden vom Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universität Erlangen -Nürnberg durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden vom Werksarzt der NMH folgendermaßen bewertet: Die Ergebnisse zeigen auf, dass im Stahlwerksbereich der NMH von einer höheren PAK-Belastung auszugehen war; eine Arbeitsplatzzuordnung war nicht möglich. Nicht geklärt werden konnte durch die Querschnittsuntersuchungen , ob die PAK-Belastungen durch das Schwellenverbrennen verursacht wurden oder ob es sich um die allgemeine Hintergrundbelastung handelte. Außerdem blieb ungeklärt, welche Schadstoffbelastungen zum Zeitpunkt des Schwelleneinsatzes vorlagen. Auf Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt diskutierten Arbeitsplatzgrenzwerte für eine PAK-Belastung und von in anderen Industriezweigen ermittelten Werten wurde eine Schädigung der Mitarbeiter durch das Schwellenverbrennen ausgeschlossen . Darauf wiesen auch die fehlenden klinischen Angaben und Befunde der Mitarbeiter während des Zugabezeitraums hin.