Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 30.05.2016 Gesetzentwurf zu einem Bayerischen Integrationsgesetz Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Verbände oder Organisationen haben sich unter anderem im Rahmen der Verbändeanhörung zum Entwurf des Bayerischen Integrationsgesetzes geäußert (Stand: 20.05.2016)? 2. Welche dieser Verbände oder Organisationen haben sich zum Begriff „Leitkultur“ geäußert und wie lautete die entsprechende Stellungnahme? 3. Was waren die wichtigsten Kritikpunkte am vorliegenden Gesetzentwurf? 4. Welche Punkte des Gesetzentwurfs wurden positiv bewertet ? 5. Welche Änderungen im Gesetzentwurf wurden von der Staatsregierung aufgrund der Antworten vorgenommen? 6. Warum lehnt die Staatsregierung einen gemeinsamen Gesetzentwurf aller Fraktionen im Landtag ab? 7. Welche Voraussetzungen müssten gegeben sein, damit dies doch noch möglich ist? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 29.06.2016 Aus datenschutzrechtlichen Gründen ersuchte das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration die Verbände und Organisationen, die im Rahmen der Verbandsanhörung zum Entwurf eines Bayerischen Integrationsgesetzes Stellungnahmen abgaben, um ihr Einverständnis zur Auskunft über Inhalte ihrer Stellungnahmen. Es können hier lediglich diejenigen Verbände und Organisationen mit ihren Stellungnahmen berücksichtigt werden, die sich damit einverstanden zeigen. 1. Welche Verbände oder Organisationen haben sich unter anderem im Rahmen der Verbändeanhörung zum Entwurf des Bayerischen Integrationsgesetzes geäußert (Stand: 20.05.2016)? Folgende Verbände und Organisationen haben sich im Rahmen der Verbändeanhörung zum Entwurf eines Bayerischen Integrationsgesetzes geäußert: Akademie der Bildenden Künste München Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns (AGABY) Arbeitsgemeinschaft Erwachsenenbildung (AGEB) Ausländerbeirat München Bayerischer Beamtenbund e. V. (BBB) Bayerischer Blinden- und Sehbehindertenbund e. V. (BBSB) Bayerischer Elternverband e. V. (BEV) Bayerischer Handwerkstag e. V. (BHT) Bayerischer Jugendring (BJR) Bayerischer Landesfrauenrat Bayerischer Landespflegerat Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e. V. (BLLV) Bayerisches Rotes Kreuz (BRK) Deutsche Rentenversicherung Arbeitsgemeinschaft Bayern Deutscher Gewerkschaftsbund – Bezirk Bayern (DGB Bayern ) Deutscher Hochschulverband Deutscher Mieterbund (DMB) – Landesverband Bayern e. V. Die Kommunalen Spitzenverbände in Bayern Diözesanrat der Katholiken der Erzdiözese München und Freising Evangelische Jugend in Bayern Evangelische Schulstiftung in Bayern Evangelischer KITA-Verband Bayern e. V. Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern – Der Landeskirchenrat Forum Bildungspolitik in Bayern Freie Wohlfahrtspflege Freund statt fremd Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) – Lan- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.09.2016 17/12348 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12348 desverband Bayern Handwerkskammer für München und Oberbayern Hochschule Bayern e. V. IN VIA Bayern e. V. Industrie- und Handelskammern in Bayern (BIHK) Initiative Schwarze Menschen in Deutschland e. V. (ISD) IQ Landesnetzwerk Bayern MigraNet Julius-Maximilians-Universität Würzburg Katholisches Büro Bayern Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen in Bayern e. V. Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit Bayern (LAG JSA Bayern) Landeselternverband Bayerischer Realschulen e. V. (LEV- RS) Montessori Landesverband Bayern e. V. Sozialdienst Katholischer Frauen Landesverband Bayern e. V. (SkF) Steuerberaterkammer Nürnberg Türkische Gemeinde in Bayern e. V. (TGB) Universität Passau Universität Regensburg Verband Bayerischer Privatschulen e. V. Verband der Seminarleiter in Bayern e. V. Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e. V. (VBS) Verband katholischer Kindertageseinrichtungen Bayern e. V. Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw) Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Bezirk München – Arbeitskreis Aktiv gegen rechts VIA Bayern – Verband für Interkulturelle Arbeit e. V. 2. Welche dieser Verbände oder Organisationen haben sich zum Begriff „Leitkultur“ geäußert und wie lautete die entsprechende Stellungnahme? Von der Mehrzahl der Verbände wurde die Initiative der Staatsregierung, ein Bayerisches Integrationsgesetz auf den Weg zu bringen, ausdrücklich begrüßt. Im Folgenden werden jene Passagen der Stellungnahmen der Verbände oder Organisationen in ihrem vollen Wortlaut wiedergegeben, die primär auf den Begriff „Leitkultur “ Bezug nehmen. Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns (AGABY) „Höchst problematisch wird von den Ausländer-, Migrantenund Integrationsbeiräten den [sic] Begriff ‚Leitkultur‘ empfunden , der den ganzen Text prägt, jedoch undefiniert bleibt. ‚Leitkultur‘ ist ein politischer Begriff, der unterschiedliche Interpretationen hat. Wird dieser Begriff nicht genau definiert, so lässt er in der Integrationspolitik zu viel Spielraum und dadurch Potenzial für willkürliche Entscheidungen und die Gefahr für Diskriminierung zu. Die Leitkultur ist als zentraler Begriff im Bereich Integration ungeeignet. Stattdessen würde AGABY befürworten, die Werte und Regeln unserer demokratischen Gesellschaft, der Bayerischen Verfassung und des Grundgesetzes zum Leitbild zu machen.“ Ausländerbeirat München „Der Begriff ‚Leitkultur‘ wird vom Ausländerbeirat München auf das Schärfste kritisiert! Er zieht sich wie ein ‚Leitfaden‘ durch das ganze Gesetz und ruft bei den Migrant(inn)en reine Empörung hervor. Dieser Begriff kann unterschiedlich interpretiert werden! Gerade in der Integrationspolitik sind klare und verständliche Aussagen unabdingbar. Die sog. Leitkultur ist als weisungsgebender Begriff in der Integration vollkommen ungeeignet und lässt zu viel [sic] Freiheit für Willkürentscheidungen oder auch Diskriminierungen. Hier kann von einem demokratischen Weg überhaupt nicht gesprochen werden. Der Ausländerbeirat München verwehrt sich entschieden gegen den Begriff ‚Leitkultur‘ in diesem Kontext.“ Bayerischer Jugendring (BJR) „Die Präambel und Art. 1 des Entwurfes sind geprägt von der Idee einer Leitkultur und der Verpflichtung zur Integration durch die Übernahme dieser Leitkultur als Integrationsziel . Diese Schwerpunktsetzung des Gesetzesentwurfes ist aus Sicht des Bayerischen Jugendrings schon deshalb zu kritisieren, weil eine solche Leitkultur nicht bestimmbar ist und dem stetigen Wandel unterliegt. Im Grundgesetz wurde gerade aus diesem Grund kein Wertesystem festgeschrieben [,] sondern ein Katalog aus Grund- und Freiheitsrechten sowie Staatsprinzipien, die im Ergebnis die wesentlichen Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bilden. Der BJR vertritt daher die Auffassung, dass statt einer Leitkultur allein die freiheitlich-demokratische Grundordnung zum Maßstab des Integrationsgesetzes gemacht werden sollte. Eine Begrifflichkeit wie ‚Leitkultur‘ unter Verweis aus [sic] ‚Sitten, Bräuche und Traditionen‘ erfüllt bereits das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht. Dies wird indirekt auch durch die Regelungen der Art. 13 und 14 des Entwurfes erkennbar, da dort explizit auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung abgestellt wird. Daher ist auch die dort vorgesehen [sic] Feststellung einer ‚gelungenen Integration‘ oder von ‚Integrationsdefiziten‘ objektiv nicht möglich. Neben diesen rechtlichen Bedenken gegenüber dem Begriff der Leitkultur bewertet der BJR den Begriff auch politisch als schwer vermittelbar, da er aufgrund der öffentlichen Diskussionen eher als Abgrenzung wahrgenommen wurde und wird.“ Bayerischer Landespflegerat „Auch der Begriff der Leitkultur ist mit einem Integrationsgesetz nach unserer Auffassung und dem oben aufgezeichneten Menschenbild nicht vereinbar. Im Gesetzestext bleibt er zudem undefiniert und es bleibt unklar, was darunter zu verstehen ist. Sind hiermit lediglich europäisch anerkannte Grundsätze zur Gestaltung des öffentlichen Lebens gemeint oder soll Leitkultur als gemeinsamer Wertekonsens mit kulturübergreifender Gültigkeit ausgestattet sein? […] 3Löffler, B. (2006): ‚Leitkultur‘ im Fokus. In: Die Politische Meinung. Nr. 435. S. 14.“ Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e. V. (BLLV) „[…] Formulierungen des Gesetzesentwurfs erscheinen dem BLLV als unklar (z. B. ‚demonstrative Regelverstöße‘ (Art. 13), ‚jeder Einzelne ist (…) zur Loyalität gegenüber Volk und Verfassung, Staat und Gesetzen verpflichtet‘ (Präambel ), ‚unabdingbare Achtung der Leitkultur‘ (Art. 1)). Jenseits des Gesetzes könnte deshalb im Zuge des Verwaltungshandelns ein Ermessensspielraum zulasten der bei uns Schutzsuchenden entstehen. […] Insbesondere der im Gesetzentwurf als zentral benannte Begriff der ‚Leitkultur‘ ist insgesamt nicht hinreichend klar. Drucksache 17/12348 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Wie sollen bayerische Schulen auf dessen Berücksichtigung verpflichtet werden (vgl. Begründung zu Art. 7, S. 22)? Der Begriff ‚Leitkultur‘ könnte auf dem Schulhof, im Klassenzimmer oder beim Elternabend schnell zum Kampfbegriff, als Forderung nach Assimilation an jede Andersartigkeit werden . Und damit gerade nicht zur Aufforderung zu gegenseitigem (!) Respekt und Toleranz. Der Begriff ‚Leitkultur‘ bedarf deshalb einer klaren Definition . Da dies schon wegen der Vielfalt der Lebensformen in Bayern vermutlich kaum möglich sein dürfte, sollte er vermieden werden. Gerade ein Integrationsgesetz sollte sich Begrifflichkeiten der parteipolitischen Abgrenzung und Abschottung enthalten.“ Bayerisches Rotes Kreuz (BRK) „In der Präambel wird auf die Leitkultur als zentraler Begriff Bezug genommen und im Artikel 1 deren unabdingbare Achtung verlangt. Die Verwendung des stark politisch besetzten Begriffes ‚Leitkultur‘ in einem Bayerischen Gesetz begegnet unseren Bedenken. Schon allein deshalb, weil die ‚Leitkultur‘ weder in diesem Gesetz noch in einer anderen, mit dem Rotkreuz- Grundsatz der UNPARTEILICHKEIT zu vereinbarenden Norm oder Regelung definiert und gerechtfertigt ist. Die Definition des Begriffes der Leitkultur ist leider offen geblieben und sollte, bei Verwendung unbedingt eindeutig definiert werden. Grundlage unseres Zusammenlebens sind ganz selbstverständlich und ‚ohne wenn und aber‘ das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und die des Freistaates Bayern sowie kommunale Regelungen u. Ä. Die Präambel sollte mit einem ausdrücklichen Hinweis auch die Achtung der Artikel 1–4 des Grundgesetzes einfordern, die sich auf die Würde des Menschen, die freie Persönlichkeitsentfaltung, die Gleichheit vor dem Gesetz und die Religionsfreiheit beziehen. Die Artikel 1–3 werden thematisch gestreift, ein Hinweis auf die Religionsfreiheit fehlt jedoch. Die Kenntnis und das Verständnis dieser Grundlagen sind den zuwandernden und einheimischen Menschen in Bayern zu vermitteln. Der Satz 3 der Präambel sollte entsprechend ergänzt werden. Der Gesetzentwurf setzt mit der Betonung der unabdingbaren Achtung der Leitkultur letztlich voraus, dass es eine dominante Kulturausprägung in Bayern gibt. Kultur differiert sowohl in Bayern als auch innerhalb Deutschlands (verschiedene Milieus) und ist nicht statisch. Wenn die Kultur eines Milieus als Momentaufnahme im Verlauf von Geschichte zur Leitkultur erklärt wird, wird das Wesen von Kultur verkannt. Kultur ist im weitesten Sinne alles, was der Mensch selbst gestaltend hervorbringt – im Gegensatz zur Natur. Insofern ist Kultur einem ständigen Wandel unterworfen. Die Grenzen werden durch Gesetze festgelegt, die sowohl von den hier bereits lebenden als auch von den zugewanderten Menschen beachtet und befolgt werden müssen. Der Rotkreuz-Grundsatz der UNPARTEILICHKEIT beinhaltet , dass nicht nach Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit , Religion und sozialer Stellung unterschieden wird. Das Hervorheben einer Kultur, die über die anderen gestellt wird, widerspricht diesem Grundsatz.“ Deutscher Gewerkschaftsbund – Bezirk Bayern (DGB Bayern ) „Der Begriff der ‚Leitkultur‘ ist im vorliegenden Gesetzentwurf nicht wirklich definiert. Insoweit ist das zentrale Ziel des ‚Bayerischen Integrationsgesetzes‘ nur zu verfehlen. ‚Leitkultur‘ ist ein politischer Begriff, der deshalb verschiedener [sic] Interpretationen unterliegt. Er ist in der Wissenschaft umstritten, nicht trennscharf und lässt, gerade für die Integrationsdebatte, allzu viele Spielräume. Allgemeine Gültigkeit hingegen besitzen die Werte der Bayerischen Verfassung. Wie nun unterscheidet sich der Begriff der ‚Leitkultur‘ von den zentralen Werten der Bayerischen Verfassung? Gibt es Unterschiede? Und wenn ja, welche sind das genau? Die ‚Leitkultur‘ bleibt ein interpretationsfähiger politischer Begriff, der zum Ziel der Integration gemacht werden soll. Das Problem der mangelnden Definition löst auch der Entwurf des ‚Bayerischen Integrationsgesetzes‘ nicht, im Gegenteil. Er wird im Vorspann des Integrationsgesetzes auf Seite 2 eingeführt, allerdings hier in der Intention einer ‚Orientierung ‘ in eine Richtung: ‚Das Gesetz soll der Integration auf der Grundlage der Werte und Grundregeln, wie sie in der Bayerischen Verfassung und im Grundgesetz verankert sind, Rahmen und Ziel geben. Die Orientierung an der Leitkultur gibt der Integration die notwendige Richtung.‘ Welche Richtung aber ist das? Welche konkreten Ziele sind damit verbunden? Welche Maßnahmen? All diese zentralen Fragen werden mit dem Begriff der ‚Leitkultur‘ eher verdeckt als beantwortet. Vollends unklar wird es dann, wenn man auf die Präambel des Bayerischen Integrationsgesetzes blickt. Hier wird die ‚Leitkultur‘ nur noch als Klammervermerk (S. 1) eingeführt und als ‚identitätsstiftende Prägung unseres Landes‘ definiert. Damit allerdings ist der Begriff der ‚Leitkultur‘ wiederum nicht zwingend definiert und einer fast grenzenlosen Beliebigkeit unterworfen. In der Begründung zum Gesetz wird die ‚Leitkultur‘ ebenfalls , diesmal inhaltlich wieder etwas anders, erwähnt, zur Begründung von Artikel 7 ‚Schulen‘ heißt es: ‚Alle öffentlichen und privaten Schulen Bayerns werden damit einer Erziehung anhand der Werteordnung der Verfassung und damit in Ansehung der Leitkultur verpflichtet.‘ (S. 22) Diese durchaus nicht identischen Interpretationen zeigen, dass die Staatsregierung selbst noch keinen eindeutigen Begriff der ‚Leitkultur‘ hat. Er ist und bleibt ein Schlagwort. Die ‚Leitkultur‘ ist als zentrales Ziel für Integration also nicht geeignet.“ Deutscher Mieterbund (DMB) – Landesverband Bayern e. V. „[…] Die in dem Gesetz geregelte Verpflichtung zur Integration stützt sich auf den Begriff der ‚Leitkultur‘. Wir halten den Begriff der ‚Leitkultur‘ für schillernd und tendenziös und daher für nicht geeignet, in einem Gesetz verankert zu werden: Die Frage, was ist ‚deutsch‘ in einem europäischen Land, in dem jeder fünfte Einwohner mindestens einen nicht in Deutschland geborenen Elternteil hat, das sich der Globalisierung geöffnet hat und das viele kulturelle internationale Impulse aufgenommen hat, ist nur schwer zu beantworten. Noch schwerer ist es, Menschen in einer freien Gesellschaft eine bestimmte kulturelle Lebensweise vorzuschreiben. Verbindliche Basis eines gelungenen gemeinsamen Zusammenlebens müssen die Grundwerte unserer republikanischen und demokratischen Ordnung sein, das Erlernen der deutschen Sprache, Eigenverantwortung, die Achtung der Rechte von Frauen und Kindern, Gewaltverzicht und Respekt gegenüber Andersdenkenden und Andersgläubigen. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12348 Der Begriff ‚Leitkultur‘ ist aus unserer Sicht nicht geeignet, diese Basis zu umschreiben und zu definieren.“ Die Kommunalen Spitzenverbände in Bayern „[…] Zudem wird der gesamte Gesetzentwurf von einer unklaren Definition einer Leitkultur geleitet, die für alle in Bayern lebenden Menschen gelten soll. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte statt des Begriffs Leitkultur ein Verweis auf das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung erfolgen.“ Evangelische Jugend in Bayern „Die Präambel und Art. 1 des Entwurfes sind geprägt von der Idee einer Leitkultur und der Verpflichtung zur Integration durch die Übernahme dieser Leitkultur als Integrationsziel . Diese Schwerpunktsetzung des Gesetzentwurfes ist aus Sicht der Evangelischen Jugend in Bayern (EJB) schon deshalb zu kritisieren, weil eine solche Leitkultur nicht bestimmbar ist und dem stetigen Wandel unterliegt. Im Grundgesetz wurde gerade aus diesem Grund kein Wertesystem festgeschrieben, sondern ein Katalog aus Grund- und Freiheitsrechten sowie Staatsprinzipien, die im Ergebnis die wesentlichen Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bilden. Die EJB vertritt daher die Auffassung, dass statt einer Leitkultur allein die freiheitlichdemokratische Grundordnung zum Maßstab des Integrationsgesetzes gemacht werden sollte. Eine Begrifflichkeit wie ‚Leitkultur‘ unter Verweis auf ‚Sitten, Bräuche und Traditionen ‘ erfüllt bereits das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht. Dies wird indirekt auch durch die Regelungen der Art. 13 und 14 des Entwurfes erkennbar, da dort explizit auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung abgestellt wird. Daher ist auch die dort vorgesehen [sic] Feststellung einer ‚gelungenen Integration‘ oder von ‚Integrationsdefiziten ‘ objektiv nicht möglich. Neben diesen rechtlichen Bedenken gegenüber dem Begriff der Leitkultur bewertet die EJB den Begriff auch politisch als schwer vermittelbar, da er aufgrund der öffentlichen Diskussionen eher als Abgrenzung wahrgenommen wurde und wird.“ Evangelischer KITA-Verband Bayern e. V. „[…] Insbesondere der mitunter stark polarisierende Begriff ‚Leitkultur‘ muss vermieden werden, um das Gesetzesanliegen der Integration nicht zu gefährden. Um Integration zu ermöglichen und den Zusammenhalt der Gesellschaft auf den Grundlagen von Grundgesetz und Bayerischer Verfassung zu sichern, ist der Blick wesentlich stärker auf die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund zu richten.“ Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern – Der Landeskirchenrat „Der Gesetzentwurf ist geprägt von Begrifflichkeiten, die unbestimmt bleiben (‚heimische Bevölkerung‘, ‚Werte und Traditionen des gemeinsamen christlichen Abendlandes‘, ‚gewachsenes Brauchtum‘ etc.), zumindest bei ihrer rechtlichen Interpretation Schwierigkeiten bereiten dürften und für hinterfragbare Interpretationen Raum bieten. Besonders deutlich wird dies an dem mehrfach verwendeten Begriff der ‚Leitkultur‘. Zu problematisieren wäre aus unserer Sicht nicht nur, ob dieser im gesellschaftlichen und politischen Diskurs mitunter stark polarisierende Begriff geeignet ist, wesentliche Anliegen des Gesetzentwurfs angemessen zum Ausdruck zu bringen. Sondern auch und vor allem ist es diskussionsbedürftig, ob es Recht und Aufgabe des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats sein kann und darf, eine ‚Leitkultur‘ gegenüber anderen kulturellen Ausprägungen zu präferieren oder gar vorzugeben. Aus Sicht der bayerischen Landeskirche ist durch Grundgesetz, Bayerische Verfassung und geltendes einfaches Recht der Rahmen definiert, der für alle ‚Kulturen‘ und kulturellen Milieus – ob nun von Mehrheiten oder Minderheiten praktiziert – gleichermaßen Geltung beansprucht und einfordert. Insoweit wäre es empfehlenswert, statt einer ‚Leitkultur‘ primär die Akzeptanz der verfassungsmäßigen Ordnung und die Grundrechtsaffinität jeglicher Kultur anzumahnen und die Bedeutung eines auf diesem rechtlichen Grund und einer gemeinsamen Werteordnung ruhenden und gerade deswegen integrationsfähigen Gemeinwesens hervorzuheben.“ Freie Wohlfahrtspflege „In der Präambel wird auf die Leitkultur als zentraler Begriff Bezug genommen und im Artikel 1 deren unabdingbare Achtung verlangt. Der Begriff der Leitkultur ist politisch und gesellschaftlich hoch umstritten und wird sehr kontrovers diskutiert. Es gibt kein gemeinsames Verständnis über die Bedeutung dieses Begriffes, sodass die Verwendung immer wieder zu Irritationen führt. Wir regen an, diesen Begriff im Gesetz nicht zu verwenden, auch weil er einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Grundlage unseres Zusammenlebens sind selbstverständlich das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern sowie kommunale Regelungen u. Ä. Die Präambel betont ausdrücklich die Artikel 1–3 des Grundgesetzes , in denen es um die Würde des Menschen, die freie Persönlichkeitsentfaltung und die Gleichheit vor dem Gesetz geht. In diese Reihe der für die Integration wichtigen Artikel des Grundgesetzes gehört auch der Artikel 4, der die Religionsfreiheit betont. Er sollte hier ebenfalls erwähnt werden. Die Inhalte dieser Artikel sind für das Zusammenleben von eminent großer Bedeutung. Die Kenntnis und das Verständnis dieser Grundlagen muss bei den in Bayern lebenden und nach Bayern zuwandernden Menschen sichergestellt werden. Der Gesetzentwurf setzt mit der Betonung der unabdingbaren Achtung der Leitkultur letztlich voraus, dass es eine dominante Kulturausprägung in Bayern gibt. Kultur differiert sowohl in Bayern als auch innerhalb Deutschlands (verschiedene Milieus) und ist nicht statisch. Wenn die Kultur eines Milieus als Momentaufnahme im Verlauf von Geschichte zur Leitkultur erklärt wird, wird das Wesen von Kultur verkannt. Kultur ist im weitesten Sinne alles, was der Mensch selbst gestaltend hervorbringt – im Gegensatz zur Natur. Insofern ist Kultur einem ständigen Wandel unterworfen.“ Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) – Landesverband Bayern „Der Begriff der ‚Leitkultur‘ ist ein völlig unbestimmter Rechtsbegriff und es ist auch im vorliegenden Gesetzentwurf nicht gelungen, ihn eindeutig zu definieren. Insoweit ist das zentrale Ziel eines ‚Integrationsgesetzes‘ nur zu verfehlen . Die durchaus nicht identischen Interpretationen im Text zeigen, dass auch die Staatsregierung selbst keinen eindeutigen Begriff von ‚Leitkultur‘ hat. Er ist und bleibt ein Schlagwort. Die ‚Leitkultur‘ ist als zentrales Ziel für Integration folglich nicht geeignet. Das ‚Bayerische Integrationsge- Drucksache 17/12348 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 setz‘ durchzieht eine Sicht, die der DGB Bayern in seiner Stellungnahme zutreffend so zusammenfasst: Es kommen Fremde und wir müssen deswegen unsere ‚erhaltungswürdige ‘ (Seite 18) Leitkultur schützen. […] Die Verpflichtung der Schutzsuchenden auf Grundrechte und Gesetze wäre ein sachlicher Bezugspunkt; die Verpflichtung auf eine ‚Leitkultur‘, wie im Entwurf vorgesehen, öffnet jedoch der Beliebigkeit einer Interpretation Tür und Tor und ist deshalb abzulehnen.“ IN VIA Bayern e. V. „Unsere Haltung könnte man mit dem Satz beschreiben: ‚Leben ist Veränderung.‘ Migration wird sowohl die Einwandernden als auch die Aufnahmegesellschaft verändern. Insofern stoßen wir uns daran, dass im letzten Satz der Präambel auf S. 4 zu lesen ist, dass das Gesetz auf das Bewahren der Leitkultur abzielt. An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass uns nicht klar ist, was diese Leitkultur genau beinhaltet.“ Industrie- und Handelskammern in Bayern (BIHK) „Die Präambel enthält in Satz 12 eine Legaldefinition des Begriffs ‚Leitkultur‘ und bezieht sich als unbestimmter Rechtsbegriff auf die in Satz 1 bis 11 genannten Bestimmungen. In einem Gesetz, das Integrationsziele und -pflichten bestimmt und teils auch fehlenden Integrationswillen sanktioniert , halten wir die verbindliche, nähere Definition dieses Begriffs für erforderlich, zumal die Unternehmen nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 BayIntG-E nicht nur die deutsche Sprache , sondern auch die Leitkultur vermitteln sollen. Die eher als Erläuterungen zu verstehenden Ausführungen in der Präambel sind unseres Erachtens auch nicht ausreichend, damit Migrantinnen und Migranten verstehen können, was ‚Leitkultur‘ konkret bedeutet.“ IQ Landesnetzwerk Bayern MigraNet „Präambel: Hier wird eine Leitkultur vorausgesetzt, die (auch historisch ) von ihrer Herleitung diskussionswürdig ist. Stattdessen sollte als verbindendes Glied aller, hier in Deutschland (und damit auch in Bayern) lebenden Menschen, die verfassungsgemäße Ordnung und damit das Grundgesetz heran gezogen [sic] werden.“ Katholisches Büro Bayern „Die ‚Leitkultur‘, die in der Präambel vorgestellt wird, kann, ohne dass dies inhaltlich von Nachteil wäre, in Art. 2 Bay- IntG bei den Begriffsbestimmungen definiert werden. Rein gesetzgebungstechnisch wäre dies ohnehin die richtige Stelle. Zudem hätte diese Verortung auch den Vorteil, dass der Gesetzgeber den Begriff der Leitkultur präziser fassen müsste , als dies in der Präambel geschehen ist. Die Ausführungen , was unter die ‚identitätsstiftende Prägung unseres Landes ‘ fällt, sind rechtlich kaum fassbar. Und schon gar nicht kann ein freies Individuum auf diese allgemeinen Ausführungen verpflichtet werden. Verpflichtet werden kann aber jeder und jede, gleich ob Migrant/-in oder Einheimische/-r auf die Grundrechte unserer Verfassung, auf die Werte- und Rechtsordnung unseres Landes, wie sie in Verfassung, völkerrechtlichen Verträge und einfachen Gesetzen ihrer [sic] Niederschlag gefunden haben. Diese Werte- und Rechtsordnung sind [sic] Ausfluss unserer christlich-jüdischen Tradition, der humanistischen Aufklärung und der Lehren, die wir aus zwei Weltkriegen und zwei Diktaturen gezogen haben. Der Begriff der Leitkultur ist ohnehin unglücklich gewählt, da er vor allem bei Migrantinnen und Migranten negativ besetzt ist, und sollte durch den Begriff der Werte- und Rechtsordnung ersetzt werden.“ Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit Bayern (LAG JSA Bayern) „[…] Eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen und weichen, nicht belastbaren Aussagen wie z. B. ‚Leitkultur ‘, ‚Werte und Traditionen des gemeinsamen christlichen Abendlandes‘ und des ‚jüdischen Beitrages‘, ‚ganz Bayern ist geformt von gewachsenem Brauchtum, von Sitten und Traditionen‘, ‚Die identitätsbildende Prägung unseres Landes (Leitkultur)‘ etc. unterliegen einem ständigen Wandel und stehen einem gelingenden Integrationsverständnis derjenigen Menschen, die ‚integriert‘ werden sollen, entgegen . Vielmehr bedarf es hier der Bezugnahme auf die im Grundgesetz garantierten Grund- und Freiheitsrechte sowie Staatsprinzipien und der freiheitlich demokratischen Grundordnung .“ Verband der Seminarleiter in Bayern e. V. „[…] In Artikel 1 ist die Rede von der ‚Leitkultur‘. Dieses Wort wird gerne vom derzeitigen Ministerpräsidenten verwendet, aber wie ‚Leitkultur‘ inhaltlich gefasst ist, erschließt sich nicht. Eine Konkretisierung wäre wichtig.“ Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Bezirk München – Arbeitskreis Aktiv gegen rechts „[…] Der unklare Begriff der ‚Leitkultur‘ und seine Anwendung in verschiedenen Artikeln des Entwurfs ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar!“ 3. Was waren die wichtigsten Kritikpunkte am vorliegenden Gesetzentwurf? Unter den häufigsten kritischen Anmerkungen – neben den unter 2. dargestellten Ausführungen zum Begriff „Leitkultur“ – fand sich der Eindruck von Verbänden und Organisationen , dass das Fordern aus dem Grundsatz des Forderns und Förderns deutlich überwöge. Des Weiteren wurde angemerkt, dass der Gesetzentwurf ein negatives, restriktives Bild von Migrantinnen und Migranten zeichne. Es wurde außerdem die Forderung nach sozialer, gesellschaftlicher und politischer Teilhabe der Migrantinnen und Migranten sowie Partizipationsmöglichkeiten laut. 4. Welche Punkte des Gesetzentwurfs wurden positiv bewertet? Die Initiative der Staatsregierung, ein Bayerisches Integrationsgesetz auf den Weg zu bringen, wurde von einer Vielzahl der Verbände und Organisationen ausdrücklich begrüßt. Die dem Thema Integration mit dieser Initiative beigemessene Bedeutung durch die Staatsregierung sowie die damit zum Ausdruck gebrachte Wichtigkeit von gelingender Integration wird für gut befunden. Die Verbände teilen die mit der Gesetzesinitiative verbundene Botschaft, dass die Integration von Bleibeberechtigten in naher Zukunft ein zentrales Thema unserer Gesellschaft darstellen wird. Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12348 Der Gesetzentwurf könne wertvolle Unterstützung bei der Arbeit im Bereich Integration geben sowie Handlungssicherheit schaffen. Außerdem wird die Festlegung klarer Regelungen der Zuwanderung gutgeheißen. Das Beschreiben konkreter Integrationsmaßnahmen sowie das Bemühen um eine Verbesserung und Erweiterung derselben wird als positiv erachtet . Auch der im Gesetzentwurf verankerte Grundsatz des Forderns und Förderns wird von Verbänden und Organisationen positiv bewertet. Eine gleichgewichtige Umsetzung dieses Prinzips könne essenziell zu gelingender Integration beitragen. 5. Welche Änderungen im Gesetzentwurf wurden von der Staatsregierung aufgrund der Antworten vorgenommen ? Folgende Änderungen im Gesetzentwurf wurden vorgenommen : • Präambel: Hier wird klargestellt, dass von den Migrantinnen und Migranten nicht verlangt wird, dass sie ihre eigenen Werte und Traditionen vollständig aufgeben. • Begründung zu Art. 1: Es wird klargestellt, dass die Zuwanderung von Migrantinnen und Migranten für Bayern auch Chancen bietet. • Art. 2 Abs. 2: Schweizer werden – anders als Angehörige der EWR- Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (s. § 12 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) – vom FreizügG/EU nicht erfasst und fallen daher nicht unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Schweizern kommt jedoch gleichwohl Freizügigkeit zu, und zwar nach dem „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit “ (BGBl. 2001 II, S. 811), das als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts angesehen wird und deswegen Anwendungsvorrang vor den Bestimmungen des AufenthG genießt. Der Gesetzentwurf wird entsprechend angepasst . • Begründung zu Art. 2 Abs. 2: Bestimmte Personengruppen sind privilegiert und somit nicht zur Teilnahme an Integrationsmaßnahmen verpflichtet . Dies wird in der Begründung ausdrücklich klargestellt. • Art. 3 Abs. 1: Die Erwachsenenbildung war bereits im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 erfasst. Auch sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Bildung. Um dies klarzustellen, wird der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend modifiziert und sowohl minderjährige als auch erwachsene Migrantinnen und Mig ranten werden nun ausdrücklich erwähnt. Des Weiteren wird die Begründung ergänzt. • Begründung zu Art. 3 Abs. 3: Hier wird klargestellt, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 3 gezielt die interkulturelle Sensibilität der Verwaltung fördert. Dies ist umfassend zu verstehen. Dazu kann die interkulturelle Öffnung der Verwaltung unter Beachtung des Leistungsprinzips gehören. • Begründung zu Art. 3 Abs. 5: Der Wortlaut des Gesetzes enthält keine für die Wirtschaft belastenden Regelungen. Dies wird in der Begründung klargestellt. • Art. 3 Abs. 6: Hier wird „und“ durch „oder“ ersetzt. Es ist fachlich sinnvoll , nicht rückkehrwillige, aber ausreisepflichtige Ausländer entsprechend zu beraten und damit den Rückkehrwillen zu wecken, sowie auch Rückkehrwillige, die nicht ausreisepflichtig sind, zu beraten und sie damit in ihrem Willen einer Rückkehr zu bestärken und auch zu fördern. • Art. 5 Abs. 2 Satz 1: Das Instrument „Sprachentwicklung und Literacy bei deutschsprachig aufwachsenden Kindern (Seldak)“ wird bisher in der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres angewandt (September bis Februar). Dies überschneidet sich nur teilweise mit dem bisher formulierten Zeitraum „im ersten Halbjahr des Kalenderjahres (Januar bis Juni), das dem Schuleintritt vorgeht“. Den Schulen musste bislang bis März gemeldet werden, wie viele Kinder einen Vorkurs benötigen. Die Überschneidungszeit von Januar bis März wäre zu knapp, um alle Sprachstandserhebungen durchzuführen. Deshalb erfolgt eine Umformulierung. • Art. 8: Satz 2 wird gestrichen. Die durch die Regelung beabsichtigte Verhinderung eines „Spurwechsels“ vom Asylverfahren in einen Aufenthaltstitel nach § 16 AufenthG bzw. einer Statusbegründung durch Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmen ist bereits ausländerrechtlich nicht möglich. • Begründung zu Art. 9 Abs. 1 Satz 1: In der Begründung wird klargestellt, dass es sich um rein freiwillige Leistungen der Wirtschaft handelt. • Art. 12 Abs. 2 Satz 3: Es erfolgt eine Einfügung von „im Übrigen gilt“, da ansonsten Satz 2 (Ausschluss des Vertrauensschutzes) und Satz 3 (Verweis auf Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – inkl. Vertrauensschutz ) widersprüchlich sind. • Art. 17 a Abs. 5: Die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltene inhaltliche Anpassung des Schulrechts an das Asyl- und Aufenthaltsrecht wurde verworfen. Der Beginn der Schulpflicht für nicht freizügigkeitsberechtigte Schulpflichtige bleibt unverändert bei drei Monaten nach dem Zuzug aus dem Ausland. Von der Schulpflicht ausgenommen werden lediglich Kinder, die in besonderen Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 30 a des Asylgesetzes (AsylG) wohnen. 6. Warum lehnt die Staatsregierung einen gemeinsamen Gesetzentwurf aller Fraktionen im Landtag ab? Die Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht. Es ist nun am Landtag als Gesetzgeber, darüber zu befinden. 7. Welche Voraussetzungen müssten gegeben sein, damit dies doch noch möglich ist? Der Gesetzentwurf befindet sich gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren des Landtags. Herr des Verfahrens ist nun ausschließlich der Landtag.