Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 02.06.2016 Ortsdurchfahrt Chieming am Chiemsee in kommunaler Sonderbaulast Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Gemeinden haben bereits Anträge auf Zuschüsse aus dem Topf der Kommunalen Sonderbaulast für die Haushaltsjahre 2015/16 und folgende Jahre für welche Maßnahmen gestellt und welche davon werden aus diesem Topf in welcher Höhe bezuschusst ? 2. Wie groß ist bei den Projekten (siehe 1) der kommunale Anteil, welche sonstigen öffentlichen Mittel werden jeweils in welchem Umfang in Anspruch genommen, aufgeschlüsselt nach Einzelprojekten? 3. a) Ist eine Gemeinde, die grundsätzlich bereit ist, die Planung , Genehmigung und den Neubau der Ortsdurchfahrt einer Staatsstraße sowie deren (Teil-)Finanzierung in kommunaler Sonderbaulast gem. Art. 44 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) zu übernehmen, ohne jede Ausnahme verpflichtet, sich bei der Suche nach der Trasse mit den geringstmöglichen Eingriffen und der größtmöglichen Umweltverträglichkeit auf ihr Gemeindegebiet zu beschränken ? b) Wenn ja, welche rechtlichen und/oder tatsächlichen Möglichkeiten bestehen für eine Gemeinde, das Untersuchungsgebiet auf ein größeres naturräumliches Gebiet zu erstrecken, das aus umwelt-, planungsrechtlicher und planungstechnischer Sicht erforderlich und geboten ist? c) Wenn nein, was muss die Gemeinde Chieming tun, damit diese Beschränkung überwunden werden kann? 4. Wenn die Gemeinde trotz einer unvermeidbaren Beschränkung des Planungsraumes auf ihr Gemeindegebiet gleichwohl eine derartige Sonderbaulastvereinbarung abschließt und dementsprechend ihre Variantenuntersuchung für den Neubau einer Ortsumgehung einer Staatsstraße auf dieses Gemeindegebiet beschränkt, kann dann die Gemeinde selbst oder ein (betroffener) Gemeindebürger oder ein Dritter wirksam rechtliche Einwendungen gegen die Planung erheben mit dem Argument, dass im gegebenen Fall nicht die umweltverträglichste, mit den geringsten Eingriffen verbundene, sondern lediglich eine Variante gefunden werden konnte, die auf dem politischen Gemeindegebiet untersucht und geplant werden konnte, das aber mit dem naturräumlich gebotenen (größeren) Untersuchungsgebiet nicht identisch ist? 5. Ist die Planfeststellungsbehörde verpflichtet, Einwände zu berücksichtigen, welche die Reduzierung des planungs- und umweltrechtlich gebotenen Untersuchungsraumes auf das politische Gemeindegebiet rügen ? 6. Bedarf eine beabsichtigte Vereinbarung zur Übernahme der Sonderbaulast durch eine Gemeinde in einem Fall wie in Frage 3 a beschrieben einer vorhergehenden rechtsaufsichtlichen Überprüfung oder sogar Genehmigung ? 7. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Gemeindebürger , einen solchen Gemeinderatsbeschluss einer rechtsaufsichtlichen Überprüfung mit dem Ziel seiner Beanstandung zuzuführen? 8. Welche sonstigen rechtlichen Möglichkeiten haben Gemeindebürger, einen solchen Beschluss gerichtlich mit einer einstweiligen Anordnung (verwaltungsgerichtlich ) oder einer einstweiligen Verfügung (zivilrechtlich ) überprüfen oder im Vorfeld untersagen zu lassen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 07.07.2016 Vorbemerkung: Im Betreff und in Frage 3 a wird von „Ortsdurchfahrt Chieming “ gesprochen. Die Gemeinde Chieming verfolgt jedoch den Bau einer Ortsumfahrung (OU) von Chieming. Die OU Chieming im Zuge der Staatsstraße 2096 ist im aktuellen Ausbauplan für die Staatsstraßen in der 1. Dringlichkeit Reserve eingestuft. Das Staatliche Bauamt Traunstein kann die Planungen aus Kapazitätsgründen und vor Abarbeitung der dringlicher eingestuften Staatsstraßenmaßnahmen nicht selbst vorantreiben. Für die OU Chieming konnte jedoch 2015 im Rahmen einer Masterarbeit eine „erweiterte“ Voruntersuchung erstellt werden. Bei einer Bürgerinformationsveranstaltung am 9. November 2015 wurden der Gemeinde Chieming vom Staatlichen Bauamt Traunstein die Ergebnisse der Masterarbeit sowie die Vor- und Nachteile einer Realisierung in kommunaler Sonderbaulast vorgestellt. Im Anschluss an die Vorstellung wurde durch die Gemeinde Chieming eine Bürgerbefragung zur Realisierung in gemeindlicher Sonderbaulast durchgeführt. Das Ergebnis Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.09.2016 17/12461 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12461 der Bürgerbefragung ergab Folgendes: 49,1 % der Bürger waren für die Planung der OU in gemeindlicher Sonderbaulast , 48,1 % dagegen. Eine endgültige Entscheidung des Gemeinderats zur Übernahme einer Sonderbaulast steht derzeit noch aus. Eine entsprechende Sonderbaulastvereinbarung existiert momentan nicht. 1. Welche Gemeinden haben bereits Anträge auf Zuschüsse aus dem Topf der Kommunalen Sonderbaulast für die Haushaltsjahre 2015/16 und folgende Jahre für welche Maßnahmen gestellt und welche davon werden aus diesem Topf in welcher Höhe bezuschusst? 2. Wie groß ist bei den Projekten (siehe 1) der kommunale Anteil, welche sonstigen öffentlichen Mittel werden jeweils in welchem Umfang in Anspruch genommen, aufgeschlüsselt nach Einzelprojekten ? Folgende Vorhaben wurden bislang in das Förderprogramm aufgenommen: Lkr./Kreisfr. Stadt Vorhabenträger Vorhaben Kosten EURO Zuwendung EURO Eigenanteil EURO Altötting Lkr. Altötting St 2357/AÖ 28, Errichtung Kreisverkehr bei Gigling , Gemeinde Feichten 630.000 500.000 130.000 Dachau Markt Markt Indersdorf St 2050/Neubau einer Kreisverkehrsanlage beim Gewerbegebiet Markt Indersdorf 793.000 538.000 255.000 Eichstätt Lkr. Eichstätt St 2230; Umbau der Kreuzung St 2230/EI 3 bei Altendorf (Markt Mörnsheim) zu einem KV-Platz d. d. Lkr. EI 731.000 561.000 170.000 Eichstätt Markt Mörnsheim St 2230; Geh- und Radwegbrücke über die Altmühl mit Lückenschluss 717.000 519.000 198.000 Eichstätt Gde. Wettstetten St 2335; Geh- und Radweg zwischen Ingolstädter und Lentinger Straße 547.000 398.000 149.000 Freising Gde. Allershausen St 2084; Neubau Geh- und Radweg zwischen Aiterbach und Schernbuch 698.000 530.000 168.000 Fürstenfeldbruck GKSt Fürstenfeldbruck St 2054/Lindach/Frauenhofer Str.; Umbau der Kreuzung in eine Kreisverkehrsanlage 664.000 440.000 224.000 Mühldorf a. Inn Stadt Waldkraiburg Kreuzungsumbau St 2352/ MÜ 18/Aussinger Straße 1.300.000 910.000 390.000 München Gde. Aying St 2368, Neubau Geh- und Radweg zw. Einmündung nach Kreuzpullach u. Oberbiberg 352.000 260.000 92.000 München Gde. Oberhaching Neubau Geh- und Radweg zwischen Göggenhofen und Peiß 533.000 370.000 163.000 München Gde. Brunnthal Neubau Geh- und Radweg zw. dem Ortsteil Waldsiedlung und Umgehung Höhenkirchen – Siegertsbrunn 1.150.000 830.000 320.000 Pfaffenhofen a. d. Ilm Gde. Schweitenkirchen St 2045; Geh- und Radweg zw. Robert-Koch-Str. und GVS nach Giegenhausen 203.000 117.000 86.000 Rosenheim Gde. Griesstätt St 2359; Geh- und Radweg Griesstätt – Beichten 308.000 230.000 78.000 Rosenheim Gde. Nußdorf a. Inn St 2359; Neubau Geh- und Radweg zwischen Nussdorf und Zain 203.000 140.000 63.000 Starnberg Gde. Weßling St 2068; Bau einer Ortsumfahrung Weßling 9.235.000 7.460.000 1.775.000 Starnberg Gde. Herrsching a. Ammersee St 2067; Umbau des Kreuzungsbereiches St 2067/Bahnhofstraße in Herrsching 663.000 377.000 286.000 Starnberg Lkr. Starnberg St 2069; Umbau der Kreuzung St 2069/STA 3 nördlich von Hanfeld (Waldkreuzung) zu einem KV-Platz 745.000 561.000 184.000 Starnberg Stadt Starnberg St 2069; Bau der Westumfahrung Starnberg 13.020.000 10.066.000 2.954.000 Starnberg Gde. Seefeld St 2068; Geh- und Radweg südlich von Seefeld 1.044.000 548.000 496.000 Traunstein Gde. Seeon-Seebruck St 2094; Neubau Geh- und Radweg zwischen Burgham und Grafenanger 95.000 63.000 32.000 Deggendorf Markt Winzer St 2125; Neubau Geh- und Radweg von Sattling nach Neßlbach 177.000 125.000 52.000 Drucksache 17/12461 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Lkr./Kreisfr. Stadt Vorhabenträger Vorhaben Kosten EURO Zuwendung EURO Eigenanteil EURO Deggendorf Lkr. Deggendorf St 2133/DEG 25, Neubau eines Kreisverkehrs in Schaufling 649.000 606.000 470.000 Kelheim Stadt Mainburg St 2049; Geh- und Radweg Unterempfenbach – Oberempfenbach 547.000 380.000 167.000 Kelheim Stadt Neustadt a. d. Donau St 2233, Geh- und Radweg in der Ortsdurchfahrt von Bad Gögging 667.000 390.000 277.000 Kelheim Markt Essing St 2230, Neubau Geh- und Radweg bei Oberau 503.000 385.000 118.000 Landshut Stadt Rottenburg/ Laaber St 2142 Geh- und Radweg von Rottenburg über Inkofen nach Hebramsdorf 2.663.000 1.515.000 1.148.000 Passau Gde. Aldersbach St 2083/St 2109; Neubau eines Kreisverkehrs in Aldersbach 540.000 415.000 125.000 Passau Markt Ruhstorf a. d. Rott St 2619/PA 10; Umbau der Reitmeierkreuzung in Ruhstorf a. d. Rott 355.000 260.000 95.000 Rottal-Inn Gde. Malgersdorf St 2115 Neubau Geh- und Radweg Malgersdorf – Gemeindegrenze Arnstorf 339.000 200.000 139.000 Straubing-Bogen Gde. Haselbach St 2140; Neubau Linksabbiegespur bei Haselbach 153.000 110.000 43.000 Straubing-Bogen Lkr. Straubing-Bogen St 2139/SR 3, Umbau der Bärndorfer Kreuzung 669.000 631.000 480.000 Dingolfing-Landau Gde. Niederviehbach St 2074 Geh- und Radweg Niederviehbach – Loiching BA II 1.038.000 780.000 258.000 Neumarkt i. d. OPf. Markt Breitenbrunn St 2234, Geh- und Radweg von Dietfurt nach Breitenbrunn 203.116 150.000 53.116 Bayreuth Gde. Hummeltal St 2163, Geh- und Radweg Creez – Bärnreuth 820.000 600.000 220.000 Lichtenfels Stadt Lichtenfels St 2203, Geh- und Radweg Roth – Isling – Burkheim 305.000 240.000 65.000 Ansbach Gde. Ehingen St 2248 G+R Ehingen – Wassertrüdingen, BA 1 722.000 490.000 232.000 Ansbach Gde. Gebsattel St 2249, Geh- und Radweg in der OD Gebsattel 1.111.000 240.000 871.000 Ansbach Gde. Bechhofen St 2222, Umbau Kreuzung mit Kr AN 54 bei Waizendorf 954.000 480.000 474.000 Ansbach GKSt Dinkelsbühl St 2220/Kr AN 45/Wörther Straße 534.000 330.000 204.000 Ansbach GKSt Dinkelsbühl St 2220, Geh- und Radweg Dinkelsbühl – Segringen 433.000 240.000 193.000 Ansbach Markt Bechhofen St 2221, Geh- und Radweg Röttenbach – Dennenlohe 442.000 330.000 112.000 Fürth Stadt Langenzenn St 2252/GVS Lohäcker Str. – Laubendorfer Brücke 123.000 80.000 43.000 Nürnberger Land Markt Feucht St 2239, Kreisverkehr Feucht 2.110.000 1.100.000 1.010.000 Nürnberger Land Gde. Vorra St 2162, Kreuzungsänderung mit Erneuerung Pegnitzbrücke Artelshofen 605.000 500.000 105.000 Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim Stadt Neustadt a. d. Aisch St 2255, Geh- und Radweg Neustadt/A. – Losaurach 653.000 410.000 243.000 Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim Stadt Bad Windsheim St 2253, Neubau Geh- und Radweg südlich Berolzheim 515.000 340.000 175.000 Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim Lkr. Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim Kr NEA 48, Änderung der Einmündung bei Simmershofen 229.000 175.000 54.000 Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim Stadt Bad Windsheim St 2252, Geh- und Radweg Ergersheim – Wiebelsheim 257.000 190.000 67.000 Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim Markt Markt Taschendorf St 2259, Geh- und Radweg Frankfurt – Mittelsteinach ; BA 1 192.000 145.000 47.000 Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim Gde. Münchsteinach St 2259, Geh- und Radweg Gutenstetten – Mittelsteinach , BA 2 584.000 400.000 184.000 Roth Gde. Rohr St 2239, Kreuzung Gustenfelden 726.000 560.000 166.000 Aschaffenburg Lkr. Aschaffenburg St 2306/AB 12 bei Geiselbach Änderung Kreuzung 856.000 665.000 191.000 Aschaffenburg Markt Großostheim St 3115/GStr. „Wäldchesweg“ Änderung Kreuzung 1.638.000 1.290.000 348.000 Aschaffenburg Markt Hösbach St 2307, unselbst. Radweg Schimborn – Feldkahl 1.050.000 808.000 242.000 Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12461 Lkr./Kreisfr. Stadt Vorhabenträger Vorhaben Kosten EURO Zuwendung EURO Eigenanteil EURO Haßberge Gde. Rauhenebrach Radweg an St 2258 Koppenwind 469.000 364.000 105.000 Haßberge Gde. Rauhenebrach St 2258, Radweg Karbach – Fabrikschleichach 443.000 305.000 138.000 Augsburg Markt Thierhaupten St 2045, Neubau Geh- und Radweg-Brücken über den Lech 2.925.000 2.425.000 500.000 Dillingen a. d. Donau Gde. Bachhagel St 1082, OU Bachhagel-Burghagel 11.900.000 10.600.000 1.300.000 Günzburg Gde. Breitenthal St 2018, Geh- und Radweg östl. Breitenthal 263.000 180.000 83.000 Günzburg Markt Neuburg a. d. Kammel St 2024, Geh- und Radweg Langenhaslach 433.000 316.000 117.000 Lindau (Bodensee) GKSt Lindau (Bodensee ) St 2374, Geh- und Radweg Schönau – Oberreitnau 785.000 585.000 200.000 Ostallgäu Stadt Buchloe St 2035, Geh- und Radweg Buchloe 3.100.000 395.000 2.705.000 Unterallgäu Lkr. Unterallgäu St 2015, Änderung der Kreuzung mit der Kreisstraße MN 36 214.000 165.000 49.000 Oberallgäu Gde. Salgen St 2026, OU Hausen 1.060.000 850.000 210.000 Oberallgäu Markt Dietmannsried St 2377, Geh- und Radweg Dietmannsried – Überbach 840.000 553.000 287.000 Der Eigenanteil wurde vereinfacht als Differenz zwischen Gesamtkosten und Zuwendung ermittelt. In diesen Beträgen können auch Kostenanteile Dritter enthalten sein, die in der Förderdatenbank ebenso wie die Eigenanteile der Antragsteller nicht erfasst werden. Zusätzlich liegen den Regierungen noch folgende Förderanträge vor, bei denen die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, Unterlagen fehlen oder die Fördervoraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Lkr./Kreisfr. Stadt Vorhabenträger Vorhaben Kosten EURO Eichstätt Markt Altmannstein St 2392, Bau eines Geh- und Radweges zw. Pondorf und Winden 307.000 Freising Gde. Mauern St 2085, Rad- und Gehweg zwischen Hörgertshausen und Mauern 350.000 Fürstenfeldbruck Gde. Maisach St 2054, Bau der Südumfahrung Maisach 7.828.000 Rosenheim Gde. Feldkirchen-Westerham St 2078, Geh- und Radwegunterführung Aschbach 440.000 Neumarkt i. d. OPf. Markt Lauterhofen Anbau Geh- und Radweg an der Einmündung St 2164/ Neumarkter Straße in Lauterhofen 423.200 Tirschenreuth Markt Konnersreuth St 2176, Neubau Geh- und Radweg zwischen Wiesenstr. und Fockenfelder Str. 220.300 Bamberg Gde. Litzendorf St 2281, Neubau Geh- und Radweg zw. Lohndorf und Tiefenellern 746.000 Bamberg Markt Zapfendorf St 2197, OU Zapfendorf (Westtangente) 200.000 Bayreuth Stadt Pegnitz St 2162 Bau eines unselbstständigen Radweges zwischen Hainbronn und Weidlwang 1.352.000 Wunsiedel i. Fichtelgebirge Stadt Weißenstadt St 2180, Geh- und Radweg Voitsumra – Weißenstadt 797.000 Erlangen Stadt Erlangen St 2259, Geh- und Radweg Dechsendorf – Röhrach (Teilabschnitt Stadt Erlangen) 414.000 Ansbach Stadt Herrieden St 2248, Geh- und Radweg Leibelbach – Häuslingen 850.000 Ansbach Gde. Neuendettelsau St 2410, Änderung Kreuzung mit der Haager Straße 1.539.000 Erlangen-Höchstadt Markt Eckenthal St 2236, Geh- und Radweg Mausgesees – Herpersdorf 902.000 Nürnberger Land Altdorf b. Nürnberg St 2240, Geh- und Radweg Schleifmühle – LKr.-Grenze 374.000 Nürnberger Land Stadt Lauf a. d. Pegnitz St 2240, Geh- und Radweg Neunhof – Eschenau 1.084.000 Nürnberger Land Lkr. Nürnberger Land St 2240, Änderung Kreuzung LAU 19 (Himmelgarten- Kreuzung) 614.000 Nürnberger Land Stadt Lauf a. d. Pegnitz St 2240, Neubau Geh- und Radweg südlich von Neunhof 264.000 Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim Gde. Ergersheim St 2252, Neubau Kreisverkehr bei Ergersheim 450.000 Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim Markt Markt Taschendorf St 2417, Neubau Geh- und Radweg Frankfurt – Klösmühle 84.000 Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim Stadt Bad Windsheim St 2253, Geh- und Radweg bei Rüdisbronn 362.000 Drucksache 17/12461 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Lkr./Kreisfr. Stadt Vorhabenträger Vorhaben Kosten EURO Roth Stadt Greding St 2227, Änderung Kreuzung Kr RH 29 mit Mettendorfer Weg 600.000 Roth Gde. Rohr St 2239, Geh- und Radweg zwischen Rohr und RH 12, Abzw. Göddeldorf 232.000 Roth Gde. Georgensgmünd St 2224, Geh- und Radweg Rittersbach – Aurau 811.000 Roth Stadt Roth St 2237, Geh- und Radweg Roth – Lände RH, BA 2 1.147.000 Roth Gde. Rednitzhembach St 2409, Änderung der Einmündung RH 1 mit Geh- und Radweg 2.425.000 Roth Stadt Hilpoltstein St 2220, Geh- und Radweg Hilpoltstein – Eckersmühlen 1.327.000 Roth Stadt Spalt St 2223, Kreisverkehr Spalt 1.500.000 Haßberge Stadt Ebern St 2278/Gymnasium-/Albrecht-Dürer-Str., Änderung Kreuzung 532.000 Augsburg Markt Fischach St 2026, Neubau Linksabbiegespur 204.000 Neu-Ulm Markt Altenstadt St 2031, Änderung der Kreuzung mit der GS 790.000 Unterallgäu Gde. Oberostendorf St 2035, Neubau Geh- und Radweg in Oberostendorf 689.400 Unterallgäu Gde. Untrasried St 2011, Neubau Geh- und Radweg nördlich Untrasried 664.000 Donau-Ries Gde. Auhausen St 2221, Neubau Geh- und Radweg nördlich von Auhausen 110.000 3. a) Ist eine Gemeinde, die grundsätzlich bereit ist, die Planung, Genehmigung und den Neubau der Ortsdurchfahrt einer Staatsstraße sowie deren (Teil-) Finanzierung in kommunaler Sonderbaulast gem. Art. 44 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) zu übernehmen, ohne jede Ausnahme verpflichtet, sich bei der Suche nach der Trasse mit den geringstmöglichen Eingriffen und der größtmöglichen Umweltverträglichkeit auf ihr Gemeindegebiet zu beschränken? b) Wenn ja, welche rechtlichen und/oder tatsächlichen Möglichkeiten bestehen für eine Gemeinde, das Untersuchungsgebiet auf ein größeres naturräumliches Gebiet zu erstrecken, das aus umwelt-, planungsrechtlicher und planungstechnischer Sicht erforderlich und geboten ist? c) Wenn nein, was muss die Gemeinde Chieming tun, damit diese Beschränkung überwunden werden kann? Mit der Übernahme einer Sonderbaulast für eine Straße gehen die gesetzlichen Aufgaben aus der Straßenbaulast im Sinne von Art. 9 BayStrWG auf den kommunalen Baulastträger über. Nach Art. 22 Gemeindeordnung (GO) umfasst die Hoheitsgewalt einer Gemeinde grundsätzlich das Gemeindegebiet . Es ist jedoch kommunalrechtlich nicht ausgeschlossen , dass Gemeinden außerhalb ihres Gemeindegebiets hoheitlich tätig werden (z. B. im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem KommZG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es in einem Beschluss aus dem Jahr 2005 nicht beanstandet, dass einer Gemeinde die Straßenbaulast für eine Gemeindeverbindungsstraße auf dem Gebiet ihrer Nachbargemeinde übertragen wurde (Bayerischer Verwaltungshof – BayVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005, Az. 8 ZB 05.1614). Mit der Übertragung der Straßenbaulast durch Vereinbarung gehen mit der Übertragung der Aufgabe auch die Befugnisse auf den neuen Baulastträger über; das ergibt sich aus den Regelungsinhalten der Art. 9 und Art. 44 Abs. 1, 2. Alt. BayStrWG. In dieser Konstellation muss es der übernehmenden Gemeinde möglich sein, die Befugnisse außerhalb ihres Hoheitsgebiets auszuüben, ohne dass Art. 22 GO dem entgegensteht. Anderenfalls wäre eine effektive Wahrnehmung der Straßenbaulast ausgeschlossen, was nicht mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Wertungen aus Art. 47 Abs. 4, Art. 44 und Art. 9 BayStrWG zu vereinbaren ist. Die Gemeinde kann jedoch nicht gegen den Willen der Nachbargemeinde auf deren Gemeindegebiet planen, da sie dann deren Planungshoheit verletzen würde. Die betroffene Nachbargemeinde, die ja selbst auch die Sonderbaulast für die Staatsstraße auf ihrem Gemeindegebiet übernehmen könnte, muss der Übernahme der Sonderbaulast für den Straßenabschnitt, der auf ihrem Gebiet zu liegen kommt, durch Gemeinderatsbeschluss zustimmen. Die Gemeinde Chieming müsste daher zunächst prüfen, welche Trassenalternativen für die Ortsumfahrung infrage kommen. Daraus muss sie die Alternative ermitteln, die sich bei Berücksichtigung aller betroffener öffentlicher und privater Belange als vorzugswürdige Trasse erweist. Sofern durch die Wahltrasse Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigt werden oder Verbotstatbestände bei nach Anhang IV a der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Arten erfüllt werden, ist an die Alternativenprüfung ein strenger Maßstab anzulegen und ggf. eine zumutbare Trasse zu wählen, mit der die Eingriffe vermieden werden. Sollte sich dabei zeigen, dass nur eine Trasse infrage kommt, die über das Gebiet von Nachbargemeinden führt, müsste sie deren Einverständnis einholen. Wenn die Nachbargemeinden nicht zustimmen oder die Trasse ausschließlich über fremdes Gemeindegebiet führen würde, kommt eine Planung und Realisierung der Staatsstraße durch die Gemeinde Chieming in kommunaler Sonderbaulast nicht in Betracht. 4. Wenn die Gemeinde trotz einer unvermeidbaren Beschränkung des Planungsraumes auf ihr Gemeindegebiet gleichwohl eine derartige Sonderbaulastvereinbarung abschließt und dementsprechend ihre Variantenuntersuchung für den Neubau einer Ortsumgehung einer Staatsstraße auf dieses Gemeindegebiet beschränkt, kann dann die Gemeinde selbst oder ein (betroffener) Gemeindebürger oder ein Dritter wirksam rechtliche Einwendungen gegen die Planung erheben mit dem Argument, dass im gegebenen Fall nicht die umweltverträglichste , mit den geringsten Eingriffen verbundene, sondern lediglich eine Variante gefunden werden konnte, die auf dem politischen Gemeindegebiet untersucht und geplant werden konnte, das aber Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12461 mit dem naturräumlich gebotenen (größeren) Untersuchungsgebiet nicht identisch ist? Für den Bau der Ortsumfahrung einer Staatsstraße ist nach Art. 36 Abs. 1 BayStrWG in der Regel ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, Einwendungen erheben. Diese können sich auch auf eine aus Sicht des Einwendungsführers fehlerhafte Trassenauswahl beziehen. Die Gemeinde selbst dürfte jedoch als Träger der Planung keinen Anlass haben, Einwendungen gegen ihre eigene Planung zu erheben. 5. Ist die Planfeststellungsbehörde verpflichtet, Einwände zu berücksichtigen, welche die Reduzierung des planungs- und umweltrechtlich gebotenen Untersuchungsraumes auf das politische Gemeindegebiet rügen? Die Planfeststellungsbehörde hat die Trassenauswahl von Amts wegen zu prüfen. Dabei berücksichtigt sie selbstverständlich auch einen entsprechenden Vortrag der Einwendungsführer . 6. Bedarf eine beabsichtigte Vereinbarung zur Übernahme der Sonderbaulast durch eine Gemeinde in einem Fall wie in Frage 3 a beschrieben einer vorhergehenden rechtsaufsichtlichen Überprüfung oder sogar Genehmigung? Der Abschluss einer Vereinbarung zur Übernahme einer Sonderbaulast durch die Gemeinde unterliegt keiner kommunalrechtlichen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht. 7. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Gemeindebürger , einen solchen Gemeinderatsbeschluss einer rechtsaufsichtlichen Überprüfung mit dem Ziel seiner Beanstandung zuzuführen? Es besteht kein Rechtsanspruch des einzelnen Bürgers auf Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde. Dennoch kann der Umstand, dass die Rechtsaufsichtsbehörde von einem Sachverhalt aufgrund des Hinweises eines Bürgers Kenntnis erlangt, Anlass für eine rechtsaufsichtliche Überprüfung sein. 8. Welche sonstigen rechtlichen Möglichkeiten haben Gemeindebürger, einen solchen Beschluss gerichtlich mit einer einstweiligen Anordnung (verwaltungsgerichtlich ) oder einer einstweiligen Verfügung (zivilrechtlich) überprüfen oder im Vorfeld untersagen zu lassen? Ein Gemeinderatsbeschluss, der den Bürgermeister zum Abschluss einer Vereinbarung zur Übernahme einer Sonderbaulast ermächtigt, stellt ein reines Verwaltungsinternum dar. Er kann als solcher isoliert keiner gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Aus diesem Grund kann es auch keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung des Gemeinderatsbeschlusses geben.