Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11.07.2016 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Einsatz von freiberuflichen selbstständigen Pflegekräften im Stationsdienst von Pflegeheimen oder Rehakliniken stellt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht dann keinen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen dar, wenn eine selbstständige Tätigkeit nicht nur vorgegeben wird, sondern tatsächlich vorliegt. Die Rentenversicherungsträger treffen im Rahmen der Betriebsprüfung Feststellungen zur Sozialversicherungspflicht . Bei im Stationsdienst eingesetzten freiberuflichen Pflegekräften kommt es nach Angabe der Rentenversicherung entsprechend der hierzu ergangenen Rechtsprechung regelmäßig zur Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses . Es handelt sich hier allerdings stets um Einzelfallentscheidungen , die alle relevanten Umstände miteinbeziehen. Weichen z.B. die vertraglichen Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, sind Letztere maßgebend. Zu 1. a): Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht können Ordnungswidrigkeits - oder Straftatbestände vorliegen. Bei den Ordnungswidrigkeiten handelt es sich z. B. um Meldeverstöße des Auftrag- bzw. Arbeitgebers nach § 111 des Vierten Sozialgesetzbuches . Wurden trotz Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung vorsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, kann auch der Tatbestand der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266 a des Strafgesetzbuches (StGB) gegeben sein. Zu 2.: Siehe Antwort zu Frage 1 a. Es ist immer eine konkrete Einzelfallbeurteilung erforderlich. Zu 3.: Für den Einsatz von freiberuflichen selbstständigen Pflegekräften in ambulanten Pflegediensten bzw. Sozialstationen gelten grundsätzlich die Ausführungen zu den Fragen unter Ziffer 1 und 1 a. Auch hier handelt es sich stets um Einzelfallentscheidungen 17. Wahlperiode 30.09.2016 17/12591 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 14.06.2016 Freiberufliche Pflegekräfte Vor dem Hintergrund der Ermittlungen gegen leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeheimen und Kliniken wegen illegaler Beschäftigung freiberuflicher Pflegekräfte in mehreren Allgäuer Pflegeheimen und Rehakliniken frage ich die Staatsregierung: 1. Stellt der entgeltliche Einsatz von freiberuflichen, d. h. selbstständig auf eigene Rechnung arbeitenden Pflegekräften im Stationsdienst stationärer Gesundheitsund Pflegeeinrichtungen einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen dar? a) Wie ist es insbesondere bei berufsrechtlichen, steuerund sozialversicherungsrechtlichen sowie strafrechtlichen Bestimmungen? 2. Hat sich die Staatsregierung bereits mit der Frage der Strafbarkeit des vorstehenden Sachverhalts beschäftigt und Maßnahmen veranlasst? 3. Ist der entgeltliche Einsatz von freiberuflichen, d. h. selbstständig auf eigene Rechnung arbeitenden Pflegekräften in ambulanten Pflegediensten bzw. Sozialstationen ebenfalls unzulässig? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.