Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 13.07.2016 1. Aus welchen sachlichen Gründen wurde die Förderung ab dem Jahre 2015 von 5.000 Euro auf 3.500 Euro reduziert und ist heute bereits angedacht , diesen Betrag künftig wieder zu erhöhen? Aufgrund der verspäteten Antragstellung im Jahr 2015 wurde der Zuwendungsbetrag an den Landesverband um 1,5 Tsd. € auf 3,5 Tsd. € gekürzt. Die Antragsfrist im Bereich der künstlerischen Musikpflege endet jeweils am 15. März des Veranstaltungsjahres. Der Zuwendungsantrag für das Jahr 2015 ist erst am 25. März 2015 beim Staatsministerium eingegangen. Anträge, die nach dem 15. März beim Staatsministerium eingehen, können grundsätzlich nicht mehr bei der Verteilung der Mittel für das laufende Jahr berücksichtigt werden. Eine Kürzung der Zuwendung im Jahr 2015 erschien insofern angezeigt. Die Verwendungsnachweisprüfung der Jahre 2012, 2013 und 2014 hat ergeben, dass die besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids vom Projektträger nicht eingehalten werden können. Gemäß Nr. 5 des Bewilligungsbescheids ermäßigt sich die Zuwendung beziehungsweise ist zurückzuzahlen, wenn der Zuwendungsbetrag 50 % der tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Gesamtkosten übersteigt. Aufgrund dieser Nebenbestimmung waren die Zuwendungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 jeweils anteilig vom Projektträger zurückzuzahlen. Insgesamt wurde festgestellt, dass der Bedarf an einer Zuwendung in Höhe von 5,0 Tsd. € nicht gegeben ist, da die zuwendungsfähigen Gesamtkosten jeweils unter 10,0 Tsd. € liegen. Dies hat sich auch bei der Verwendungsnachweisprüfung für das Jahr 2015 bestätigt, sodass im Jahr 2016 lediglich ein reduzierter Zuwendungsbetrag in Höhe von 3,5 Tsd. € ausgereicht wurde. Die Gewährung der Zuwendung richtet sich grundsätzlich nach Art. 23 und Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und setzt voraus, dass ein entsprechender Zuwendungsbedarf vorhanden ist. Eine Erhöhung der Zuwendung ist insofern derzeit nicht angezeigt. Ergänzend sei vermerkt, dass es sich bei der Zuwendung an den Landesverband um eine freiwillige Leistung handelt, auf die, auch bei Vorliegen aller Antragsvoraussetzungen, weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch besteht. 2. Aus welchen Gründen wurde in den Zuwendungsbescheiden die Rückzahlung des Zuschusses vorbehalten , falls der Zuwendungsbetrag 50 Prozent der tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Gesamtkosten übersteigt? Die Zuwendung an den Landesverband bayerischer Privatmusikinstitute wird als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Bei sämtlichen Projektförde- 17. Wahlperiode 30.09.2016 17/12608 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer FREIE WÄHLER vom 23.06.2016 Landesverband bayerischer Privatmusikinstitute Der Landesverband der privaten Musikinstitute umfasst bayernweit fast 80 Mitglieder. Zusammen mit den bayerischen Sing- und Musikschulen und den vielen Privatmusiklehrern des bayerischen Tonkünstlerverbandes gewährleisten die Mitglieder des Landesverbandes eine annähernd flächendeckende Versorgung mit außerschulischen Musikunterrichtsangeboten , angefangen vom Grundfachunterricht mit musikalischer Früherziehung und Mutter-Kind-Gruppen über Instrumental- und Vokalunterricht, Ensembleunterricht bis hin zu geragogischen Angeboten. Die Arbeit des Landesverbandes fokussiert sich im Wesentlichen auf Existenzgründerberatungen und Fortbildungen für Leiter und Lehrer an Privatmusikinstituten, deren Nachfrage in den vergangenen Jahren stetig gestiegen ist. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. Aus welchen sachlichen Gründen wurde die Förderung ab dem Jahre 2015 von 5.000 Euro auf 3.500 Euro reduziert und ist heute bereits angedacht, diesen Betrag künftig wieder zu erhöhen? 2. Aus welchen Gründen wurde in den Zuwendungsbescheiden die Rückzahlung des Zuschusses vorbehalten , falls der Zuwendungsbetrag 50 Prozent der tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben übersteigt? a) Inwiefern wäre eine Umstellung der aktuellen Förderungsart (derzeit Projektförderung) auf eine institutionelle Förderung möglich? b) Welche Kriterien müssten hierbei erfüllt sein, um eine Umstellung der Förderungsart möglich zu machen/ sachlich zu rechtfertigen? 3. Welche Arten von Kosten fallen derzeit unter die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben? a) Inwiefern wäre es möglich, die derzeitige Förderung auch für Reisekosten zu verwenden? b) Inwiefern wäre es möglich, die derzeitige Förderung auch für Personalkosten zu verwenden? c) Wenn dies nicht möglich ist, wie (unter welchen Bedingungen /Voraussetzungen) könnten auch Personalund Reisekosten unter zuwendungsfähige Gesamtausgaben fallen? 4. In welchen bzw. welchem Haushaltstitel(n) werden die derzeitigen Zuwendungen ausgewiesen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12608 rungen des Staatsministeriums im Bereich Kunst und Kultur wird eine Festbetragsfinanzierung insofern eingeschränkt, dass sich die Zuwendung ermäßigt beziehungsweise zurückzuzahlen ist, wenn der Zuwendungsbetrag 50 % der tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Gesamtkosten übersteigt. Grund hierfür ist, dass sich das Staatsministerium nur subsidiär an der Finanzierung von Maßnahmen Dritter beteiligt, da deren Interesse an der Umsetzung der Maßnahmen regelmäßig überwiegt. a) Inwiefern wäre eine Umstellung der aktuellen Förderungsart (derzeit Projektförderung) auf eine institutionelle Förderung möglich? Während eine Projektförderung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben dient (VV Nr. 2.1 zu Art. 23 BayHO), erfolgt eine institutionelle Förderung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben oder – in besonderen Ausnahmefällen – der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers (VV Nr. 2.2 zu Art. 23 BayHO). Die Zuwendung an den Landesverband erfolgt aus Mitteln zur Förderung der künstlerischen Musikpflege (Kap. 15 05 TG 75) und dient als Projektförderung ausschließlich zur Deckung der Kosten für Fortbildungen und Existenzgründungsberatungen . Eine Umstellung auf eine institutionelle Förderung und damit zur Deckung der Kosten für die Geschäftsstelle , Verwaltung und Verbandsberatung ist nicht beabsichtigt. Zudem erhalten im Bereich der künstlerischen Musikpflege lediglich die im Haushaltsplan abschließend genannten Institutionen des Musiklebens einen institutionellen Betriebskostenzuschuss . b) Welche Kriterien müssten hierbei erfüllt sein, um eine Umstellung der Förderungsart möglich zu machen /sachlich zu rechtfertigen? In nur 7 % der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erfassten Förderbereiche übernimmt der Freistaat Bayern eine Zuwendung im Wege der institutionellen Förderung. Das begründet sich aus der starken und vor allem langfristigen Verpflichtung , die der Staat bei dieser Förderart eingeht. Bei der institutionellen Förderung wird der Zuwendungsempfänger als Institution, also in seiner Existenz, gefördert. Das bedeutet , dass der Zuwendungsempfänger mehr oder minder stark vom staatlichen Förderansatz und die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unmittelbar von der Höhe der staatlichen Förderung abhängen. Solche Förderungen können daher nicht kurzfristig eingestellt werden. Neue institutionelle Förderungen bleiben damit eine absolute Ausnahme und sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat möglich (Art. 23 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 BayHO). 3. Welche Arten von Kosten fallen derzeit unter die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben? Die Zuwendung wird projektbezogen zu den Kosten der Fortbildungen und Existenzgründungsberatungen des Landesverbandes bayerischer Privatmusikinstitute gewährt. Die Kosten für die Geschäftsstelle, Verwaltung und Verbandsberatung sind insofern grundsätzlich nicht zuwendungsfähig, da der konkrete Projektbezug fehlt. a) Inwiefern wäre es möglich, die derzeitige Förderung auch für Reisekosten zu verwenden? Die Reisekosten für Referentinnen und Referenten sowie Beraterinnen und Berater sind im Rahmen der Fortbildungen und Existenzgründungsberatungen zuwendungsfähig. Die Reisekosten für die Geschäftsstelle können grundsätzlich nur dann als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn ein konkreter Projektbezug gegeben ist. b) Inwiefern wäre es möglich, die derzeitige Förderung auch für Personalkosten zu verwenden? Personalkosten in Form von Honorarkosten für die Referentinnen und Referenten auf Fortbildungstagungen sowie für Existenzgründungsberatungen sind zuwendungsfähig. Die laufenden Personal- und Betriebskosten des Landesverbandes sind dagegen nicht förderfähig. c) Wenn dies nicht möglich ist, wie (unter welchen Bedingungen /Voraussetzungen) könnten auch Personal - und Reisekosten unter zuwendungsfähige Gesamtausgaben fallen? Im Rahmen von Projektförderungen können nur Kosten als zuwendungsfähig anerkannt werden, die ausschließlich dem konkret geförderten Vorhaben zuzurechnen sind. Allgemeine Kosten der Geschäftsstelle sind nicht förderfähig . 4. In welchen bzw. welchem Haushaltstitel(n) werden die derzeitigen Zuwendungen ausgewiesen? Die Zuwendung wird derzeit bei Kapitel 15 05 Titel 686 75 ausgereicht. Ab dem Jahr 2017 ist eine Ausreichung der Fördermittel über Kapitel 15 05 Titel 686 05 beabsichtigt.