8. a) Wurden Ruhestandsbeamtinnen und -beamte gegebenenfalls über solche Änderungen informiert? b) Wenn ja, wann und wie? c) Wenn nein, weshalb nicht? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 17.07.2016 1. Welche Hinzuverdienstgrenzen hinsichtlich der Höhe der Versorgungsbezüge bestehen grundsätzlich für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die nach Erreichen der Altersgrenze abschlagsfrei in den Ruhestand gegangen sind? Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen , erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer gesetzlichen Höchstgrenze (Art. 83 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz – BayBeamtVG). Nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) wird nur noch Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet (sogenanntes Verwendungseinkommen, Art. 83 Abs. 5 Bay- BeamtVG). Ziel ist die Vermeidung einer Doppelalimentation aus Aktiveinkommen und Altersbezügen. Höchstgrenze beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind bei Ruhestandseintritt wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze die ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 (vgl. Art. 83 BayBeamtVG). Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG (= Kinderanteil im Familienzuschlag) und im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung zusätzlich nach Art. 88 BayBeamtVG. Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des Versorgungsbezuges zu belassen . Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Bezügen mindestens vergleichbaren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder sonstigem in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommen. 2. Welche Sonderregelungen bestehen für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine niedrigere Altersgrenze haben (z. B. nach 20 Jahren Wechselschichtdienst )? Keine. 17. Wahlperiode 30.09.2016 17/12691 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Gehring BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13.06.2016 Hinzuverdienstmöglichkeiten für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Hinzuverdienstgrenzen hinsichtlich der Höhe der Versorgungsbezüge bestehen grundsätzlich für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die nach Erreichen der Altersgrenze abschlagsfrei in den Ruhestand gegangen sind? 2. Welche Sonderregelungen bestehen für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine niedrigere Altersgrenze haben (z. B. nach 20 Jahren Wechselschichtdienst)? 3. a) Wie berechnet sich die Höhe des anzurechnenden Einkommens bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten , wenn sie mit Versorgungsabschlägen in den Ruhestand gegangen sind? b) Inwiefern werden Erwerbseinkommen und Verwendungseinkommen dabei unterschiedlich auf Versorgungsbezüge angerechnet? 4. Inwiefern werden Bezüge angerechnet, wenn Ruhestandsbeamtinnen und -beamte auf Bitten oder Verlangen des Dienstherrn wieder im öffentlichen Dienst tätig sind? 5. a) Wie ändert sich die Hinzuverdienstgrenze für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die aufgrund einer Behinderung oder wegen ihres Lebensalters eine geringere Regelarbeitszeit haben? b) Welche Stundenanrechnung gibt es für diese Ruhestandsbeamtinnen und -beamten? 6. Trifft es zu, dass für das Beachten der Hinzuverdienstgrenze und die entsprechende Gestaltung der Verträge die betroffenen Ruhestandsbeamtinnen und -beamten allein zuständig und verantwortlich sind? 7. a) Wurden seit dem letzten Jahr neue Ausnahmeregelungen oder gesonderte Bestimmungen erlassen, insbesondere für pensionierte Lehrkräfte, die wieder unterrichten ? b) Wenn ja, woraus bestehen diese Ausnahmeregeln? c) Wenn nein, plant die Staatsregierung entsprechende Ausnahmeregelungen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12691 3. a) Wie berechnet sich die Höhe des anzurechnenden Einkommens bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten , wenn sie mit Versorgungsabschlägen in den Ruhestand gegangen sind? Versorgungsabschläge beim Ruhegehalt wirken sich im Rahmen der Ruhensberechnung zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen weder auf das anzusetzende Einkommen noch auf die gesetzliche Höchstgrenze aus. b) Inwiefern werden Erwerbseinkommen und Verwendungseinkommen dabei unterschiedlich auf Versorgungsbezüge angerechnet? Erwerbseinkommen aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit wird nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in die Ruhensregelung einbezogen, Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen ) auch darüber hinaus. Allerdings wird Verwendungseinkommen ab der Regelaltersgrenze stets mit einem Zwölftel des Jahresbezuges je Kalendermonat angesetzt (sog. „Zwölftelung“ vgl. Art. 83 Abs. 5 Satz 4 BayBeamtVG), was bei nicht ganzjähriger Beschäftigung zu einer Verbesserung der anrechnungsfreien Hinzuverdienstmöglichkeiten führt. 4. Inwiefern werden Bezüge angerechnet, wenn Ruhestandsbeamtinnen und -beamte auf Bitten oder Verlangen des Dienstherrn wieder im öffentlichen Dienst tätig sind? Die Umstände der Tätigkeitsaufnahme haben auf die Ruhensberechnung keine Auswirkungen. 5. a) Wie ändert sich die Hinzuverdienstgrenze für Ruhestandsbeamtinnen und -beamten, die aufgrund einer Behinderung oder wegen ihres Lebensalters eine geringere Regelarbeitszeit haben? b) Welche Stundenanrechnung gibt es für diese Ruhestandsbeamtinnen und -beamten? Seit der Rückkehr zur 40-Stunden-Woche ab 1. August 2013 gilt für alle Beamten – unabhängig von Umständen wie Schwerbehinderung oder Lebensalter – wieder eine einheitliche Wochenarbeitszeit. Stundenanrechnungen (= Reduzierung der Unterrichtspflichtzeiten) gibt es im Lehrerbereich beispielsweise für die Ausübung von bestimmten Funktionen wie Schulleitertätigkeiten. Die genannten Umstände sind für die Durchführung der versorgungsrechtlichen Ruhensberechnung unbeachtlich. 6. Trifft es zu, dass für das Beachten der Hinzuverdienstgrenze und die entsprechende Gestaltung der Verträge die betroffenen Ruhestandsbeamtinnen und -beamten allein zuständig und verantwortlich sind? Versorgungsberechtigte sind gesetzlich verpflichtet, der Pensionsbehörde alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Versorgung erheblich sind, also insbesondere auch den Bezug von Erwerbseinkommen (Art. 10 BayBeamtVG). Die Ruhensberechnung wird sodann von der zuständigen Pensionsbehörde vorgenommen. Die Einzelheiten eines Arbeitsvertrages sind stets zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer originären Dispositionsbefugnis festzulegen. Insbesondere bei Arbeitsverträgen von Ruhestandsbeamten mit privaten Arbeitgebern ist der Versorgungsdienstherr nicht beteiligt. Im Einzelfall kann die Pensionsbehörde hinsichtlich der Hinzuverdienstmöglichkeiten Auskunft erteilen. Allgemeine Hinweise zu den Auswirkungen von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge finden sich auch in der Broschüre „Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern“, die über den Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat abgerufen werden kann. 7. a) Wurden seit dem letzten Jahr neue Ausnahmeregelungen oder gesonderte Bestimmungen erlassen , insbesondere für pensionierte Lehrkräfte, die wieder unterrichten? b) Wenn ja, woraus bestehen diese Ausnahmeregelungen ? c) Wenn nein, plant die Staatsregierung entsprechende Ausnahmeregelungen? 8. a) Wurden Ruhestandsbeamtinnen und -beamte gegebenenfalls über solche Änderungen informiert? b) Wenn ja, wann und wie? c) Wenn nein, weshalb nicht? Als Beitrag zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an bayerischen Schulen hat der Landesgesetzgeber bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2008 geregelt, dass Verwendungseinkommen ab der Regelaltersgrenze nicht mehr (voll) im jeweiligen Bezugsmonat berücksichtigt wird, sondern jeweils mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat (vgl. § 1 Art. 5 Abs. 5 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 (BayBVAnpG 2007/2008) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2007 [GVBl S. 931]). Im Ergebnis führt dies zu einer Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten bei nicht ganzjähriger Beschäftigung . Weitere Sonderregelungen sind derzeit nicht geplant.