der britischen Firma Byrom plc.) zwischen 5. März 2006 und 17. Juni 2006 von der ISE rückgefordert und an den DFB bzw. dessen Partner im Kartenverkauf weitergereicht wurde? Wenn sie nicht aus den Kontingenten der ISE stammten, aus welchen Kontingenten stammten sie dann? 5.1 Haben der DFB oder Vertreter des Organisationskomitees der WM 2006 die Staatsanwaltschaft München kontaktiert wegen einer möglichen Nebenklage? 5.2 Ist im vom DFB in Auftrag gegebenen Gutachten der Münchner Anwaltskanzlei Lentze/Stopper zu einer möglichen Entschädigungszahlung durch die Beklagten an den DFB zur Nutzung für gemeinnützige Zwecke eine erbetene Summe genannt? 5.3 Wenn ja, wurde diese beglichen und durch wen? 6.1 Geht aus den Ermittlungen die exakte Zahl der illegal weitergereichten Tickets hervor und deren regulärer Marktwert? 6.2 Geht aus den Ermittlungen der erzielte Gewinn aus dem illegalen Weiterverkauf der Tickets hervor? 6.3 Hat die Staatsanwaltschaft München I die Ticketing- Reports zur WM 2006 der von der FIFA beauftragten Schweizer „Ernst & Young Ltd.“ einsehen können? Wenn ja, wie viele dieser Reports hat sie einsehen können ? 7.1 Trifft es zu, dass Presseanfragen zu diesem Verfahren von der Staatsanwaltschaft München I nicht oder nur unvollständig beantwortet wurden? Wenn ja, warum? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 15.07.2016 1.1 Trifft es zu, dass die Staatsanwaltschaft München I im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eintrittskarten für die Fußballweltmeisterschaft 2006 auf dem Schwarzmarkt ein Verfahren gegen den Funktionär des Deutschen Fußballbundes (DFB) Willi Behr und gegen einen Manager der Eintrittskartenverkaufsfirma eventim/CTS Klaus-Peter Schulenberg geführt und gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt hat? Die Staatsanwaltschaft München I hat im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eintrittskarten für die Fußballweltmeisterschaft 2006 ein Ermittlungsverfahren gegen die in der Frage genannten Willi Albert Behr und Klaus-Peter Schulenberg sowie gegen drei weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäft- 17. Wahlperiode 30.09.2016 17/12702 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 16.06.2016 Fußball-WM 2006 Strafverfahren wegen „Schwarzmarkt- Tickets“ Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Trifft es zu, dass die Staatsanwaltschaft München I im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eintrittskarten für die Fußballweltmeisterschaft 2006 auf dem Schwarzmarkt ein Verfahren gegen den Funktionär des Deutschen Fußballbundes (DFB) Willi Behr und gegen einen Manager der Eintrittskartenverkaufsfirma eventim/ CTS Klaus-Peter Schulenberg geführt und gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt hat? 1.2 Wenn ja, wie hoch waren die Geldauflagen und wegen welcher Vorwürfe wurde mit welchem Ergebnis ermittelt? 1.3 Wurden weitere Maßnahmen ergriffen, wie zum Beispiel Einziehung und Verfall der durch die strafbaren Handlungen erzielten Gewinne? 2.1 Wurde wegen dieser Vorwürfe gegen weitere Funktionärinnen oder Funktionäre des DFB ermittelt? 2.2 Wurde im Zuge der Ermittlungen auch gegen den ehemaligen DFB-Generalsekretär Horst R. Schmidt ermittelt , der in den Jahren 2009 und 2010 parallel zu seiner Verbandstätigkeit dem Aufsichtsrat der Eintrittskartenverkaufsfirma eventim/CTS angehörte? 2.3 Wurde im Rahmen des Verfahrens auch gegen Manager /Mitarbeiter der Firmen Byrom plc. (Sitz in Cheshire, Großbritannien), kick sports Inc. (Sitz in Florida, USA), Simpauls Travel Service Limited (Sitz in Port of Spain, Trinidad and Tobago) oder das ehemalige Mitglied der FIFA-Exekutive, Jack Austin Warner, ermittelt? 3.1 Wurde im Zuge der Ermittlungen auch gegen Personen aus dem privaten Umfeld des Managers o. g. Eintrittskartenfirma ermittelt, eispielsweise, weil diese geschäftsführende oder beratende Tätigkeiten für eine weitere Firma mit Sitz in München, über die die Tickets illegal in den Verkauf gelangten, ausführten? 3.2 Hat die vom Verfahren betroffene Eintrittskartenverkaufsfirma eventim/CTS, die vom DFB für den freien Ticketverkauf während der WM 2006 beauftragt war, steuerliche Vergünstigungen oder Nachlässe für den Verkauf von ebendiesen WM-Tickets erhalten? 4.1 Geht aus den Ermittlungen hervor, ob die auf dem Schwarzmarkt veräußerten WM-Tickets aus dem Hospitality -Kontingent der Firma ISE hospitality AG stammen , welches vom FIFA Ticketing Office (organisiert von Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12702 lichen Verkehr, Untreue und Steuerhinterziehung geführt. Das Ermittlungsverfahren wurde aufgrund einer Anzeige des Finanzamtes im Jahr 2009 eingeleitet. Nach einem Bericht des Generalstaatsanwalts in München vom 12. Juli 2016 war Gegenstand des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen folgender Tatvorwurf: Der Beschuldigte Klaus-Peter Schulenberg, Vorstandsvorsitzender der CTS Eventim AG, soll zwischen 2003 und 2007 den Beschuldigten Willi Albert Behr, der als Berater für den DFB tätig war, mit insgesamt rund 4 Mio. € bestochen haben, um Aufträge für die Ticketvermarktung der FIFA-Fußball-WM 2006 in Deutschland zu erhalten. Die CTS Eventim AG habe im Jahr 2004 den Auftrag für das Ticketing an Endabnehmer („Public Sale“) erhalten und die Tickets vertragsgemäß verkauft. Im Jahr 2006 soll die CTS Eventim AG zusätzlich Ticketrückläufer aus dem „Group Sale“ (Verkauf an Nationalverbände und Sponsoren der FIFA) – konkret 51.749 Tickets, die bereits von Großkunden an die FIFA bezahlt waren – entgegen den mit dem DFB getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ein zweites Mal auf dem Schwarzmarkt verkauft haben. Hierzu habe die CTS Eventim AG das gesamte Ticketkontingent der Rückläufer vom DFB erworben und es mit einem Händleraufschlag weiter an die eigens hierzu erworbene O&P Event-Marketing GmbH verkauft. Die O&P Event-Marketing GmbH soll die Tickets anschließend mit einem erheblichen Aufschlag auf dem sog. Schwarzmarkt verkauft haben. Hierdurch habe die O&P Event-Marketing GmbH einen Gewinn von mindestens 13.661.283,59 € erwirtschaftet. Das Verfahren wies nach dem Bericht der Generalstaatsanwaltschaft in München zahlreiche rechtliche und tatsächliche Probleme auf, die nicht zuletzt daher rührten, dass erst im Jahr 2009 – also mehrere Jahre nach der inmitten stehenden Unrechtsvereinbarung – ein Teil des Tatgeschehens bekannt wurde und Anlass zu Ermittlungen gab. Erst umfangreiche Folgeermittlungen brachten den geschilderten Tatvorwurf insgesamt zutage. Neben Rechtsproblemen – unter anderem stand der Eintritt der Verfolgungsverjährung im Raum – waren aufgrund des langen Zeitablaufs auch die tatsächlichen Feststellungen schwierig. Letztlich wurden mit Verfügungen vom 8. Mai 2015 die Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten Klaus-Peter Schulenberg und Willi Albert Behr mit Zustimmung des Landgerichts München I gemäß § 153 a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, nachdem die Beschuldigen jeweils eine Geldauflage bezahlt hatten. 1.2 Wenn ja, wie hoch waren die Geldauflagen und wegen welcher Vorwürfe wurde mit welchem Ergebnis ermittelt? Auf die Antwort zu Frage 1.1 wird Bezug genommen. 1.3 Wurden weitere Maßnahmen ergriffen, wie zum Beispiel Einziehung und Verfall der durch die strafbaren Handlungen erzielten Gewinne? Der Gewinn in Höhe von 13.661.283,59 € konnte bei der O&P Event-Marketing GmbH arrestiert werden. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens ordnete das Landgericht München I mit Beschluss vom 29. Mai 2015 gegen die Nebenbeteiligte O&P Event-Marketing GmbH den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 13.661.283,59 € an. 2.1 Wurde wegen dieser Vorwürfe gegen weitere Funktionärinnen oder Funktionäre des DFB ermittelt? Gegen weitere Funktionärinnen oder Funktionäre des DFB hat die Staatsanwaltschaft München I mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts (§ 152 Abs. 2 StPO) nicht ermittelt. 2.2 Wurde im Zuge der Ermittlungen auch gegen den ehemaligen DFB-Generalsekretär Horst R. Schmidt ermittelt, der in den Jahren 2009 und 2010 parallel zu seiner Verbandstätigkeit dem Aufsichtsrat der Eintrittskartenverkaufsfirma eventim/CTS angehörte ? Gegen den in der Frage genannten ehemaligen DFB-Generalsekretär Horst R. Schmidt hat die Staatsanwaltschaft München I mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts nicht ermittelt. Die Tathandlungen Unrechtsvereinbarung und Vorteilsgewährung wurden von den Beschuldigten Willi Albert Behr und Klaus-Peter Schulenberg zwischen 2003 und 2007 begangen. Die Bestechungstat war Ende Dezember 2007 beendet. Horst R. Schmidt wurde im Zuge der Ermittlungen als Zeuge vernommen. 2.3 Wurde im Rahmen des Verfahrens auch gegen Manager /Mitarbeiter der Firmen Byrom plc. (Sitz in Cheshire, Großbritannien), kick sports Inc. (Sitz in Florida, USA), Simpauls Travel Service Limited (Sitz in Port of Spain, Trinidad and Tobago) oder das ehemalige Mitglied der FIFA-Exekutive, Jack Austin Warner, ermittelt? Gegen Manager/Mitarbeiter der in der Frage genannten Firmen Byrom plc., kick sports Inc., Simpauls Travel Service Limited oder das ehemalige Mitglied der FIFA-Exekutive Jack Austin Warner hat die Staatsanwaltschaft München I mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts nicht ermittelt. 3.1 Wurde im Zuge der Ermittlungen auch gegen Personen aus dem privaten Umfeld des Managers o. g. Eintrittskartenfirma ermittelt, beispielsweise, weil diese geschäftsführende oder beratende Tätigkeiten für eine weitere Firma mit Sitz in München, über die die Tickets illegal in den Verkauf gelangten, ausführten ? Die Staatsanwaltschaft München I hat auch gegen Personen aus dem privaten und beruflichen Umfeld des Beschuldigten Klaus-Peter Schulenberg ermittelt. Es handelte sich dabei um den Steuerberater der CTS Eventim AG und des Beschuldigten Klaus-Peter Schulenberg sowie um die Ehefrau des Steuerberaters, die seit Juli 2006 alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin und seit Januar 2007 alleinige Gesellschafterin der O&P Event-Marketing GmbH war. Ein weiterer Beschuldigter erwarb zuvor im März 2006 als Treuhänder des Beschuldigten Klaus-Peter Schulenberg sämtliche Geschäftsanteile einer im Januar 2006 gegründeten Vorratsgesellschaft, die im März 2006 nach München verlegt und in die O&P Event-Marketing GmbH umbenannt wurde. Die Ermittlungsverfahren gegen diese drei weiteren Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 8. Mai 2015 aus tatsächlichen Gründen mangels Tatnachweises gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 3.2 Hat die vom Verfahren betroffene Eintrittskartenverkaufsfirma eventim/CTS, die vom DFB für den freien Ticketverkauf während der WM 2006 beauftragt war, steuerliche Vergünstigungen oder Nachlässe für den Verkauf von ebendiesen WM-Tickets erhalten? Drucksache 17/12702 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Nach dem in der Antwort zu Frage 1.1 genannten Bericht des Generalstaatsanwalts in München vom 12. Juli 2016 ist der Staatsanwaltschaft München I nicht bekannt, ob die CTS Eventim AG steuerliche Vergünstigungen oder Nachlässe für den Verkauf von WM-Tickets erhalten hat. Etwaige steuerliche Vergünstigungen oder Nachlässe waren nicht Gegenstand der Ermittlungen. 4.1 Geht aus den Ermittlungen hervor, ob die auf dem Schwarzmarkt veräußerten WM-Tickets aus dem Hospitality-Kontingent der Firma ISE hospitality AG stammen, welches vom FIFA Ticketing Office (organisiert von der britischen Firma Byrom plc.) zwischen 5. März 2006 und 17. Juni 2006 von der ISE rückgefordert und an den DFB bzw. dessen Partner im Kartenverkauf weitergeleitet wurde? Wenn sie nicht aus den Kontingenten der ISE stammten, aus welchen Kontingenten stammten sie dann? Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass die FIFA zwei Gruppen von Tickets gebildet hatte, nämlich die Kontingente „Group Sale“ für den Verkauf an Nationalverbände und Sponsoren der FIFA sowie „Public Sale“ für den Verkauf an Endabnehmer. Die in den Schwarzmarkt gelangten 51.749 Ticketrückläufer stammten aus dem Kontingent „Group Sale“. Nach dem Bericht des Generalstaatsanwalts in München vom 12. Juli 2016 ergaben sich im Ermittlungsverfahren Anhaltspunkte dafür, dass zumindest ein Teil der 51.749 Tickets aus dem Hospitality-Kontingent der Agentur ISE stammte. Da dies für die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht von Bedeutung war, ist eine abschließende Aufklärung insoweit nicht erfolgt. Weitere Ticketrückläufer stammten aus Kontingenten ausländischer Verbände sowie der „Deutschen Fußball Familie“. Zudem wurden durch den Beschuldigten Willi Albert Behr die Kontingente „LOC_Kuratorium_vvg (RES 1)“ und „DFB Vorstand_vvg (C 1)“ zum Zwecke der Generierung entsprechender Rückläufer geblockt, fingierte Kontingente für den Fußballverband Mittelrhein und den Niedersächsischen Fußballverband angelegt und bereits bestehende Kontingente umverteilt. 5.1 Haben der DFB oder Vertreter des Organisationskomitees der WM 2006 die Staatsanwaltschaft München kontaktiert wegen einer möglichen Nebenklage? Der DFB oder Vertreter des Organisationskomitees der WM 2006 haben die Staatsanwaltschaft München I wegen einer möglichen Nebenklage gemäß §§ 395 ff. StPO nicht kontaktiert . Jedoch beantragte der DFB bereits während des laufenden Ermittlungsverfahrens Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zur Prüfung, ob und in welchem Umfang der DFB als möglicher Verletzter gegen die Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Nach Abschluss der Ermittlungen und Anhörung der Beschuldigten sowie der Nebenbeteiligten hat die Staatsanwaltschaft München I dem DFB teilweise Akteneinsicht gemäß § 406 e StPO gewährt. 5.2 Ist im vom DFB in Auftrag gegebenen Gutachten der Münchner Anwaltskanzlei Lentze/Stopper zu einer möglichen Entschädigungszahlung durch die Beklagten an den DFB zur Nutzung für gemeinnützige Zwecke eine erbetene Summe genannt? Da das in der Frage genannte Gutachten der Staatsanwaltschaft München I nicht vorliegt, sind Ausführungen zu dessen Inhalt nicht möglich. 5.3 Wenn ja, wurde diese beglichen und durch wen? Auf die Antwort zu Frage 5.2 wird Bezug genommen. 6.1 Geht aus den Ermittlungen die exakte Zahl der illegal weitergereichten Tickets hervor und deren regulärer Marktwert? Die Ermittlungen haben ergeben, dass 51.749 Tickets von der O&P Event-Marketing GmbH auf dem Schwarzmarkt verkauft wurden. Die CTS Eventim AG hat für diese Tickets an den DFB insgesamt 6.491.814 € brutto bezahlt und die Tickets mit einem üblichen Händleraufschlag an die O&P Event-Marketing GmbH weiterveräußert. Der reguläre Marktpreis der Tickets wurde nicht ermittelt. 6.2 Geht aus den Ermittlungen der erzielte Gewinn aus dem illegalen Weiterverkauf der Tickets hervor? Die Ermittlungen haben einen Gewinn der O&P Event-Marketing GmbH aus den Schwarzmarktverkäufen in Höhe von mindestens 13.661.283,59 EUR ergeben. Auf die Antworten zu den Fragen 1.1 und 1.3 wird Bezug genommen. 6.3 Hat die Staatsanwaltschaft München I die Ticketing- Reports zur WM 2006 der von der FIFA beauftragten Schweizer „Ernst &Young Ltd“ einsehen können? Wenn ja, wie viele dieser Reports hat sie einsehen können? Die Staatsanwaltschaft München I hat die in der Frage genannten Ticketing-Reports zur WM 2006 nicht einsehen können. 7.1 Trifft es zu, dass Presseanfragen zu diesem Verfahren von der Staatsanwaltschaft München I nicht oder nur unvollständig beantwortet wurden? Wenn ja, warum? Nach dem Bericht des Generalstaatsanwalts in München vom 12. Juli 2016 wurden von der Staatsanwaltschaft München I Presseauskünfte in dem Umfang erteilt, wie dies nach dem Bayerischen Pressegesetz und der obergerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist. Eine Anfrage vom September 2015 an die Pressestelle der Staatsanwaltschaft München I, in der um Auskunft zur Höhe der Geldauflage und um Akteneinsicht ersucht wurde , wurde dahingehend beantwortet, dass nach ständiger Rechtsprechung Journalisten kein Akteneinsichtsrecht zusteht und die Höhe der Geldauflage im Rahmen der Einstellung nach § 153 a Abs. 1 StPO auf die Anfrage der Presse nicht bekannt gegeben werden kann, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten nicht Gegenstand der Erörterung in einer öffentlichen Hauptverhandlung waren und die Angabe der Auflagenhöhe Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten zulassen würde. Mit ergänzendem Schreiben vom Oktober 2015 wurde der Rechtsabteilung eines Verlags mitgeteilt, dass aufgrund des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung (AO) weitergehende Angaben nicht gemacht werden können.