Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jürgen Mistol, Christine Kamm, Claudia Stamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 27.04.2016 Unterbringung- und Integrationskosten für Flüchtlinge und Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber in Kommunen Wir fragen die Staatsregierung: 1. Welche direkten und indirekten Förderungen und Unterstützungen des Freistaates und/oder aus Bundesmitteln stehen den bayerischen Kommunen unter welchen Voraussetzungen zur Finanzierung von Unterbringungsmöglichkeiten von Flüchtlingen zu (bitte einzeln auflisten nach Förderprogramm, Fördervolumen gesamt und pro Haushaltsjahr, Unterscheidung nach Investitionskosten, Betriebskosten und Integrationsmaßnahmen )? a) Welche Förderungen und Unterstützungen des Freistaates und/oder aus Bundesmitteln wurden in welcher Höhe von den Kommunen in 2015 abgerufen bzw. haben diese als Zuweisungen erhalten (bitte einzeln auflisten nach Förderung/Nennung der Richtlinie, Höhe der Unterstützung und Zuwendungsempfängern/- Empfängerinnen)? b) Welche direkten und indirekten Förderungen und Unterstützungen des Freistaates und/oder aus Bundesmitteln stehen in welcher Höhe den Kommunen in 2016 und 2017 gemäß Haushaltsplan zu bzw. werden diese als Zuweisungen erhalten (bitte einzeln auflisten nach Förderung/ Nennung der Richtlinie, Höhe der Unterstützung und Zuwendungsempfänger)? 2. Wie hoch waren die Kosten in den letzten fünf Jahren für die Unterbringung der Asylbewerber/-innen und Flüchtlinge in den dezentralen Unterkünften jeweils aus Mitteln des Freistaats und der Kommunen (bitte pro Person nach Jahren und Regierungsbezirken auflisten )? a) Wie hoch waren die Kosten in den letzten fünf Jahren für die Unterbringung der Asylbewerber/-innen und Flüchtlinge in den zentralen Gemeinschaftsunterkünften jeweils aus Mitteln des Freistaats und der Kommunen (bitte pro Person, nach Jahren und Regierungsbezirken auflisten)? b) Wie hoch waren die Kosten in den letzten fünf Jahren für die Unterbringung der Asylbewerber/-innen und Flüchtlinge in Wohnungen in den Kommunen (bitte pro Person, nach Jahren und Regierungsbezirken auflisten )? 3. a) Wie hoch waren in den letzten fünf Jahren die Kosten für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aus Mitteln des Freistaats und der kommunalen Ebene (bitte pro Person, nach Jahren und Regierungsbezirken auflisten)? b) Inwieweit setzt sich die Staatsregierung dafür ein, dass die Kosten für die Unterbringung zumindest für das erste Jahr nach der Einreise vom Bund vollständig übernommen werden? 4. Welcher Anteil der vom Bund an den Freistaat Bayern gewährten asylbedingten Finanzhilfen in Höhe von 569 Mio. Euro (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7290) werden die bayerischen Kommunen 2016 erhalten? a) Zu welchem Zweck werden diese Mittel vergeben? b) Nach welchen Kriterien werden die Mittel an die Kommunen verteilt? 5. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung, in welcher Höhe asyl- und integrationsbedingte Personalausgaben in den bayerischen Kommunen im Zuge des Flüchtlingszuzugs anfallen? a) In welcher Höhe beteiligt sich die Staatsregierung anteilig an den Kosten? 6. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung, in welcher Höhe asyl- und integrationsbedingte Personalund Sachausgaben in den bayerischen Kommunen bei der Bereitstellung von Kindertagesplätzen anfallen ? a) Inwiefern können die Kommunen mit einem finanziellen Ausgleich rechnen? b) Plant die Staatsregierung, die Kommunen durch Übernahme des Kommunaltanteils der Kosten zu entlasten ? 7. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung, in welcher Höhe asyl- und integrationsbedingte Personalund Sachausgaben in den bayerischen Kommunen für die Beschulung anfallen? a) In welcher Höhe fallen in den Kommunen Kosten für die Schülerbeförderung von Asylbewerberkindern an? b) Plant die Staatsregierung, die Kosten für die Schülerbeförderung zu übernehmen (falls nein, bitte Grund angeben)? 8. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung, in welcher Höhe asyl- und integrationsbedingten Personalund Sachausgaben in den bayerischen Kommunen zur Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen anfallen? a) Inwiefern können die Kommunen mit einem finanziellen Ausgleich rechnen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 16.09.2016 17/12725 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12725 Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21.07.2016 Die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jürgen Mistol, Christine Kamm und Claudia Stamm wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI), dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH), dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (StMBW) und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) wie folgt beantwortet: 1. Welche direkten und indirekten Förderungen und Unterstützungen des Freistaates und/oder aus Bundesmitteln stehen den bayerischen Kommunen unter welchen Voraussetzungen zur Finanzierung von Unterbringungsmöglichkeiten von Flüchtlingen zu (bitte einzeln auflisten nach Förderprogramm , Fördervolumen gesamt und pro Haushaltsjahr, Unterscheidung nach Investitionskosten , Betriebskosten und Integrationsmaßnahmen )? Bei der Beantwortung von Frage 1 wird davon ausgegangen , dass hier nach der Unterbringung von Anerkannten gefragt ist. Diese haben nach derzeitiger Rechtslage das Recht zur freien Wahl des Wohnsitzes. Aussagen zu Förderungen aus Bundesmitteln können nicht getroffen werden. Auskünfte hierzu müssten beim Bund eingeholt werden. Zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, der auch infolge der aktuellen Zugänge von Menschen aus dem Ausland dringend erforderlich ist, hat der Ministerrat im Rahmen des Wohnungspakts Bayern beschlossen, den Kommunen in einem Kommunalen Wohnraumförderungsprogramm in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 150 Mio. Euro Fördermittel zur Schaffung von Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Der so neu geschaffene Wohnraum steht zur Belegung sowohl mit der Gruppe der bereits anerkannten Flüchtlinge als auch mit anderen einkommensschwachen Bevölkerungsgruppen zur Verfügung. Neben Neubau ist die Nutzung vorhandener Gebäude bei der Versorgung anerkannter Flüchtlinge mit Wohnraum ein wichtiger Baustein. Im Rahmen der Städtebauförderung werden die Gemeinden dabei unterstützt, geeignete leerstehende Gebäude im Ortskern zu sanieren und für die Unterbringung von anerkannten Flüchtlingen zu nutzen. Mit einem Fördersatz von bis zu 90 % der förderfähigen Kosten für eine einfache Sanierung wird den Gemeinden dafür ein außerordentlich hoher Anreiz geboten. Eine Unterscheidung nach Investitionskosten, Betriebskosten und Integrationsmaßnahmen ist nicht möglich. Es fallen lediglich Investitionskosten an, es lässt sich jedoch nicht beziffern, welcher Betrag davon zur Unterbringung anerkannter Asylbewerber verwendet wird. a) Welche Förderungen und Unterstützungen des Freistaates und/oder aus Bundesmitteln wurden in welcher Höhe von den Kommunen in 2015 abgerufen bzw. haben diese als Zuweisungen erhalten (bitte einzeln auflisten nach Förderung/Nennung der Richtlinie, Höhe der Unterstützung und Zuwendungsempfängern/-Empfängerinnen)? Aussagen zu Förderungen aus Bundesmitteln können nicht getroffen werden. Auskünfte hierzu müssten beim Bund eingeholt werden. Es wurden im Jahr 2015 keine Förderungen abgerufen, da das Kommunale Wohnraumförderungsprogramm erst am 01.01.2016 in Kraft getreten ist. Weitere Förderungen zur Finanzierung von Unterbringungsmöglichkeiten von anerkannten Flüchtlingen bestehen nicht. b) Welche direkten und indirekten Förderungen und Unterstützungen des Freistaates und/oder aus Bundesmitteln stehen in welcher Höhe den Kommunen in 2016 und 2017 gemäß Haushaltsplan zu bzw. werden diese als Zuweisungen erhalten (bitte einzeln auflisten nach Förderung/Nennung der Richtlinie, Höhe der Unterstützung und Zuwendungsempfänger )? Aussagen zu Förderungen aus Bundesmitteln können nicht getroffen werden. Auskünfte hierzu müssten beim Bund eingeholt werden. Im bayerischen Staatshaushalt 2016 sind für das Kommunale Wohnraumförderungsprogramm 50 Mio. Euro Haushaltsmittel und 100 Mio. Euro Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht. Der Doppelhaushalt 2017/2018 muss vom Haushaltsgesetzgeber erst verabschiedet werden. 2. Wie hoch waren die Kosten in den letzten fünf Jahren für die Unterbringung der Asylbewerber/-innen und Flüchtlingen in den dezentralen Unterkünften jeweils aus Mitteln des Freistaats und der Kommunen (bitte pro Person nach Jahren und Regierungsbezirken auflisten)? Der Freistaat Bayern trägt – im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern – die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in voller Höhe (Art. 8 Aufnahmegesetz – AufnG). Im Erstattungsverfahren nach Art. 8 AufnG gehen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden in Vorleistung und erhalten die für dezentrale Asylunterkünfte aufgewendeten Unterbringungskosten auf Ihren Antrag hin erstattet. Zur pauschalen Abgeltung ihres sächlichen und personellen Verwaltungsaufwands erhalten die Kommunen Finanzzuweisungen nach Finanzausgleichsgesetz (FAG). Angaben in € (dezentrale Unterkünfte) 2011 2012 2013 2014 2015* Oberbayern 162.738 3.139.794 11.518.003 26.191.458 39.421.185 Niederbayern 7.682 1.084.597 2.570.161 6.006.222 23.313.262 Oberpfalz 0 987.370 6.278.738 14.958.736 35.158.102 Oberfranken 7.408 399.200 3.020.763 5.174.148 26.086.643 Mittelfranken 57.960 2.234.026 6.815.536 15.427.464 27.739.951 Unterfranken 0 847.704 4.631.754 9.986.015 31.350.100 Schwaben 0 819.185 6.751.861 18.367.700 37.190.365 Summe 235.788 9.511.876 41.586.816 96.111.743 220.259.608 *Für 2015 liegen noch nicht alle Abrechnungen der Kommunen vor. Weiter ist zu beachten, dass ab Mitte 2015 die staatlichen Landratsämter die Kosten der Unterkunft direkt auf den Staatshaushalt buchen konnten. Die Kosten der staatlichen Landratsämter, die ab Mitte 2015 ihre Kosten für die dezentrale Unterbringung direkt aus dem Staatshaushalt finanziert haben, sind hier nicht mit eingerechnet, sondern sind in Ziffer 2 a enthalten. Eine personenbezogene Berechnung ist aus Gründen der Haushaltssystematik nicht möglich. a) Wie hoch waren die Kosten in den letzten fünf Jahren für die Unterbringung der Asylbewerber/-innen und Flüchtlinge in den zentralen Gemeinschafts- Drucksache 17/12725 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 unterkünften jeweils aus Mitteln des Freistaats und der Kommunen (bitte pro Person, nach Jahren und Regierungsbezirken auflisten)? Angaben in € 2011 2012 2013 2014 2015 Oberbayern 10.534.891 11.297.315 19.797.400 33.639.498 105.919.497 Niederbayern 2.900.731 3.197.566 3.904.097 5.834.451 26.538.574 Oberpfalz 1.967.178 2.478.597 2.473.074 5.579.078 12.304.296 Oberfranken 2.434.008 2.740.111 3.336.702 4.885.806 10.431.080 Mittelfranken 5.531.734 6.572.182 8.137.251 13.971.954 31.082.822 Unterfranken 4.612.775 5.484.904 6.270.617 6.173.981 17.639.272 Schwaben 4.066.587 5.206.553 6.177.857 7.116.380 22.978.053 Summe 32.047.904 36.977.229 50.096.998 77.201.148 226.893.594 Für die Ermittlung der Kosten wurden nur die direkten Unterkunftskosten herangezogen, die sich wie folgt zusammensetzen : Kosten für Miete, Strom und Heizung, für die Bewirtschaftung der Liegenschaft, für den Bauunterhalt sowie für die sogenannte Ausweichunterbringung. Die Finanzierung dieser Unterbringungskosten erfolgte ausschließlich aus dem Staatshaushalt. Eine Unterscheidung zwischen Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Unterkünften (ab Mitte 2015 s. Antwort zu Frage 2) der staatlichen Landratsämter ist dabei nicht möglich. Eine personenbezogene Berechnung ist aus Gründen der Haushaltssystematik nicht möglich. b) Wie hoch waren die Kosten in den letzten fünf Jahren für die Unterbringung der Asylbewerber/-innen und Flüchtlinge in Wohnungen in den Kommunen (bitte pro Person, nach Jahren und Regierungsbezirken auflisten)? In Sonderfällen können Asylbewerber auch in Wohnungen untergebracht werden. Auch diese Kosten trägt der Freistaat Bayern. Die anfallenden Kosten sind in der Tabelle zu Frage 2 bzw. 2 a bereits enthalten, je nachdem ob direkt auf den Staatshaushalt gebucht werden kann oder nicht. Zu differenzieren hiervon sind die Kosten für die Unterbringung von anerkannten Flüchtlingen. Diese sind – soweit der Flüchtling seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann – Teil der Leistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) II/ XII. 3. a) Wie hoch waren in den letzten fünf Jahren die Kosten für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aus Mitteln des Freistaats und der kommunalen Ebene (bitte pro Person, nach Jahren und Regierungsbezirken auflisten)? Angaben in € 2011 2012 2013 2014 2015* Oberbayern 22.856.553 26.369.186 7.344.357 2.401.218 3.985.040 Niederbayern 244.195 931.718 127.091 511.250 5.771.469 Oberpfalz 142.588 412.345 234.747 605.889 3.305.662 Oberfranken 91.427 75.042 130.083 86.405 0 Mittelfranken 2.776.957 2.168.134 425.357 541.600 436.759 Unterfranken 36.981 267.331 473 0 85.582 Schwaben 361.663 590.578 582.819 2.111.952 2.785.932 Summe 26.510.364 30.814.334 8.844.927 6.258.314 16.370.444 *Für 2015 liegen noch nicht alle Abrechnungen der Kommunen, insbes. der LH München, vor. Die Staatsregierung verfügt lediglich über Informationen über die Beträge, welche der Freistaat für die Versorgung der unbegleiteten Minderjährigen (uM) in Einrichtungen der Jugendhilfe erstattet hat. Bis zur Änderung des Art. 7 AufnG zum 01.11.2012 hat der Freistaat den Jugendämtern die Kosten für alle in Bayern versorgten uM erstattet. Ab dem 01.11.2012 haben die bayerischen Jugendämter am bundesweiten Erstattungsverfahren gemäß § 89 d Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) teilgenommen. Für jeden einzelnen uM hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) einen ausgleichpflichtigen Kostenträger bestimmt. Die Kosten der Versorgung waren dem Jugendamt vom jeweiligen Kostenträger zu erstatten. Kostenträger dieses Verfahrens waren in Bayern die Bezirke, im Übrigen regelmäßig die Länder. Um zusätzliche Belastungen der Bezirke auszuschließen, hat der Freistaat den Kommunen weiterhin die Kosten für alle innerbayerischen Fälle erstattet, in denen der uM vom BVA einem bayerischen Jugendamt zugewiesen worden ist. Das bundesweite Kostenerstattungsverfahren gilt nur noch für Kosten von uM, die vor dem 01.11.2015 entstanden sind. Ab dem 01.11.2015 wurde die Erstattung der Jugendhilfekosten umgestellt. Es erfolgt keine Verteilung der Kosten nach § 89 d SGB VIII mehr, sondern eine direkte Verteilung der unbegleiteten Minderjährigen (uM). Der Freistaat übernimmt daher seither die volle finanzielle Verantwortung für alle uM in Bayern und entlastet dadurch die Kommunen in erheblichem Umfang. Hierfür wurden den Bezirken auf Anforderung im Jahr 2015 Abschlagszahlungen in folgender Höhe geleistet: 2015 Oberbayern 68.218.080 Niederbayern 0 Oberpfalz 1.167.750 Oberfranken 5.688.000 Mittelfranken 0 Unterfranken 4.588.320 Schwaben 9.568.480 Summe 89.230.630 Eine personenbezogene Berechnung ist aus Gründen der Haushaltssystematik nicht möglich. b) Inwieweit setzt sich die Staatsregierung dafür ein, dass die Kosten für die Unterbringung zumindest für das erste Jahr nach der Einreise vom Bund vollständig übernommen werden? Die Staatsregierung setzt sich für die adäquate Beteiligung des Bundes an Kosten der uM auch über das erste Jahr nach der Einreise ein. Entsprechend den Vereinbarungen vom Asylgipfel am 24.09.2015 stellt der Bund jährlich 350 Mio. Euro für die Versorgung der uM zur Verfügung, die nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt werden. Auf Bayern entfällt somit ein Entlastungsbetrag von lediglich rd. 54 Mio. Euro. Dieser Betrag ist für eine adäquate Versorgung (und damit auch Integration) vollkommen unzureichend und erreicht nicht einmal die beabsichtigte, hälftige Beteiligung des Bundes an den jährlichen Kosten der uM. Entsprechend der Zugangsprognosen wurden im bayerischen NHH 2016 632 Mio. Euro eingestellt. Angesichts der erheblichen Versorgungslasten, vor allem in Bayern durch das Grenzgeschehen, besteht die dringende Notwendigkeit einer Erhöhung der Bundesbeteiligung. Der Freistaat Bayern fordert die Bundesregierung weiterhin auf, Länder und Kommunen bei der Betreuung und Versorgung von uM auch finanziell zu unterstützen, da die hu- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12725 manitäre Hilfe für uM vor dem Hintergrund des sprunghaften Anstiegs der Zugangszahlen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. 4. Welcher Anteil der vom Bund an den Freistaat Bayern gewährten asylbedingten Finanzhilfen in Höhe von 569 Mio. Euro (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7290) werden die bayerischen Kommunen 2016 erhalten? Die vom Bund für das Jahr 2016 an den Freistaat Bayern gewährten asylbedingten Finanzhilfen in Höhe von 569 Mio. Euro teilen sich folgendermaßen auf: Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Versorgung +418 Mio. € Zusätzliche Beteiligung des Bundes bei abgelehnten Asylbewerbern +42 Mio. € Beteiligung an Kosten für unbegleitete Minderjährige +55 Mio. € Unterstützung bei Kinderbetreuung +53 Mio. € Diese vom Bund den Ländern zur Verfügung gestellten Finanzhilfen werden vom Freistaat Bayern nicht an die Kommunen weitergeleitet, denn der Freistaat Bayern trägt – anders als viele andere Länder – die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern sowie für unbegleitete minderjährige Asylbewerber und Geduldete vollständig. Hinzu kommen weitere freiwillige Leistungen im Asylbereich. Für Asylausgaben stellt der Freistaat 2015 und 2016 insgesamt rund 4,5 Mrd. Euro im Haushalt zur Verfügung. Seit Sommer 2015 werden zudem die Kosten für Hausverwalter zur Betreuung der dezentralen Unterkünfte durch den Freistaat mit einer Verwaltungspauschale erstattet. a) Zu welchem Zweck werden diese Mittel vergeben? Bzgl. der Beantwortung dieser Frage wird auf die Antwort zu Frage 4. verwiesen. b) Nach welchen Kriterien werden die Mittel an die Kommunen verteilt? Bzgl. der Beantwortung dieser Frage wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 5. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung, in welcher Höhe asyl- und integrationsbedingte Personalausgaben in den bayerischen Kommunen im Zuge des Flüchtlingszuzugs anfallen? a) In welcher Höhe beteiligt sich die Staatsregierung anteilig an den Kosten? In seiner Pressemitteilung vom 12.05.2016 beziffert der Bayerische Städtetag den Gesamtaufwand der kreisfreien Gemeinden und Landkreise für Personal- und Sachkosten im Jahr 2015 auf mehr als 105 Mio. Euro. Weitere Erkenntnisse bzw. belastbare Zahlen liegen der Staatsregierung nicht vor. Die Kommunen vollziehen die Unterbringung und Versorgung der Asylbegehrenden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises (bzw. die Landratsämter als Staatsbehörde ). Als Erstattung des sächlichen und personellen Verwaltungsaufwands erhalten die Kommunen daher Finanzzuweisungen nach Art. 7 FAG. Als Finanzzuweisungen werden einwohnerbezogene Pauschalen gewährt und die von den Landratsämtern festgesetzten Gebühren und Auslagen überlassen. Den Landratsämtern wird darüber hinaus nach Bedarf staatliches Personal zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Staatsbehörde zugewiesen. Ferner erhalten die Kommunen in 2016 für Personal- und Vormundschaftskosten für unbegleitete minderjährige Leistungsempfänger eine Erstattung i. H. v. 10 Mio. Euro. 6. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung, in welcher Höhe asyl- und integrationsbedingten Personal- und Sachausgaben in den bayerischen Kommunen bei der Bereitstellung von Kindertagesplätzen anfallen? Für den Ausbau und die Bereitstellung von Betreuungsplätzen sind in Bayern die Gemeinden zuständig. Diese sind nach Art. 5 i. V. m. Art. 7 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Der bayerische Gesetzgeber verpflichtet die Gemeinden zur Durchführung einer kommunalen Bedarfsplanung im Bereich der Kinderbetreuung. Ziel der Bedarfsplanung ist es, den Bedarf der Familien mit dem Angebot vor Ort möglichst passgenau abzustimmen. Die zuständigen Gemeinden haben daher auch die entsprechenden notwendigen Plätze im Falle des Zuzugs von Flüchtlingsfamilien in ihren Bedarfsplanungen zu berücksichtigen und diese rechtzeitig bereitzustellen. Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeinden in erheblichem Umfang durch finanzielle Zuschüsse zu den Betriebs- und Investitionskosten. Mangels Gesamterhebung liegen der Staatsregierung derzeit keine Erkenntnisse zu den asyl- und integrationsbedingten Personal- und Sachausgaben der Gemeinden bei der Bereitstellung von Betreuungsplätzen vor. a) Inwiefern können die Kommunen mit einem finanziellen Ausgleich rechnen? Einen finanziellen Ausgleich erfahren die Kommunen durch die staatliche Betriebskostenförderung. Träger der Kindertageseinrichtungen , die die Fördervoraussetzungen (Art. 18 ff. BayKiBiG) erfüllen, haben einen Anspruch auf kindbezogene Betriebskostenförderung gegenüber der Aufenthaltsgemeinde des Kindes. Die betroffene Aufenthaltsgemeinde hat wiederum einen kindbezogenen Förderanspruch gegenüber dem Freistaat Bayern. Für Kinder aus Asylbewerberfamilien ab drei Jahren erhalten die Kindertageseinrichtungen – wie für alle Kinder, deren Eltern beide nichtdeutscher Herkunft sind – kraft Gesetzes eine um 30 % höhere Förderung. Diese ergibt sich daraus, dass für die Berechnung der Höhe der Förderung für Asylbewerberkinder der erhöhte Gewichtungsfaktor von 1,3 gem. Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG herangezogen wird. Der Freistaat trägt ferner die Kosten für die Teilnahme an Vorkursen zur Vermittlung der deutschen Sprache. Hierzu wird der Buchungszeitfaktor um 0,1 angehoben. Darüber hinaus stellt der Freistaat für 2016 im Rahmen des Sonderprogramms „Zusammenhalt fördern, Integration stärken“ den Kommunen rd. 6 Mio. Euro für die Integration von Kindern mit Fluchterfahrung in Kindertageseinrichtungen zur Verfügung, beispielsweise für Dolmetscherkosten, den Einsatz zusätzlichen pädagogischen Personals oder Projektarbeit. Für den bedarfsnotwendigen Neubau, Umbau und Erweiterungsbau von Kindertageseinrichtungen gewährt der Freistaat zudem Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Gemeinden. Drucksache 17/12725 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 b) Plant die Staatsregierung, die Kommunen durch Übernahme des Kommunaltanteils der Kosten zu entlasten? Besuchen Asylbewerberkinder und Flüchtlingskinder Kindertageseinrichtungen , haben die Kommunen im Rahmen der BayKiBiG-Förderung einen Refinanzierungsanspruch gegenüber dem Freistaat Bayern. Eine generelle Übernahme des kommunalen Förderanteils ist nicht vorgesehen. Die Staatsregierung prüft allerdings die Übernahme des kommunalen Förderanteils bei Asylbewerberkindern, die während des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung eine Kindertageseinrichtung besuchen. Denn die Gemeinden , in denen Aufnahmeeinrichtungen mit einer hohen Anzahl an Asylbewerberkindern vorhanden sind und die daher Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen bereitstellen, sind besonders belastet. 7. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung, in welcher Höhe asyl- und integrationsbedingte Personal- und Sachausgaben in den bayerischen Kommunen für die Beschulung anfallen? Es liegen der Staatsregierung hierzu keine Zahlen zu den Ausgaben vor, die bei den Kommunen im Rahmen der kommunalen Pflichtaufgabenerfüllung anfallen. Die Finanzierung öffentlicher Schulen ist in Bayern vom Grundsatz des Zusammenwirkens von Staat und Kommunen geprägt. Im Rahmen dieses Zusammenwirkens bestehen klare Aufgabenzuweisungen : Der Staat trägt bei staatlichen Schulen den Personalaufwand, die jeweilige kommunale Körperschaft den Schulaufwand. Bei kommunalen Schulen trägt die Kommune sowohl den Personal- als auch den Schulaufwand . Finanzielle Unterstützungsleistungen des Staates an die Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestehen in vielfältiger Weise und zwar unabhängig davon, ob die Schüler Migrationshintergrund haben oder nicht (z. B. Schulbau, Lernmittelfreiheit). a) In welcher Höhe fallen in den Kommunen Kosten für die Schülerbeförderung von Asylbewerberkindern an? Die Schülerbeförderung ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. Sie sind für deren Organisation und Sicherstellung vor Ort ausschließlich verantwortlich. Der Staat gewährt zur Erfüllung dieser Aufgabe aber pauschale Zuweisungen zu den notwendigen Kosten der Schülerbeförderung . Dabei wird nicht zwischen Asylbewerbern und sonstigen Schülern unterschieden. Die Zuweisungen sind so bemessen, dass den Kommunen im Landesdurchschnitt ca. 60 % der Kosten erstattet werden. Hierfür sind im Staatshaushalt für das Jahr 2016 Mittel in Höhe von rd. 320 Mio. Euro eingestellt. Die Berechnung der individuellen Zuweisungen richtet sich nach den von den kommunalen Aufgabenträgern für das vorhergehende Jahr gemeldeten Schülerzahlen und den in der kommunalen Rechnungsstatistik erfassten Aufwendungen für die Schülerbeförderung des Vorvorjahres. Eine Differenzierung nach verschiedenen Schülergruppen ist hierbei jedoch nicht möglich. Sonstige Zahlen liegen der Staatsregierung nicht vor. b) Plant die Staatsregierung, die Kosten für die Schülerbeförderung zu übernehmen (falls nein, bitte Grund angeben)? Wie bereits unter 7 a ausgeführt, trägt die Staatsregierung die Kosten für die Schülerbeförderung von Asylbewerberkindern bereits jetzt in gleichem Maße wie für die bayerischen Schüler. Sofern es aufgrund der gestiegenen Zahl der Asylbewerber zu höheren Schülerbeförderungskosten kommen sollte, trägt diese ebenfalls überwiegend der Freistaat. 8. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung, in welcher Höhe asyl- und integrationsbedingte Personal- und Sachausgaben in den bayerischen Kommunen zur Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen anfallen? Der Gesundheitsschutz der bayerischen Bevölkerung und der Asylbewerber hat für die Staatsregierung große Bedeutung . Deshalb wurde in Bayern ein dreigliedriges Vorgehen bestehend aus medizinischem Kurzscreening, Gesundheitsuntersuchung auf übertragbare Erkrankungen und der medizinisch kurativen Versorgung implementiert. • Das medizinische Kurzscreening wurde in Bayern aus humanitären Gesichtspunkten zum Wohle der Asylsuchenden eingeführt. Das Kurzscreening ist von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde sicherzustellen. Es kann auch an medizinische Assistenzberufe (z. B. Rettungsdienstmitarbeiter , Pflegekräfte) delegiert werden. Primäres Ziel ist es, Asylsuchende nach Ankunft in einer Erstaufnahmeeinrichtung möglichst schnell individualmedizinisch auf das Vorliegen akut behandlungsbedürftiger Erkrankungen oder Verletzungen durch Inaugenscheinnahme zu untersuchen und diese erforderlichenfalls umgehend einer medizinischen Behandlung zuzuführen. • Anschließend folgt die bundesrechtlich vorgeschriebene Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Asylgesetz (AsylG), die aufgrund einer bayerischen Vorgabe innerhalb von drei Tagen nach Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung durch die Gesundheitsbehörden erfolgt. Der Umfang der Untersuchung umfasst aktuell eine körperliche Untersuchung auf Anzeichen einer übertragbaren Krankheit , eine Untersuchung zum Ausschluss einer Tuberkulose der Atmungsorgane, eine anlassbezogene Stuhluntersuchung auf Darmbakterien bzw. -parasiten und eine Blutuntersuchung auf HIV- und Hepatitis-B-Infektionen. • Die dritte Säule stellt die individuelle, kurative ärztliche Betreuung und Therapie der Asylbewerber dar. Der Freistaat Bayern hat in den Aufnahmeeinrichtungen und Dependancen sog. Ärztezentren eingerichtet, um die kurative Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in den Aufnahmeeinrichtungen vor Ort auf niederschwelliger Basis vornehmen zu können. Die Ärztezentren umfassen neben der allgemeinmedizinischen Versorgung in der Regel auch die Bereiche Gynäkologie, Pädiatrie und teilweise auch Psychiatrie. Neben diesem niederschwelligen Versorgungsangebot bleibt es den Menschen unbenommen, sich mit einem Krankenschein an die niedergelassenen Ärzte vor Ort zu wenden. Die Versorgung erfolgt durch beauftragte Ärzte, die hierfür in aller Regel ein Honorar auf Stundenbasis erhalten. Die Organisation der Ärztezentren obliegt den jeweiligen Regierungen , sodass insoweit die Kommunen deutlich entlastet werden. Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) ist in diesem Zusammenhang für die Gesundheitsuntersuchung nach § 62 AsylG zuständig. Das Kurzscreening wird hierbei von den Kreisverwaltungsbehörden unter fachlich-organisatorischer Beratung der Gesundheitsämter in der Regel durch externe Ärzte (Kooperationsvertrag) sichergestellt. Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12725 Die Untersuchung nach § 62 AsylG wird mit Ausnahme der vorgeschriebenen Röntgenuntersuchung der Lunge (Durchführung durch niedergelassene Ärzte oder Kliniken) in der Regel vom ÖGD durchgeführt. Sollten die personellen Ressourcen des ÖGD nicht ausreichen, kann auf externe Ärzte im Rahmen von Beleihungen oder Kooperationsverträgen zurückgegriffen werden. Die Kosten des Kurzscreenings und der Gesundheitsuntersuchung, sofern sie durch Beleihungen bzw. Kooperationsverträge verursacht werden, werden durch den Freistaat Bayern getragen. Flüchtlinge unterliegen, wie jeder andere Bürger in Deutschland, der gesetzlichen Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V. Der Freistaat Bayern trägt die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in voller Höhe (Art. 8 AufnG) und somit auch die Sachausgaben für die Gesundheitsversorgung. Als Erstattung des sächlichen und personellen Verwaltungsaufwands erhalten die Kommunen Finanzzuweisungen nach Art. 7 FAG. Im Übrigen liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse über die Höhe asyl- und integrationsbedingter Personal- und Sachausgaben in den bayerischen Kommunen zur Gesundheitsversorgung vor. a) Inwiefern können die Kommunen mit einem finanziellen Ausgleich rechnen? Bzgl. der Beantwortung dieser Frage wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.