Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 13.05.2016 Lösungsansätze in der Flüchtlingspolitik Ich frage die Staatsregierung: 1. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse darüber vor, mittels welcher Maßnahmen die Entscheidungszeiten in Asylverfahren künftig verkürzt werden sollen? 2. a) Wie viele Asylverfahren sind seit 2015 vor den Verwaltungsgerichten anhängig? b) Welche Maßnahmen sind seitens der Staatsregierung geplant, um die Überlastung der Verwaltungsgerichte bei der Bearbeitung von Asylverfahren zu minimieren? 3. a) Wie viele unregistrierte Flüchtlinge befinden sich derzeit im Freistaat? b) Gibt es Pläne bzw. sind Maßnahmen vorgesehen, um diese unregistrierten Flüchtlinge noch nachträglich zu registrieren? 4. Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen , um die Zusammenarbeit der Behörden innerhalb und außerhalb Bayerns, vor allem im Hinblick auf die Registrierung von Flüchtlingen, besser zu koordinieren und zu fördern? 5. Gibt es seitens der Staatsregierung auch Pläne, wie die Überlastung der Polizei bei der Registrierung und Verteilung von Flüchtlingen künftig minimiert werden soll? 6. Was wird die Staatsregierung tun, falls die Bundesregierung ihr Versprechen, die Grenzen der Bundesrepublik und insbesondere die Grenzen des Freistaats mittels wirksamer Kontrollen zu sichern, nicht einhalten wird? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 12.07.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wie folgt beantwortet: 1. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse darüber vor, mittels welcher Maßnahmen die Entscheidungszeiten in Asylverfahren künftig verkürzt werden sollen? Durch verschiedene Bundesgesetze erfolgten in den vergangenen Monaten Rechtsänderungen, die zur Verkürzung der Verfahrensdauer bei Asylverfahren beitragen. Im Einzelnen sind folgende Änderungen mit verfahrensbeschleunigender Wirkung hervorzuheben: – Durch das Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl I 2015 S. 1649), das am 6. November 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Westbalkanstaaten Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien als sichere Herkunftsstaaten im Sinne von § 29 a des Asylgesetzes (AsylG) eingestuft, um aussichtslose Asylanträge von Angehörigen dieser Staaten schneller bearbeiten zu können. – Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I 2015 S. 1722 ff.), das am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten ist, wurde die Pflicht für Asylbewerber , in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, von drei auf sechs Monate sowie für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten über sechs Monate hinaus bis zur Ausreise oder Abschiebung verlängert. Dadurch wurden auch die Verfahrensabläufe beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das für die Durchführung der Asylverfahren zuständig ist und dessen Außenstellen bei den Erstaufnahmeeinrichtungen angesiedelt sind, aufgrund einer schnelleren und längeren unmittelbaren Erreichbarkeit der Asylbewerber verbessert. Des Weiteren wurden auch Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt. – Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) vom 2. Februar 2016 (BGBl I 2016 S. 130 ff.), das am 5. Februar 2016 in Kraft getreten ist, werden Asyl- und Schutzsuchende sowie Personen, die unerlaubt nach Deutschland einreisen oder sich unerlaubt aufhalten, schneller als bisher, d. h. bereits beim ersten Kontakt mit den zuständigen Stellen registriert, die in diesem Zusammenhang erfassten Daten zentral in einem Kerndatensystem gespeichert und allen öffentlichen Stellen im Rahmen der erforderlichen Aufgabenerfüllung medi- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.09.2016 17/12748 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12748 enbruchfrei zur Verfügung gestellt. Dadurch stehen auch dem BAMF mehr und schneller umfassende, für das Asylverfahren relevante Daten bereit. – Das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I 2016 S. 390 ff.), das am 17. März 2016 in Kraft getreten ist, enthält ein Bündel von Maßnahmen, um die Asylverfahren substanziell zu beschleunigen, Fehlanreize zu nehmen sowie die Steuerung der Verteilung von Flüchtlingen innerhalb Deutschlands deutlich zu verbessern und zu verstetigen. Kern des Gesetzes bildet dabei auch die Einführung der Möglichkeit, für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern, z. B. Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates oder Folgeantragsteller, beschleunigte Asylverfahren durchzuführen. In Anlehnung an das Flughafenverfahren werden die zeitlichen Abläufe so gestaltet, dass das Verwaltungsverfahren innerhalb einer Woche und das Rechtsmittelverfahren innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden können. – Im Integrationsgesetz, das zuletzt am 8. Juli 2016 im Bundesrat behandelt wurde, sollen verschiedene Änderungen des Asylgesetzes ermöglichen, dass die Prozesse im BAMF noch effizienter ausgestaltet werden können, unter anderem durch Verzicht auf die förmliche Zustellung positiver Bescheide, wenn dem Asylantrag vollständig stattgegeben wird. Soweit mit der Frage auch nach organisatorischen Änderungen beim BAMF, das als Bundesbehörde nicht in die Zuständigkeit der Staatsregierung fällt, gefragt sein sollte, hat hierzu die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Bearbeitung von Asylanträgen und Änderung der Organisationsstruktur beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ umfassend geantwortet (veröffentlicht als BT-Drucksache 18/8204 vom 22. April 2016). 2. a) Wie viele Asylverfahren sind seit 2015 vor den Verwaltungsgerichten anhängig? Zu Beginn des Jahres 2015 waren bei den bayerischen Verwaltungsgerichten 3.113 Asylverfahren anhängig. Im Jahr 2015 sind dort 10.966 Asylverfahren (Klage- und Eilverfahren ) anhängig geworden. Im selben Zeitraum sind 10.747 Erledigungen zu verzeichnen. Am 1. Januar 2016 waren 3.332 Asylverfahren anhängig. Vom 1. Januar 2016 bis einschließlich 31. April 2016 sind rund 4.407 Verfahren anhängig geworden. Erledigt wurden in diesem Zeitraum rund 3.931 Verfahren. b) Welche Maßnahmen sind seitens der Staatsregierung geplant, um die Überlastung der Verwaltungsgerichte bei der Bearbeitung von Asylverfahren zu minimieren? Die Verwaltungsgerichte in Bayern haben bislang die bei ihnen angefallenen Asylverfahren zeitnah abgearbeitet. Die durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahr 2015 lag für Eilverfahren bei 0,7 Monaten und für Hauptsacheverfahren bei 6,6 Monaten. Im Doppelhaushalt 2015/2016 einschließlich Nachtragshaushalt 2016 wurden mit Blick auf die steigenden Flüchtlingszahlen zur personellen Verstärkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 68 neue Planstellen, davon 26 für richterliches und 42 für nichtrichterliches Personal (unter anderem auch für die Rechtsantragsstellen in den Ankunfts - und Rückführungseinrichtungen) ausgebracht. Mit diesen neu ausgebrachten Stellen soll ein absehbarer hoher Anstieg der Asyleingänge bei den Verwaltungsgerichten bewältigt werden können. Zur Beschleunigung der Verfahrensabläufe wird darüber hinaus derzeit die Aktenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf elektronischem Weg erprobt. Bis Ende Juni sollen sämtliche Verwaltungsgerichte für den Empfang elektronisch übersandter Akten gerüstet sein. 3. a) Wie viele unregistrierte Flüchtlinge befinden sich derzeit im Freistaat? b) Gibt es Pläne bzw. sind Maßnahmen vorgesehen, um diese unregistrierten Flüchtlinge noch nachträglich zu registrieren? Wenn öffentlich von einem Registrierungsrückstand gesprochen wird, bezieht sich dies in der Regel auf das BAMF, das die Personen noch nicht in seinem System angelegt hatte, d. h. trotz Verteilung auf die Länder und der dortigen Unterbringung durch die Länder noch nicht als Asylsuchende registriert hat. Nachdem nun das zentrale Kerndatensystem (siehe Frage 1) eingeführt wurde, ist das BAMF gerade dabei , die Registrierungsrückstände abzuarbeiten. Es ist zudem anzumerken, dass die Staatsregierung bereits frühzeitig eine lückenlose Registrierung in unmittelbarer Grenznähe gefordert hat. Der Bund hat im Dezember 2015 das Registrierungsverfahren mit der Zielsetzung umgestellt, dass eine möglichst grenznahe Registrierung aller ankommenden Flüchtlinge vor Verteilung auf die Bundesländer erfolgt. Bis zur Einführung des Kerndatensystems erfolgte die Registrierung teilweise in unterschiedlichen Systemen, zwischen denen nur eingeschränkt Möglichkeiten für einen Abgleich bestanden. 4. Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen , um die Zusammenarbeit der Behörden innerhalb und außerhalb Bayerns, vor allem im Hinblick auf die Registrierung von Flüchtlingen, besser zu koordinieren und zu fördern? Mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz und dem Ausbau des Ausländerzentralregisters (AZR) zu einem bundesweiten „Kerndatensystem“ werden einem erweiterten Kreis an öffentlichen Stellen über das AZR die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Asyl- und Schutzsuchende sowie Personen, die unerlaubt nach Deutschland einreisen oder sich unerlaubt aufhalten, werden unabhängig von der Behörde des Erstkontakts in das Ausländerzentralregister (AZR) als zentrales Kerndatensystem gespeichert. Hierzu übermitteln alle befugten Behörden die von ihnen beim Erstkontakt erhobenen Daten an das AZR zur Speicherung. In der Regel sind dies aufgrund der Grenzkontrollen Bundespolizei oder BAMF, die in Grenznähe in den Bearbeitungsstraßen oder Warteräumen des Bundes die vollständige Registrierung vornehmen . Wenn ein Asylbewerber direkt in einer der bayerischen Aufnahmeeinrichtungen ankommt, erfolgt die Registrierung nunmehr dort. Durch das Fingerabdruck-Schnellabgleichverfahren (sog. Fast-ID) sollen Doppelregistrierungen im AZR vermieden werden. Das Fast-ID-Verfahren ist eine Form der erkennungsdienstlichen Überprüfung bzw. der schnellen Feststellung der Identität anlässlich von polizeilichen Personenkontrollen . Mittels dieses Verfahrens kann überprüft werden, ob die Fingerabdrücke einer Person bereits gespeichert sind. Auch das BAMF sowie die Aufnahmeeinrichtungen können mittels dieses Fast-ID-Abgleichs vor entsprechender Regis- Drucksache 17/12748 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 trierung des Asylbewerbers feststellen, ob dieser bereits von einer anderen Behörde registriert und die entsprechenden Daten im Kerndatensystem erfasst wurden. Neben den die Registrierung vornehmenden zuständigen Stellen und den schon immer ans AZR angebundenen Ausländerbehörden werden aber auch die Asylbewerberleistungsbehörden , die Bundesagentur für Arbeit, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Stellen , die Jugendämter sowie die Meldebehörden an das AZR angebunden. Zusätzlich sollen auch diese Behörden zum Teil nicht nur zum Datenabruf aus dem AZR berechtigt sein, sondern auch die Befugnis zur Übermittlung bestimmter Daten aus ihrem Aufgabenbereich an das Register erhalten. Damit wird ein schneller und sicherer Datenaustausch zwischen allen beteiligten Behörden sichergestellt. 5. Gibt es seitens der Staatsregierung auch Pläne, wie die Überlastung der Polizei bei der Registrierung und Verteilung von Flüchtlingen künftig minimiert werden soll? Wenngleich sich der Zustrom von Flüchtlingen nach Deutschland insbesondere im Vergleich zum Herbst 2015 in den letzten Monaten deutlich reduziert hat, stellt er doch für alle tangierten Behörden und Stellen zusätzliche, erhebliche Herausforderungen dar. Die in Rede stehenden Bereiche der Registrierung und Verteilung von Flüchtlingen fallen jedoch primär in die Verantwortung und Zuständigkeit von Bundesbehörden, insbesondere der Bundespolizei, des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und der Koordinierungsstelle Flüchtlingsverteilung Bund. Eine Aussage über dort bestehende Überlastungen kann seitens der Staatsregierung nicht getroffen werden. Die Staatsregierung hat jedoch bereits frühzeitig gegenüber der Bundesregierung darauf gedrängt, insbesondere für die Bereiche der Registrierung und Verteilung abgestimmte Maßnahmen zu ergreifen. So wurden beispielsweise fünf Grenzübergabestellen zur koordinierten Übergabe der Migranten von Österreich nach Deutschland definiert und eingerichtet. Der Forderung, die vonseiten der Staatsregierung gleichermaßen frühzeitig erhoben worden war, keine unregistrierten Flüchtlinge von der Grenze aus zu verteilen, wurde durch ein Konzept des Bundesministeriums des Innern Rechnung getragen, das kurz vor Weihnachten 2015 implementiert wurde. Ferner hat die Staatsregierung die Bundesregierung aufgefordert , sich entsprechend auf einen möglichen Wiederanstieg der Flüchtlingszahlen und eine mögliche Verlagerung der Flüchtlingsrouten von der Balkanroute nach Italien konzeptionell vorzubereiten und die entsprechenden organisatorischen , personellen und logistischen Vorbereitungen sowie koordinative Absprachen mit Österreich zu treffen. 6. Was wird die Staatsregierung tun, falls die Bundesregierung ihr Versprechen, die Grenzen der Bundesrepublik und insbesondere die Grenzen des Freistaats mittels wirksamer Kontrollen zu sichern , nicht einhalten wird? Zurückliegend hatte bereits einer der namhaftesten Staatsrechtler Deutschlands, der ehemalige Bundeverfassungsrichter Prof. Dr. Dr. Udo di Fabio, im Auftrag der Staatsregierung in einem Rechtsgutachten dargelegt, dass eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes zur Begrenzung des massenhaften und unkontrollierten Zustroms von Flüchtlingen auch gegenüber den Ländern, insbesondere durch Sicherstellung eines wirksamen Schutzes der Grenzen , besteht. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 hat die Staatsregierung auch auf Grundlage dieses Rechtsgutachtens ihre wesentlichen Forderungen zur Begrenzung des Flüchtlingszustroms formal an die Bundesregierung gerichtet. Staatsminister Herrmann und Bundesinnenminister Dr. de Maizière haben in einem Spitzengespräch am 9. Mai 2016 im Bundeskanzleramt in Berlin gemeinsam die bisherigen Anstrengungen und Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Union zum Schutz der EU-Außengrenzen begrüßt, gleichwohl auch festgestellt, dass diese nicht ausreichen, und daher weitere Forderungen aufgestellt. Neben Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrollstandards an den Außengrenzen müssen auch Binnengrenzkontrollen innerhalb Europas, somit auch zwischen Deutschland und Österreich, fortgesetzt werden, bis ein wirksamer Schutz der Außengrenzen gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang bestand auch Einvernehmen darüber, dass die Grenzkontrollmaßnahmen und damit einhergehend Zurückweisungen der Bundespolizei an der deutsch-österreichischen Landesgrenze weiterhin fortgesetzt werden müssen. Am 12. Mai 2016 hat der Europäische Rat auch die Empfehlung der Europäischen Kommission auf Ersuchen Deutschlands und weiterer Schengenstaaten zur Fortsetzung zeitlich befristeter Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen angenommen . In Konsequenz dieses Konsenses und der Tatsache, dass die Bundesregierung damit Maßnahmen zur Begrenzung des Flüchtlingszustroms trifft, hat die Staatsregierung beschlossen, die bislang erwogene Klageerhebung vor dem Bundesverfassungsgericht einstweilen nicht weiterzuverfolgen . Sollte jedoch die Bundesregierung im Fall eines erneuten stärkeren Zustroms von Asylbewerbern, die aus sicheren Drittstaaten einreisen wollen, die aus Sicht der Staatsregierung dann gebotenen Maßnahmen und insbesondere Zurückweisungen an der Grenze unterlassen, behält sich die Staatsregierung die Erhebung einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ausdrücklich vor.