Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 29.06.2016 Bedeutung neuer Arbeitszeitmodelle für die Tarifbeschäftigten der Polizei Die derzeit in Pilotprojekten befindlichen Arbeitszeitmodelle beziehen sich ausschließlich auf den Beamtenbereich. Für die Tarifbeschäftigten der Polizei gilt der Tarifvertrag der Länder, das Arbeitszeitgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, das Sozialgesetzbuch sowie Vorschriften und Vollzugshinweise des Finanzministeriums. Ich frage die Staatsregierung: 1. Weswegen beziehen sich die Arbeitszeitmodelle der Arbeitsgruppe Arbeitszeitmodelle (AG AZM) nur auf den Beamtenbereich? 2. Hätten neue Arbeitszeitmodelle für die Polizeibeamtinnen und -beamten Auswirkungen auf die Tarifbeschäftigten der Polizei? 3. a) Ist eine Übernahme neuer Arbeitszeitmodelle für Polizeibeamtinnen und -beamte für den Tarifbereich rechtlich möglich? b) Verneinendenfalls: Welche Regelungen gelten dann für die Tarifbeschäftigten der Polizei? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 28.07.2016 1. Weswegen beziehen sich die Arbeitszeitmodelle der Arbeitsgruppe Arbeitszeitmodelle (AG AZM) nur auf den Beamtenbereich? Die Arbeitszeitmodelle beziehen sich auf den Schicht- und Wechselschichtdienst bzw. die Schicht- und Wechselschichtarbeit der Bayerischen Polizei und damit auf alle Beschäftigten, sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diesen Dienst verrichten. Ein Hauptziel des Vorhabens ist es, die Mindestschutzvorschriften der Höchstarbeits- und Mindestruhezeit umzusetzen sowie die besondere Schutzwürdigkeit der Beschäftigten im Schicht- und Wechselschichtbetrieb/zur Nachtzeit zu berücksichtigen. Die diesbezüglichen Regelungen des Arbeitszeitrechtes für den Beamten- und Tarifbereich basieren auf den von allen Mitgliedstaaten umzusetzenden Vorgaben der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Für beide Bereiche gilt, dass für den regelmäßigen Schicht- und Wechselschichtdienst/-arbeit diese Mindestschutzvorschriften einzuhalten sind. Die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist einerseits rechtliche Verpflichtung, andererseits Ausdruck der Fürsorge des Arbeitgebers. Ausnahmen von diesen Regelungen können ausschließlich dann zugelassen werden, wenn „zwingende dienstliche Belange (§ 3 Absatz 2 Arbeitszeitverordnung – AzV)“ für den Beamtenbereich bzw. „aus dringenden dienstlichen Gründen (§ 6 Absatz 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L)“ für den Tarifbereich und die Ausnahmetatbestände inklusive aller weiteren Voraussetzungen vorliegen. Dies bringt zum Ausdruck, dass sich sowohl der Gesetzgeber als auch die Tarifparteien ihrer Verantwortung bewusst waren und dem Schutz der schicht-/nachtdienstleistenden Beschäftigten, im Beamten- und Tarifbereich, einen sehr hohen Stellenwert beigemessen haben. Mit gleicher Priorität werden die Ziele der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie und natürlich der Berücksichtigung der dienstbetrieblichen und einsatzorientierten Belange mit der Einführung neuer Arbeitszeitmodelle verfolgt . Darüber hinaus gilt es festzustellen, dass auch in den bisherigen Schichtmodellen der Bayerischen Polizei die Beamtinnen und Beamten mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemeinsam im gleichen Modell Dienst geleistet haben. Dies ist nicht nur wegen der dienstbetrieblich eng verzahnten und sich ergänzenden Tätigkeiten des Beamten - und Tarifbereichs, sondern auch wegen der Sozialverträglichkeit der Gruppen innerhalb der sozialen Organisation der Bayerischen Polizei sinnvoll und zielführend. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.09.2016 17/12751 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12751 Auch aus diesen Gründen sind die neuen Arbeitszeitmodelle für den Beamten- und Tarifbereich gleichermaßen vorgesehen . 2. Hätten neue Arbeitszeitmodelle für die Polizeibeamtinnen und -beamten Auswirkungen auf die Tarifbeschäftigten der Polizei? Die Einführung neuer Arbeitszeitmodelle bringt zweifelsohne Veränderungen für die betroffenen Schichtdienstleistenden des Beamten- und Tarifbereichs im dienstlichen wie privaten Bereich mit sich. Auch aus diesem Grunde werden die neuen Arbeitszeitmodelle seit dem 1. Januar 2016 in einer Pilotierungsphase bis 30. Juni 2017 im Echtbetrieb bei insgesamt 67 Dienststellen und Organisationeinheiten vor ihrer Einführung freiwillig getestet. Dazu wurde eine „Dienstvereinbarung zur Pilotierung neuer Arbeitszeitmodelle im Schicht- und Wechselschichtdienst der Bayerischen Polizei“ zwischen dem StMI und dem Hauptpersonalrat geschlossen, in der u. a. festgelegt ist, dass die Erprobung alle Beschäftigten im Schicht-/ Wechselschichtdienst und -arbeit, also Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, betrifft. Unter den genannten 67 Pilotierungsdienststellen mit rd. 2.500 Schichtdienstleistenden sind 2 Dienststellen, bei denen insgesamt 21 Tarifbeschäftigte in Wechselschichtarbeit eingesetzt sind. Die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle wird, unter Mitwirkung des Zentralen Psychologischen Dienstes der Bayerischen Polizei, einer Evaluierung unterzogen. Diese hat u. a. zum Inhalt, welche Auswirkungen die neuen Modelle auf die Schichtdienstleistenden des Beamtenund Tarifbereichs haben. Vorbehaltlich der Ergebnisse dieser Evaluation wird davon ausgegangen, dass sich bezüglich der Stundenfortschreibung und Vergütung keine wesentlichen Änderungen ergeben, weil sich die Arbeitszeit und Ruhezeit nicht grundlegend ändert, sondern lediglich anders verteilt wird. 3. a) Ist eine Übernahme neuer Arbeitszeitmodelle für Polizeibeamtinnen und -beamte für den Tarifbereich rechtlich möglich? b) Verneinendenfalls: Welche Regelungen gelten dann für die Tarifbeschäftigten der Polizei? Wie bereits unter Ziff. 1 dargestellt, sind die grundsätzlichen Regularien über Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten in den Arbeitszeitgesetzen, -verordnungen und Tarifverträgen für Schicht- und Wechselschichtdienste und -arbeit gleich. Diese sind ausschlaggebend für die Ausgestaltung der Schichtmodelle. Daneben besteht selbstverständlich für alle Beschäftigten , unbesehen ihres Status, das Anrecht auf den bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Im Übrigen ist dieses Recht, auch bei Freiwilligkeit einzelner Beschäftigter, nicht verzichtbar. Damit sind die neuen Arbeitszeitmodelle für den Beamten - und Tarifbereich anwendbar.