Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harry Scheuenstuhl SPD vom 01.07.2016 Finanzhilfen für Hochwassergeschädigte in Bayern 2016 Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie regelt die Staatsregierung eine Auszahlung der Soforthilfen/Sofortgelder (Haushalt/Hausrat und Ölschäden an Gebäuden)/Notstandsbeihilfen an Eigentümer beschädigter Ferien- und Freizeitwohnungen zur Selbstnutzung, privaten Vermietung und gewerblichen Vermietung in den im Mai und Juni 2016 von Unwetterkatastrophen betroffenen Gebieten Stadt Ansbach (sowie Landkreise Ansbach, Neustadt a. d. Aisch/Bad Windsheim, Weißenburg-Gunzenhausen , Landshut, Straubing-Bogen, Dingolfing-Landau, Kelheim, Passau, Weilheim-Schongau, Freyung- Grafenau, Passau, Regen, Cham und Rottal-Inn, aufgeschlüsselt nach betroffenen Gebieten, Art der Finanzhilfe und Art der Nutzung)? 2. Gibt es diesbezüglich Unterschiede zum Vorgehen beim Hochwasser 2013? 3. a) Werden in Bayern Soforthilfen/Sofortgelder (Haushalt/ Hausrat und Ölschäden an Gebäuden)/Notstandsbeihilfen an Privatpersonen auch für Schäden an Wohnsitzen , die nicht melderechtlicher Erstwohnsitz sind, ausbezahlt? b) Kommt es hierbei zu einer unterschiedlichen Handhabe der genannten, betroffenen Gebiete? c) Falls ja, in welchen Landkreisen erfolgt eine Auszahlung der genannten Hilfen? 4. a) Wie begründet die Staatsregierung eine Auszahlung in diesen Gebieten (bitte aufgeschlüsselt nach Art der Finanzhilfe)? b) Falls nein, wie begründet die Staatsregierung eine Differenzierung zum melderechtlichen Erstwohnsitz (bitte Begründung aufgeschlüsselt nach Art der Finanzhilfe )? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 01.08.2016 1. Wie regelt die Staatsregierung eine Auszahlung der Soforthilfen/Sofortgelder (Haushalt/Hausrat und Ölschäden an Gebäuden)/Notstandsbeihilfen an Eigentümer beschädigter Ferien- und Freizeitwohnungen zur Selbstnutzung, privaten Vermietung und gewerblichen Vermietung in den im Mai und Juni 2016 von Unwetterkatastrophen betroffenen Gebieten Stadt Ansbach (sowie Landkreise Ansbach, Neustadt a. d. Aisch/Bad Windsheim, Weißenburg-Gunzenhausen, Landshut, Straubing- Bogen, Dingolfing-Landau, Kelheim, Passau, Weilheim -Schongau, Freyung-Grafenau, Passau, Regen , Cham und Rottal-Inn, aufgeschlüsselt nach betroffenen Gebieten, Art der Finanzhilfe und Art der Nutzung)? Die Staatsregierung hat in den Ministerratssitzungen am 7. Juni, 14. Juni und 28. Juni 2016 ein zielgerichtetes Hilfsprogramm beschlossen, das bundesweit ohne Beispiel ist. Ziel ist es, Hochwassergeschädigten in Bayern auf unbürokratische Weise angemessene Hilfe zukommen zu lassen und insbesondere sicherzustellen, dass durch derartige Unglücksfälle niemand tatsächlich in seiner Existenz bedroht wird. Das umfassende Hilfsprogramm ist gestaffelt nach der Intensität der Schadensereignisse in den betroffenen Gebieten : • Die von einem Jahrtausendhochwasser Geschädigten im Landkreis Rottal-Inn erhalten umfangreiche Hilfen entsprechend dem Vorgehen beim Hochwasser 2013. • Geschädigte in den von einem 100-jährlichen Niederschlag /Hochwasser besonders betroffenen Gebieten erhalten Hilfen in Anlehnung an die Handhabung beim Tornado in Schwaben im Jahr 2015. • Darüber hinaus werden alle Betroffenen in Bayern unterstützt , denen durch das Hochwasser eine existentielle Notlage droht. Neben dem von einem Jahrtausendhochwasser betroffenen Landkreis Rottal-Inn zählen alle in der Schriftlichen Anfrage angeführten Gebietskörperschaften zu den von einem 100-jährlichen Niederschlag/Hochwasser besonders betroffenen Gebieten. In der sog. „Stufe 1“ der Hochwasserhilfen (1000-jährliches Ereignis) und der sog. „Stufe 2“ (100-jährliches Ereignis) finden die Hilfsprogramme des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat – StMFLH (Sofortgeld/Soforthilfen/Notstandsbeihilfen) unterschiedslos Anwendung. Die Hilfsprogramme des Finanzministeriums sind wie folgt ausgestaltet: Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.09.2016 17/12756 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12756 Sofortgeld: • Höhe: 1.500 € pro Haushalt, bis zu 5.000 € für Unternehmen , in besonderen Härtefällen mehr. • Antragsberechtigt: Privathaushalte, Vereine, Gewerbebetriebe (bis 50 Mitarbeiter), Selbstständige, land- und forstwirtschaftliche Betriebe. • Verwendungszweck: Ersatzbeschaffung von durch das Unwetter mit Hochwasser zerstörtem Hausrat oder Betriebsvermögen . Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“: • Höhe: bis 5.000 € je Haushalt (bei Versicherbarkeit 2.500 €). • Antragsberechtigt: Privathaushalte. • Verwendungszweck: Ersatzbeschaffung von zerstörtem Hausrat. Soforthilfen „Ölschäden an Gebäuden“: • Höhe: bis 10.000 € je Gebäude (bei Versicherbarkeit 5.000 €). • Antragsberechtigt: Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte . • Verwendungszweck: Beseitigung von durch Elementarereignisse bedingte Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden. Notstandsbeihilfen: • Höhe: Hilfeleistungen je nach finanzieller Leistungskraft der Geschädigten bis max. 100 %; keine Überkompensation . • Antragsberechtigt: Privathaushalte, Gewerbebetriebe und selbstständig Tätige sowie Unternehmen der Landund Forstwirtschaft und Vereine. • Verwendungszweck: Unterstützung zur Bewältigung einer außergewöhnlichen Notlage. Da im Landkreis Rottal-Inn die ebenfalls beschlossenen Wiederaufbauprogramme mit Zuschüssen von 80 bis 100 % der Schäden Anwendung finden, werden Notstandsbeihilfen dort keine nennenswerte Rolle spielen. Die Anwendung der vorgenannten Voraussetzungen und Grundsätze bedeutet im Ergebnis Folgendes für die Auszahlung der Sofortgelder/Soforthilfen (Haushalt/Hausrat und Ölschäden an Gebäuden)/Notstandsbeihilfen an Eigentümer beschädigter Ferien- und Freizeitwohnungen zur Selbstnutzung , privaten Vermietung und gewerblichen Vermietung: • Selbstnutzende Eigentümer von Ferien- und Freizeitwohnungen können das Sofortgeld von 1.500 € sowie die Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden “ erhalten. Beim Sofortgeld und den Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“ ist Voraussetzung, dass eine eigene Wohnung im Sinn des § 20 des Bundesmeldegesetzes unterhalten wird, da nur insoweit von einem „Haushalt“ ausgegangen werden kann. • Private Vermieter von Ferien- und Freizeitwohnungen können Soforthilfen „Ölschäden an Gebäuden“ und erforderlichenfalls Notstandsbeihilfen erhalten. • Gewerbliche Vermieter von Ferien- und Freizeitwohnungen können das Sofortgeld von 5.000 € für Unternehmen und erforderlichenfalls Notstandsbeihilfen beanspruchen . 2. Gibt es diesbezüglich Unterschiede zum Vorgehen beim Hochwasser 2013? Nein. 3. a) Werden in Bayern Soforthilfen/Sofortgelder (Haushalt /Hausrat und Ölschäden an Gebäuden)/Notstandsbeihilfen an Privatpersonen auch für Schäden an Wohnsitzen, die nicht melderechtlicher Erstwohnsitz sind, ausbezahlt? Vgl. Antwort zu Frage 1. b) Kommt es hierbei zu einer unterschiedlichen Handhabe der genannten, betroffenen Gebiete? Nein. c) Falls ja, in welchen Landkreisen erfolgt eine Auszahlung der genannten Hilfen? Siehe Antwort zu Frage 3 b. 4. a) Wie begründet die Staatsregierung eine Auszahlung in diesen Gebieten (bitte aufgeschlüsselt nach Art der Finanzhilfe)? Siehe Antwort zu Frage 3 b. b) Falls nein, wie begründet die Staatsregierung eine Differenzierung zum melderechtlichen Erstwohnsitz (bitte Begründung aufgeschlüsselt nach Art der Finanzhilfe)? Es wird hier davon ausgegangen, dass sich die Fragestellung auf Frage 3 a bezieht. Grundsätzlich erfolgt keine Differenzierung zum melderechtlichen Erstwohnsitz, soweit die in der Antwort zu Frage 1 dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind (Wohnung im Sinn des § 20 Bundesmeldegesetz ). Eine Ausnahme besteht bei den Notstandsbeihilfen für selbstnutzende Eigentümer: Notstandsbeihilfen nach den Härtefondsrichtlinien sind zur Reparatur oder zum Ersatz lebensnotwendigen Betriebs- oder Privatvermögens vorgesehen. Bei Wohnungen, die nicht die Hauptwohnung der Geschädigten sind, kommt daher eine Notstandsbeihilfe in der Regel nicht in Betracht.