Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Stümpfig BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30.06.2016 Energetische Inspektionen von Klimaanlagen Nach § 12 der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind an Klimaanlagen mit über 12 kW Nennleistung für den Kältebedarf seit 2007 energetische Inspektionen durchzuführen. Bei Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 30.09.2003 erfolgt ist, war die erste energetische Inspektion spätestens bis zum 30.09.2013 fällig. Das Inspektionsprotokoll ist seit 2008 vom Anlagenbetreiber den zuständigen Behörden (untere Bauaufsichtsbehörde) auf Verlangen vorzulegen. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Ist nach Ansicht der Staatsregierung die Maßnahme der energetischen Inspektion von Klimaanlagen dazu geeignet, die Energieeffizienz von Klimaanlagen zu steigern und damit Energie zu sparen? b) Wenn ja, welches Potenzial ergibt sich für Bayern? c) Wenn nein, welche Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz von Klimaanlagen schlägt die Staatsregierung vor? 2. a) Wie beurteilt die Staatsregierung die Wahl der Nennleistung von 12 kW Leistung als Bemessungsgrenze für die Pflicht zur Durchführung einer energetischen Inspektion? b) Wie viele Klimaanlagen über 12 kW Leistung gibt es in Bayern? c) Wie viele Klimaanlagen bis 12 kW Leistung gibt es in Bayern? 3. a) Haben die unteren Bauaufsichtsbehörden in Bayern von Anlagenbetreibern von Klimaanlagen über 12 kW Nennleistung seit 2008 Inspektionsprotokolle verlangt ? b) Wenn ja, in welchem Umfang? 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die aktuelle Umsetzung des § 12 der Energieeinsparverordnung (EnEV)? 5. a) Wie hoch ist der Energieverbrauchsanteil von Klimaanlagen in Bayern (bitte nach Primärenergiearten unterscheiden )? b) Wie hoch ist der Energieverbrauchsanteil von Klimaanlagen bis 12 kW Leistung? Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 03.08.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. a) Ist nach Ansicht der Staatsregierung die Maßnahme der energetischen Inspektion von Klimaanlagen dazu geeignet, die Energieeffizienz von Klimaanlagen zu steigern und damit Energie zu sparen? b) Wenn ja, welches Potenzial ergibt sich für Bayern? c) Wenn nein, welche Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz von Klimaanlagen schlägt die Staatsregierung vor? Energetische Inspektionen von Klimaanlagen können lediglich zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der ursprünglichen Energieeffizienz beitragen. Eine darüber hinausgehende Verbesserung der Energieeffizienz von Klimaanlagen ist durch Inspektionen nicht möglich. Die Höhe eines möglichen Energieeffizienzpotenzials im Freistaat Bayern durch Wiederherstellung der ursprünglichen Energieeffizienz von Klimaanlagen steht in Abhängigkeit zu eintretenden Verschlechterungen im laufenden Betrieb (etwa durch Veränderungen beim Kältemittel oder Verschmutzung von Wärmetauschern ) und kann daher nicht beziffert werden. 2. a) Wie beurteilt die Staatsregierung die Wahl der Nennleistung von 12 kW Leistung als Bemessungsgrenze für die Pflicht zur Durchführung einer energetischen Inspektion? Die Bemessungsgrenze von 12 kW geht zurück auf europäische Vorgaben und findet sich in Art. 9 der Richtlinie 2002/91/ EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vom 16. Dezember 2002. Die Bemessungsgrenze wurde in Art. 15 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vom 19. Mai 2010 fortgeführt. b) Wie viele Klimaanlagen über 12 kW Leistung gibt es in Bayern? Die Anzahl der Klimaanlagen über 12 kW Nennleistung in Bayern ist nicht bekannt, da eine Anzeigepflicht nach energiefachlichen Vorgaben nicht besteht. c) Wie viele Klimaanlagen bis 12 kW Leistung gibt es in Bayern? Nicht bekannt (siehe Antwort zu Frage 2 b). 3. a) Haben die unteren Bauaufsichtsbehörden in Bayern von Anlagenbetreibern von Klimaanlagen über 12 kW Nennleistung seit 2008 Inspektionsprotokolle verlangt? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.09.2016 17/12762 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12762 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV (ZVEnEV) sind die unteren Bauaufsichtsbehörden für die Durchführung der Energieeinsparverordnung zuständig. Sie können im Rahmen dieser Aufgaben nach § 12 Abs. 7 EnEV auch die Vorlage von Inspektionsberichten verlangen. In welchem Umfang dies bisher erfolgt ist, ist nicht erfasst. b) Wenn ja, in welchem Umfang? Siehe Antwort zu Frage 3 a. 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die aktuelle Umsetzung des § 12 der Energieeinsparverordnung (EnEV)? Gemäß § 12 der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt dazu verpflichtet, energetische Inspektionen dieser Anlagen durchführen zu lassen. Die Ergebnisse der Inspektion und Ratschläge für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage sind in einem Inspektionsbericht zusammenzufassen, der auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde – in Bayern den unteren Bauaufsichtsbehörden – vorzulegen ist. Grundsätzlich erfolgt der Vollzug der EnEV in Bayern bisher anlassbezogen, präventive Kontrollen finden nicht statt. Diese Beschränkung ist sachgerecht sowie verhältnismäßig und entspricht den übergeordneten Zielen der Deregulierung, des Bürokratieabbaus und der Stärkung der Eigenverantwortung der Verpflichteten. Aufgrund aktueller europa- und bundesrechtlicher Vorschriften ist Bayern nun dazu verpflichtet, ein anlassunabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen einzuführen. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie bereitet derzeit gemeinsam mit der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr eine Novellierung der landesrechtlichen Zuständigkeits - und Durchführungsverordnung der EnEV vor. 5. a) Wie hoch ist der Energieverbrauchsanteil von Klimaanlagen in Bayern (bitte nach Primärenergiearten unterscheiden)? b) Wie hoch ist der Energieverbrauchsanteil von Klimaanlagen bis 12 kW Leistung? Der Energieverbrauchsanteil von Klimaanlagen in Bayern ist nicht bekannt. Die amtliche Energiestatistik erhebt zwar energieträgerscharf die Höhe des Energieverbrauchs, jedoch ist es nicht möglich, die korrelierende verbrauchsursächliche Anwendung zu erfassen. Unabhängig davon sind Klimaanlagen Letztverbraucher, bei denen Endenergie verwendet wird. Eine Unterscheidung nach Primärenergiearten ist daher nicht möglich.