Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Herbert Kränzlein SPD vom 06.07.2016 Zellenbelegung in Justizvollzugsanstalten Wie das Landsberger Tagblatt am 01.07.16 berichtete, klagt ein Strafgefangener der Justizvollzugsanstalt in Landsberg gegen die Art seiner Unterbringung. Er begründet dies mit der Tatsache, dass er gemeinsam mit drei anderen Häftlingen in einer 16 qm großen Zelle untergebracht war. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. a) Welche Mindestzellengrößen sind aus Sicht der Staatsregierung für b) einen Gefangenen, c) zwei Gefangene, d) drei Gefangene, e) vier Gefangene vorzusehen? 2. a) Gibt es bayerische Justizvollzugsanstalten, in denen die unter Frage 1 genannte Zellengröße unterschritten wird? b) Wenn ja, warum wird dies geduldet? 3. a) Gibt es weitere Fälle, in denen Strafgefangene aufgrund der Zellengröße in Kombination mit der darin untergebrachten Zahl an Gefangenen gegen den Freistaat Bayern geklagt haben? b) Wenn ja, mit welchem Ergebnis wurden die Verfahren abgeschlossen? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 03.08.2016 Zu 1.: Gemäß Verwaltungsvorschriften VV zu Art. 170 Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG und IB 7.4 der Empfehlungen für den Bau von Justizvollzugsanstalten sollen Hafträume für die Einzelunterbringung von Gefangenen so geplant werden, dass sie einschließlich der WC-Kabine eine Grundfläche von 9 m2 haben. Die Gemeinschaftshafträume sollen für zwei bis drei Gefangene ausgelegt werden. Sie sollen eine Grundfläche von 15 m2 (für zwei Gefangene) bzw. 21 m2 (für drei Gefangene) einschließlich WC-Kabine nicht unterschreiten. Zu 2.: Die unter 1. genannten Haftraumgrößen werden den Flächenbedarfsplänen beim Neubau von Justizvollzugsanstalten zugrunde gelegt. In den Altbauten sind teilweise bauliche Vorgaben aus der Vergangenheit anzutreffen, welche die idealen Haftraumgrößen unterschreiten. Eine entsprechende Vergrößerung dieser Hafträume im Bestand hätte einen exorbitanten Baubedarf mit nicht absehbaren Kosten zur Folge. Die den Gefangenen zur Verfügung stehenden Raumgrößen entsprechen jeweils den Vorgaben der Rechtsprechung . Zu 3. a)–b).: Ja. Einheitliche statistische Daten zu Zahl und Ergebnis von entsprechenden Entschädigungsklagen werden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz nicht erhoben. Das Staatsministerium der Justiz erlangt im Berichtswege von ausgewählten Verfahren, insbesondere solchen , bei denen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht angestrengt wird, Kenntnis. In den bayerischen Justizvollzugsanstalten selbst wird die Praxis zur Erfassung der genannten Vorgänge unterschiedlich gehandhabt . Eine zuverlässige Aussage über die Zahl und den jeweiligen Ausgang der insoweit eingereichten Klagen ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Eine bayernweite händische Durchsicht aller relevanten Gefangenenpersonalakten wäre angesichts des Umstands, dass alleine im Jahr 2015 fast 27.000 männliche und weibliche Gefangene in bayerischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert waren, mit einem nicht vertretbaren Aufwand verbunden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.10.2016 17/12769 Bayerischer Landtag