Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 20.06.2016 Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen durch die Kommunen Eine ordnungsgemäße Anmietung und ein transparenter Umgang durch und für die Gemeinde-(Stadt-)räte beim Abschluss von Mietverträgen zur Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen trägt zur besseren Akzeptanz in der Bevölkerung bei und verhindert Missbrauch. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Welche Kriterien gibt es für die Anmietung einer Unterkunft und wer überwacht diese Entscheidungen auf welche Weise? 2. Gibt es für diese Zwecke standardisierte Mietverträge und werden die Stadträte und Gemeinderäte über die abgeschlossenen Verträge informiert? 3. Welche zusätzlichen Kosten entstehen neben Miete und Nebenkosten? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 03.08.2016 Die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet : Zu 1.: Die Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte werden durch die Regierungen betrieben. Nach Art. 6 Abs. 1 Aufnahmegesetz – AufnG obliegt die sogenannte dezentrale Unterbringung den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Gemeinden. Bei der Anmietung von Unterkünften ist stets der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO zu beachten . Hierbei erfolgt eine Orientierung an den ortsüblichen Mietpreisen. Es gelten die allgemeinen Regeln der Aufsicht. Die Landratsämter handeln nach Art. 6 Abs. 1 Aufnahmegesetz – AufnG als Staatsbehörden. Die kreisfreien Gemeinden erfüllen eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises, sodass sie nach Art. 109 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung – GO der Fachaufsicht unterliegen. Der Ministerrat hat am 26.04.2016 beschlossen, dass im Rahmen der Anschlussunterbringung der Bereich der dezentralen Unterbringung deutlich verkleinert und somit eine Unterbringung wieder vorrangig in Gemeinschaftsunterkünften erfolgen soll. Neuanmietungen dezentraler Unterkünfte finden grundsätzlich nicht mehr statt. In Ausnahmefällen sind diese jedoch nach Rücksprache mit den Regierungen bzw. der Staatsregierung möglich. Zu 2.: Standardisierte Mietverträge werden von der Staatsregierung nicht vorgegeben. Über die Praxis der Information der Stadt- und Gemeinderäte über abgeschlossene Mietverträge vor Ort hat die Staatsregierung keine Erkenntnisse, weil diese im Bereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts liegt. Zu 3.: Handelt es sich nicht um einen reinen Mietvertrag, sondern liegt ein sogenannter Beherbergungsvertrag vor, so können neben den Mietkosten auch noch andere Kosten, insbesondere Verpflegung oder Reinigung anfallen. Für die Betreuung der dezentralen Unterkünfte wird den Landkreisen als Träger des Verwaltungsaufwands für die staatlichen Landratsämter und den kreisfreien Gemeinden nach Art. 8 AufnG eine Pauschale für sog. Hausverwalter erstattet . Der Pauschale wird ein Schlüssel von einem Hausverwalter je 75 in den dezentralen Unterkünften lebenden Personen zugrunde gelegt. Unberührt bleiben die Erstattung klassischer Hausmeisterdienste (im Sinne handwerklicher Leistungen) sowie die Erstattung ggfs. notwendiger Reinigungsdienste , sofern diese im Bedarfsfall von Dritten geleistet werden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.10.2016 17/12770 Bayerischer Landtag