Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Widmann FREIE WÄHLER vom 19.07.2016 Steuerliche Berechnung Parkplätze Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist der Staatsregierung bekannt, dass mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.03.2016 künftig Parkplätze im Tourismusbereich (Hotels, Pensionen etc.) nicht mehr mit 7 % Mehrwertsteuer, sondern mit 19 % ausgewiesen werden müssen? 2. Inwiefern ist dies auch dann rechtlich zulässig, wenn einzelne Betriebe in der Tourismus- und Gastronomiebranche die Parkplätze gar nicht gesondert in Rechnung stellen, sondern in den Gesamtzimmerpreis einrechnen? 3. Inwieweit ist dies aus Sicht der Staatsregierung eine Aushebelung der 7 % Besteuerung für Übernachtungen ? 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die Bürokratiebelastung , die sich daraus ergibt für a) Tourismus und Gastronomie, insbesondere kleine Hotels , Pensionen und Gasthöfe im ländlichen Raum, und b) die Finanzämter? 5. Ist die Staatsregierung auf Bundesebene schon aktiv geworden, um gegen diese neue, zusätzliche steuerliche und bürokratische Belastung der Tourismusbranche vorzugehen? a) Wenn ja, welche Maßnahmen wurden bereits getroffen ? b) Wenn nein, sind vonseiten der Staatsregierung noch Maßnahmen dagegen geplant (z. B. Gesetzesänderung etc.)? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 09.08.2016 1. Ist der Staatsregierung bekannt, dass mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.03.2016 künftig Parkplätze im Tourismusbereich (Hotels, Pensionen etc.) nicht mehr mit 7 % Mehrwertsteuer, sondern mit 19 % ausgewiesen werden müssen? Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. März 2016, XI R 11/14, führt zu keiner Änderung der bisherigen steuerlichen Behandlung der Überlassung von Parkplätzen in der Hotellerie . Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste unterlag bereits zuvor dem Regelsteuersatz von 19 %. Das geltende Umsatzsteuergesetz sieht die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf diese Umsätze nicht vor. 2. Inwiefern ist dies auch dann rechtlich zulässig, wenn einzelne Betriebe in der Tourismus- und Gastronomiebranche die Parkplätze gar nicht gesondert in Rechnung stellen, sondern in den Gesamtzimmerpreis einrechnen? Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Das Gesetz schreibt eine Aufteilung vor. 3. Inwieweit ist dies aus Sicht der Staatsregierung eine Aushebelung der 7 % Besteuerung für Übernachtungen ? Die Gewährung der Steuerermäßigung für reine Übernachtungsleistungen ist aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG sichergestellt. Folglich findet aus der Sicht der Staatsregierung eine Aushebelung der Besteuerung von Übernachtungsleistungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht statt. 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die Bürokratiebelastung , die sich daraus ergibt für a) Tourismus und Gastronomie, insbesondere kleine Hotels, Pensionen und Gasthöfe im ländlichen Raum, und b) die Finanzämter? Im Hinblick darauf, dass in der Hotellerie neben der Überlassung von Parkplätzen weitere Leistungen zum Regelsteuersatz von 19 % angeboten werden, bedarf es regelmäßig der Aufteilung des Entgelts für die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.10.2016 17/12790 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12790 Wird für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen . Schätzungsmaßstab kann hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein. Bei Übernachtungsleistungen, die mit verschiedenen anderen Leistungen (z. B. Abgabe eines Frühstücks, Überlassung von Parkplätzen, Nutzung von Saunaeinrichtungen, Überlassung von Fitnessgeräten) zu einem Pauschalpreis angeboten werden, lässt die Finanzverwaltung für die Aufteilung des Entgelts eine Vereinfachungsregelung zu. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht begünstigten Leistungen (Umsatzsteuersatz 19 %) in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Insofern gibt es unbürokratische Regelungen. 5. Ist die Staatsregierung auf Bundesebene schon aktiv geworden, um gegen diese neue, zusätzliche steuerliche und bürokratische Belastung der Tourismusbranche vorzugehen? a) Wenn ja, welche Maßnahmen wurden bereits getroffen ? b) Wenn nein, sind vonseiten der Staatsregierung noch Maßnahmen dagegen geplant (z. B. Gesetzesänderung etc.)? Es handelt sich vorliegend nicht um eine neue, zusätzliche steuerliche und bürokratische Belastung der Tourismusbranche . Auf die Antwort zu Frage 1 wird hingewiesen.