Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 13.07.2016 Förderung freiwillige Kooperationen von Landwirten mit Wasserzweckverbänden Landwirte, die freiwillige Kooperationen mit Wasserzweckverbänden eingehen und sich nachweislich grundwasserschonend betätigen, erleiden dadurch wirtschaftliche Nachteile . Ich frage die Staatsregierung: 1. Wo werden freiwillige Kooperationen von Landwirten mit Wasserzweckverbänden im Hinblick auf eine Einschränkung des Düngemitteleinsatzes in Wasserschutzgebieten durchgeführt (aufgelistet nach Regierungsbezirken , Landkreisen und kreisfreien Städten)? 2. Bei welchen dieser Kooperationen aus der Frage 1 gibt es eine nachgelagerte Erfolgskontrolle durch Bodenproben ? 3. a) Welchen Ausgleich von nachgewiesenen Mehrkosten bieten die in 1. genannten Wasserzweckverbände an, wenn grundwasserschonende Mittel eingesetzt werden , die bei derzeitiger Marktlage doch erheblich teurer sind, als die weitverbreitet eingesetzten Mittel? b) In welcher Höhe werden bei freiwilligen Kooperationen staatliche Ausgleichszahlungen (Angabe in Euro pro Hektar) geleistet (bitte aufgelistet nach Regierungsbezirken , Landkreisen und kreisfreien Städten)? 4. a) Welche besonderen Regelungen gibt es im Zusammenhang mit Sonderkulturen (beispielsweise im Hopfenanbau )? b) Wie verhält es sich mit Flächen außerhalb ausgewiesener Wasserschutzgebiete, unter dem Aspekt, dass nachweislich die Gebietskulissen der Wasserschutzgebiete nicht identisch sind mit dem jeweiligen Einzugsbereich der durch Brunnen erschlossenen Grundwasserpotenziale ? 5. a) Sieht die Staatsregierung bei der Förderung freiwilliger Kooperationen von Landwirten mit Wasserzweckverbänden im Hinblick auf eine Einschränkung des Düngemitteleinsatzes in Wasserschutzgebieten aktuellen Handlungsbedarf? b) Sieht die Staatsregierung bei der Ausweisung von Wasserschutzgebieten aktuellen Handlungsbedarf? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12.08.2016 1. Wo werden freiwillige Kooperationen von Landwirten mit Wasserzweckverbänden im Hinblick auf eine Einschränkung des Düngemitteleinsatzes in Wasserschutzgebieten durchgeführt (aufgelistet nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? Die Kooperationen zwischen Landwirten und Trägern der öffentlichen Trinkwasserversorgung beruhen auf privatrechtlichen Vereinbarungen. Sie unterliegen weder einer staatlichen Kontrolle noch ist der Staat an der Ausgestaltung der Verträge direkt beteiligt. Die Fachbehörden bieten den Vertragsparteien jedoch fachliche Unterstützung an. Hierzu hat das damalige Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft im Jahr 1999 den Materialienband Nr. 86 „Kooperationsmodelle zur grundwasserschonenden Landbewirtschaftung in Trinkwassereinzugsgebieten “ herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurden 1998 folgende Daten durch eine Umfrage erhoben: Geschlossene Verträge bzw. Vertragsmuster fertig ausgearbeitet Oberbayern Niederbayern Oberpfalz Oberfranken Mittelfranken Unterfranken Schwaben 40 6 10 26 29 21 12 Derzeit wird die Zahl der Wasserversorgungsunternehmen (WVU) in Bayern, die freiwillige Verträge mit Landwirten in ihren Trinkwassereinzugsgebieten anbieten, auf weit über 200 geschätzt. Aktuelle Ausführungen zu diesen Kooperationen sind im Internetangebot des Bayer. Landesamts für Umwelt (LfU) verfügbar in der Rubrik Wasser – Trinkwasser – Trinkwasserschutzgebiete – Kooperation mit Landwirten: http://www.lfu.bayern.de/wasser/trinkwasserschutzgebiete/ kooperation_mit_landwirten/index.htm Für eine geplante Aktualisierung des o. g. Materialienbandes erhebt das LfU derzeit erneut die Kooperationsverträge durch eine Umfrage bei den WVU. Mit den Ergebnissen der Umfrage ist in einigen Monaten zu rechnen. Da das LfU den Inhalt privatrechtlicher Verträge abfragt, erfolgt die Informationsabgabe auf freiwilliger Basis. Eine vollständige Erfassung aller Vereinbarungen ist daher nicht zu erwarten. 2. Bei welchen dieser Kooperationen aus der Frage 1 gibt es eine nachgelagerte Erfolgskontrolle durch Bodenproben? Der Erfolg der vereinbarten Maßnahmen kann z. B. durch Bodenuntersuchungen auf mineralisierten Stickstoff (Nmin) kontrolliert werden. Bei der letzten Umfrage 1998 waren solche Untersuchungen bei folgenden Kooperationen Bestandteil der Vereinbarungen: Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.10.2016 17/12804 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12804 Oberbayern Niederbayern Oberpfalz Oberfranken Mittelfranken Unterfranken Schwaben 18 5 10 20 26 15 10 Aktuelle Daten werden derzeit erhoben (siehe auch Antwort zu Frage 1). 3. a) Welchen Ausgleich von nachgewiesenen Mehrkosten bieten die in 1. genannten Wasserzweckverbände an, wenn grundwasserschonende Mittel eingesetzt werden, die bei derzeitiger Marktlage doch erheblich teurer sind, als die weitverbreitet eingesetzten Mittel? Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird zwischen den Vertragspartnern verhandelt. In der Regel werden die vom Landwirt nachgewiesenen Mehrkosten erstattet. b) In welcher Höhe werden bei freiwilligen Kooperationen staatliche Ausgleichszahlungen (Angabe in Euro pro Hektar) geleistet (bitte aufgelistet nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? Freiwillige Kooperationsvereinbarungen werden zwischen Landwirten und den WVU geschlossen. Staatliche Zahlungen werden nicht geleistet. Die Ausgleichsbeträge können je nach Umfang der vereinbarten Pflichten des Landwirts von rd. 30 bis zu mehreren Hundert Euro je Hektar und Jahr reichen. 4. a) Welche besonderen Regelungen gibt es im Zusammenhang mit Sonderkulturen (beispielsweise im Hopfenanbau)? Die Kooperationen beruhen auf privatrechtlichen Vereinbarungen . Es gibt keine staatlichen Regelungen für freiwillige Kooperationen. b) Wie verhält es sich mit Flächen außerhalb ausgewiesener Wasserschutzgebiete, unter dem Aspekt , dass nachweislich die Gebietskulissen der Wasserschutzgebiete nicht identisch sind mit dem jeweiligen Einzugsbereich der durch Brunnen erschlossenen Grundwasserpotenziale? Wasserschutzgebiete sind das wichtigste und einzig praktikable Instrument für einen dauerhaften Schutz der hochempfindlichen Teile der Einzugsgebiete. Neben den ordnungsrechtlichen Regelungen in Wasserschutzgebieten, die die Mindestanforderungen an die Landbewirtschaftung abdecken müssen, bieten sich weitere Maßnahmen im Sinne gezielter Kooperationen an. Diese werden ausdrücklich für das gesamte Brunnen- oder Quelleinzugsgebiet empfohlen, also auch auf Flächen außerhalb der festgesetzten Wasserschutzgebiete (siehe Antwort zu Frage 1). Über Art und Umfang der Kooperationsvereinbarungen entscheiden die Vertragspartner vor Ort anhand der spezifischen örtlichen Zielsetzungen. 5. a) Sieht die Staatsregierung bei der Förderung freiwilliger Kooperationen von Landwirten mit Wasserzweckverbänden im Hinblick auf eine Einschränkung des Düngemitteleinsatzes in Wasserschutzgebieten aktuellen Handlungsbedarf? Die Umsetzung freiwilliger Maßnahmen für die grundwasserverträgliche Landwirtschaft wird durch das Kulturlandschaftsprogramm gefördert. Eine staatliche Förderung freiwilliger Kooperationen findet nicht statt. Die Staatsregierung bietet fachliche Unterstützung an (siehe Antwort zu Frage 1), sieht aber keinen aktuellen Handlungsbedarf für eine Förderung. b) Sieht die Staatsregierung bei der Ausweisung von Wasserschutzgebieten aktuellen Handlungsbedarf ? Die Ausweisung und Anpassung von Trinkwasserschutzgebieten ist eine ständige Aufgabe der unteren Wasserrechtsbehörden und der Wasserwirtschaftsämter, die in Zusammenarbeit mit den WVU je nach Erfordernis erledigt wird.