Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.07.2016 Auskunftsrecht § 36 BayDSG Da am 30. Dezember 2015 eine Änderung des § 36 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) in Kraft getreten ist, mit der ein Auskunftsrecht (in den Beratungen zur Gesetzesänderung als „Informationsfreiheit light“ bezeichnet) eingeführt worden ist, frage ich die Staatsregierung: 1. In welchem Umfang wird dieses Auskunftsrecht bislang in Anspruch genommen? 2. Welcher Art sind diese Anfragen? 3. Auf welche Themenkreise beziehen sich die Anfragen? 4. Treten bei der Bearbeitung dieser Anfragen bislang Probleme auf? Wenn ja, welcher Art sind diese Probleme? 5. An welche Behörden sind diese Anfragen gerichtet? Wie viele dieser Anfragen waren direkt an Staatsministerien und an die Staatskanzlei gerichtet? 6. Hat sich die Einführung dieses Auskunftsrecht aus Sicht der Staatsregierung bislang bewährt? 7. Gibt es Bedarf, Änderungen (Erweiterungen oder Verkürzungen des Anspruchs oder irgendwelche anderen Arten von Änderungen) an diesem Auskunftsrecht vorzunehmen ? 8. Wurden Anfragen als unzulässig abgelehnt? Wenn ja, in welchem Umfang und aus welchen Gründen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 08.08.2016 1. In welchem Umfang wird dieses Auskunftsrecht bislang in Anspruch genommen? 2. Welcher Art sind diese Anfragen? 3. Auf welche Themenkreise beziehen sich die Anfragen ? 4. Treten bei der Bearbeitung dieser Anfragen bislang Probleme auf? Wenn ja, welcher Art sind diese Probleme ? Bei der Bearbeitung von Auskünften nach Art. 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) wie aufgrund der zahlreichen weiteren Informationszugangsrechte im Fachrecht des Bundes und der Länder handelt es sich auf allen staatlichen und kommunalen Ebenen um einen Alltagsvorgang . Über derartige Alltagsvorgänge werden grundsätzlich keine besonderen Statistiken geführt. Die erbetenen Zahlen zu Anfragen auf Grundlage der zum 30.12.2015 in Kraft getretenen Regelung eines allgemeinen Auskunftsrechts (Art. 36 BayDSG) liegen daher weder aus allgemeinen Geschäftsstatistiken noch anderweitigen Informationen oder sonstigen Verzeichnissen vor. Hinzu kommt, dass Art. 36 BayDSG nur eine von zahlreichen je nach Fallgestaltung entscheidungserheblichen Grundlagen für die Gewährung von Auskünften oder besonderen Informationszugangswünschen darstellt, die vom Bürger in seinem Auskunftsbegehren nicht eigens angegeben, sondern nur von der Behörde bei der Einzelfallprüfung des Informationsbegehrens angewandt werden muss. Selbst eine Erhebung der Fallzahlen aller Auskunftsbegehren würde daher nur bei rückwirkender Überprüfung jedes Einzelvorgangs die von den Fragestellungen geforderten Einzelangaben zu spezifischen Vollzugserfahrungen mit Art. 36 BayDSG erlauben. Eine solche umfassende Abfrage und belastbare Erhebung bei sämtlichen von der Fragestellung betroffenen staatlichen und kommunalen Behörden im Freistaat Bayern wäre innerhalb der für die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage eingeräumten Frist nicht leistbar. Da die erbetenen Fallzahlen nicht verfügbar sind, ist auch die Beantwortung inhaltlicher Einzelfragen Nr. 2 bis 4 nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 5 der Schriftlichen Anfrage der Frau Abgeordneten Osgyan vom 13. April 2016 betreffend 100-Tages-Bilanz nach Einführung des Bayerischen E-Government-Gesetzes (LT-Drs. 17/11578) verwiesen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.10.2016 17/12811 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12811 5. An welche Behörden sind diese Anfragen gerichtet? Wie viele dieser Anfragen waren direkt an Staatsministerien und an die Staatskanzlei gerichtet? Aus den bereits bei der Beantwortung der Fragen 1 bis 4 dargelegten Gründen können keine Aussagen dazu getroffen werden, an welche Behörden Anfragen nach Art. 36 BayDSG gerichtet werden. Auch bezüglich der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs direkt gegenüber den Staatsministerien und der Staatskanzlei liegen zunächst weder aus Geschäftsstatistiken noch aus sonstigen Verzeichnissen vorhandene Informationen vor. Zur Beantwortung der Fragestellung hat das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr deshalb die Ressorts sowie die Staatskanzlei um Stellungnahme gebeten, ob ihnen entsprechend der Fragestellung seit Inkrafttreten des Art. 36 BayDSG auf diese Rechtsgrundlage gestützte Auskunftsbegehren zugegangen sind. Zu dieser Abfrage hat lediglich das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mitgeteilt, dass dort ein Antrag auf Auskunft eingegangen sei, der direkt auf Art. 36 BayDSG gestützt worden sei. Für diesen Antrag sei jedoch der Anwendungsbereich des Art. 36 BayDSG nicht eröffnet gewesen , weil er nach vorrangigem Fachrecht (Presserecht) zu behandeln gewesen sei. Weitere Rückmeldungen betreffen nicht ausdrücklich auf Art. 36 BayDSG gestützte Anfragen, z. B. zu nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sowie zu Gerichtsentscheidungen . 6. Hat sich die Einführung dieses Auskunftsrecht aus Sicht der Staatsregierung bislang bewährt? Bisher haben sich keine Hinweise ergeben, die die Ziele des Gesetzgebers infrage stellen. Der für die Überwachung der Anwendung des Auskunftsrechts zuständige Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat zwischenzeitlich auf seiner Homepage unter der Rubrik „Auskunftsanspruch – Wie Sie das allgemeine Auskunftsrecht geltend machen“ nähere Informationen für Bürgerinnen und Bürger veröffentlicht, die einen weiteren Beitrag dazu leisten, die Ausübung des Auskunftsanspruchs im Alltag zu erleichtern. 7. Gibt es Bedarf, Änderungen (Erweiterungen oder Verkürzungen des Anspruchs oder irgendwelche anderen Arten von Änderungen) an diesem Auskunftsrecht vorzunehmen? Die unter den Fragen 1 bis 5 dargestellten und in der Antwort zu Frage 6 bewerteten Vollzugserfahrungen lassen keinen Bedarf für eine Änderung der Regelung erkennen. 8. Wurden Anfragen als unzulässig abgelehnt? Wenn ja, in welchem Umfang und aus welchen Gründen? Auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 5 wird verwiesen.