Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 12.07.2016 Zwangsmedikationen und Zwangsfixierungen in Einrichtungen des bayerischen Maßregelvollzugs Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Zwangsmedikationen und Zwangsfixierungen erfolgten zwischen 2005 und 2015 in allen Einrichtungen des bayerischen Maßregelvollzugs (bitte aufgelistet nach Einrichtungen)? 2. Wie viele Zwangsmedikationen und Zwangsfixierungen erfolgten nach vorhergehender richterlicher Genehmigung (bitte aufgelistet nach Einrichtungen)? 3. Über welchen Zeitraum erfolgten die Zwangsmedikationen und Zwangsfixierungen (bitte aufgelistet nach Einrichtungen )? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 19.08.2016 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Zwangsbehandlungen und Fixierungen müssen entsprechend den Vorgaben des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes ausgeführt werden. Dabei muss von allen Beteiligten darauf geachtet werden, dass sie auf das notwendige Maß beschränkt werden und dass in den Maßregelvollzugseinrichtungen generell sowie in jedem Einzelfall die Anwendung milderer Mittel geprüft wird. Der Überwachung von Zwangsbehandlungen und Fixierungen kommt eine besondere Bedeutung zu. Aus diesem Grund lässt sich das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration von der Fachaufsichtsbehörde einmal jährlich erstmalig bis Ende Oktober 2016 über Zwangsbehandlungen und Fixierungen in den bayerischen Maßregelvollzugseinrichtungen berichten. Für die Vergangenheit liegen der Staatsregierung zu Zwangsbehandlungen und Fixierungen keine umfassenden Erkenntnisse vor. Eine Auswertung der in den Patientenakten vorhandenen Daten für die Jahre 2005 bis 2015 würde eine händische Aktensichtung durch die Bezirke erfordern, was einen Aufwand zur Folge hätte, der nicht leistbar ist. Zu 1.: Nach Auskunft der für den Maßregelvollzug zuständigen Bezirke werden Behandlungsmaßnahmen und Fixierungen ohne die Einwilligung der untergebrachten Person sorgfältig und nachvollziehbar in den Patientenakten dokumentiert. Entsprechende Daten wurden für die Jahre 2005 bis 2015 jedoch statistisch nicht erfasst. Zu 2.: Seit Inkrafttreten des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) zum 01.08.2015 muss, außer bei Gefahr in Verzug, vor jeder Behandlungsmaßnahme oder Fixierung, in welche die untergebrachte Person nicht einwilligt, eine gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer eingeholt werden (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. §§ 110, 138 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) bzw. Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayMRVG i. V. m. §§ 110, 138 Abs. 3 StVollzG). Vor dem Erlass des BayMRVG war vor der Durchführung einer Behandlungsmaßnahme oder einer Fixierung ohne oder gegen den erklärten Willen der untergebrachten Person die Einholung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Nach Auskunft der bayerischen Bezirke wurden Daten zur Frage, wie viele Behandlungsmaßnahmen und Fixierungen ohne die Einwilligung der untergebrachten Person nach vorhergehender richterlicher Genehmigung erfolgten, für die Jahre 2005 bis 2015 statistisch nicht erfasst. Zu 3.: Eine Behandlungsmaßnahme, in welche die untergebrachte Person nicht einwilligt, darf gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayMRVG die Dauer von 12 Wochen nicht überschreiten. Gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayMRVG darf die Behandlungsdauer verlängert werden. Fixierungen ohne die Einwilligung der untergebrachten Person dürfen gemäß Art. 26 Abs. 2 BayMRVG nur befristet, längstens für die Dauer von 24 Stunden, angeordnet werden. Dies schließt nicht aus, dass eine erneute Fixierung aufgrund einer neuen ärztlichen Prüfung und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 26 Abs. 1 BayMRVG angeordnet werden kann. Nach Auskunft der bayerischen Bezirke wurden Daten zur Frage, über welchen Zeitraum Zwangsbehandlungen und Zwangsfixierungen erfolgten, für die Jahre 2005 bis 2015 statistisch nicht erfasst. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.10.2016 17/12832 Bayerischer Landtag