Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 02.05.2016 Tarnpapiere von Werner Mauss Ich frage die Staatsregierung: 1. Haben Behörden des Freistaats Bayern für Werner Mauss Tarnpapiere (Tarndokumente, Tarnmittel o. a.) ausgestellt (bitte nach Behörden und Zeitpunkten auflisten)? 2. Haben Behörden des Freistaats Bayern zur Ausstellung von Tarnpapieren für Werner Mauss beigetragen? 3. Zu welchem Zeitpunkt wurden etwaige Tarndokumente des Privatagenten Werner Mauss an bayerische Behörden nach Kenntnis der Staatsregierung zurückgegeben (bitte nach Behörden, Zeitpunkten und Art des Dokumentes auflisten)? Welche Behörden des Freistaats Bayern haben nach Kenntnis der Staatsregierung Werner Mauss beauftragt (bitte nach Behörden, Zeitpunkten und Art des Auftrags auflisten)? 4. Haben Behörden des Freistaats Bayern nach Kenntnis der Staatsregierung Werner Mauss gegenüber zuvor begonnene Aufträge weitergeführt oder ihn mit Mitteln zur Auftragserfüllung ausgestattet (bitte nach Behörden und Umfang der Mittel des Auftrags auflisten)? 5. Welche Behörden des Freistaats Bayern haben nach Kenntnis der Staatsregierung Werner Mauss eine Vergütung gezahlt oder sonstige geldwerte Leistungen in welcher Höhe gewährt (bitte nach Behörden und Umfang der geldwerten Leistung auflisten)? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 18.08.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: 1. Haben Behörden des Freistaats Bayern für Werner Mauss Tarnpapiere (Tarndokumente, Tarnmittel o. a.) ausgestellt (bitte nach Behörden und Zeitpunkten auflisten)? 2. Haben Behörden des Freistaats Bayern zur Ausstellung von Tarnpapieren für Werner Mauss beigetragen ? Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz veranlasste für Werner Mauss in drei Fällen die Ausstellung von Tarnpapieren: (a) Im Jahr 1971 stellte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz im Auftrag des Staatsministeriums des Innern für eine Bundesbehörde ein Tarndokument aus. Die Begleitumstände der Ausstellung können den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. (b) Im Jahr 1984 wurden ein weiteres Mal im Auftrag des Staatsministeriums des Innern Tarnpapiere ausgestellt. Die Begleitumstände der Ausstellung können den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. (c) Im Jahr 1992 bat erneut eine Bundesbehörde in Amtshilfe um die Ausstellung von Tarndokumenten. Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz stellte im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums des Innern Tarnpapiere aus.. Für den Bereich des Staatsministeriums der Justiz wird auf die Beantwortung vom 23. Februar 2015 der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Dr. Dürr (LT-Drs. 17/5397) zu den Fragen 3 bis 3.2 vom 21. Januar 2015 verwiesen. In dem darin genannten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I gegen unbekannt wegen des Verdachts der Erpressung zum Nachteil der Angehörigen des verstorbenen Friedrich Karl Flick in Zusammenhang mit dem Verschwinden von dessen Leiche hat die Staatsanwaltschaft München I am 8. Juni 2009 auf Anfrage des Bayerischen Landeskriminalamts die Zustimmung zur Ausstellung von Tarnpapieren an Herrn Mauss nicht erteilt. In dem genannten Verfahren wandte sich das Landeskriminalamt Kärnten mit Schreiben vom 15. Juni 2009 erneut an das Bayerische Landeskriminalamt und bat in Amtshilfe um Ausstellung von Tarnpapieren für Werner Mauss aus Aspekten der Gefahrenabwehr. Die Ausstellung von entsprechenden Dokumenten wurde nach sorgfältiger Prüfung durch das Bayerische Landeskriminalamt daraufhin beim Kreisverwaltungsreferat München initiiert. Die Dokumente wurden für den Fall bereitgehalten, dass diese zum Schutz von Werner Mauss zwingend erforderlich sind. Letztlich wurden diese Dokumente nicht ausgehändigt und verblieben durchgehend im behördlichen Gewahrsam. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.10.2016 17/12840 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12840 In einem anderen Ermittlungsverfahren haben die Staatsanwaltschaft München I sowie das Bayerische Landeskriminalamt zur Gefährdungseinschätzung Stellung genommen. Aufgrund dieser Stellungnahmen kam es allerdings nicht zur Ausstellung von Tarnpapieren. Im Übrigen wurden Werner Mauss nach Kenntnis der Staatsregierung keine Tarnpapiere durch staatliche Behörden ausgehändigt bzw. es haben keine staatlichen Behörden zur Ausstellung beigetragen. 3. Zu welchem Zeitpunkt wurden etwaige Tarndokumente des Privatagenten Werner Mauss an bayerische Behörden nach Kenntnis der Staatsregierung zurückgegeben (bitte nach Behörden, Zeitpunkten und Art des Dokumentes auflisten)? Welche Behörden des Freistaats Bayern haben nach Kenntnis der Staatsregierung Werner Mauss beauftragt (bitte nach Behörden, Zeitpunkten und Art des Auftrags auflisten )? 4. Haben Behörden des Freistaats Bayern nach Kenntnis der Staatsregierung Werner Mauss gegenüber zuvor begonnene Aufträge weitergeführt oder ihn mit Mitteln zur Auftragserfüllung ausgestattet (bitte nach Behörden und Umfang der Mittel des Auftrags auflisten )? 5. Welche Behörden des Freistaats Bayern haben nach Kenntnis der Staatsregierung Werner Mauss eine Vergütung gezahlt oder sonstige geldwerte Leistungen in welcher Höhe gewährt (bitte nach Behörden und Umfang der geldwerten Leistung auflisten)? Für den Bereich des Verfassungsschutzes lässt sich hierzu Folgendes anführen: (a) Die Ausstellung des Tarndokuments im Jahr 1971 erfolgte in Amtshilfe für eine Bundesbehörde. Durch diese Behörde wurde das Dokument eingezogen und vernichtet . Der Zeitpunkt der Einziehung geht aus dem vorliegenden Aktenbestand nicht hervor. Ob Werner Mauss in Zusammenhang mit der Ausstellung dieser Tarnpapiere oder in anderem Zusammenhang durch den Freistaat Bayern beauftragt wurde, Aufträge weitergeführt wurden oder Werner Mauss mit Mitteln zur Auftragserfüllung ausgestattet wurde, kann aus der bestehenden Aktenlage nicht entnommen werden. Ebenso wenig lässt sich aus der Aktenlage nachvollziehen, ob Geldleistungen in Zusammenhang mit der Ausstellung dieser Tarnpapiere oder in anderem Zusammenhang erfolgten . (b) Die 1984 ausgestellten Tarnpapiere wurden am 18.02.1986 im Staatsministerium des Innern eingezogen und nach Verschlusssachenanweisung vernichtet. Ob Werner Mauss in Zusammenhang mit der Ausstellung dieser Tarnpapiere oder in anderem Zusammenhang durch den Freistaat Bayern beauftragt wurde, Aufträge weitergeführt wurden oder Werner Mauss mit Mitteln zur Auftragserfüllung ausgestattet wurde, kann aus der bestehenden Aktenlage nicht entnommen werden. Ebenso wenig lässt sich aus der Aktenlage nachvollziehen, ob Geldleistungen in Zusammenhang mit der Ausstellung dieser Tarnpapiere oder in anderem Zusammenhang erfolgten . (c) Die Ausstellung der Tarnpapiere im Jahr 1992 erfolgte in Amtshilfe für eine Bundesbehörde. Eine Rückgabe der ausgestellten Tarnpapiere ist in der Aktenlage des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern nicht vermerkt . Bezüglich der Verlängerung und Einziehung der Papiere wurde von keiner Behörde an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr herangetreten . Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz oder das Staatsministerium des Innern haben Werner Mauss in Zusammenhang mit der Ausstellung dieser Tarnpapiere zu keinem Zeitpunkt Aufträge erteilt, Aufträge weiterverfolgt oder Werner Mauss mit Mitteln zur Auftragserfüllung ausgestattet . Eine Vergütung oder eine Gewährung geldwerter Leistungen erfolgte durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz nicht. Für den Justizbereich wird der Terminus „zuvor begonnene Aufträge“ so verstanden, dass jeweils ein Auftrag von Staatsanwaltschaften zur Durchführung von Ermittlungen gemeint sein soll. Ein entsprechender Auftrag ist, soweit dies aufgrund der nach den Aufbewahrungsfristen noch vorliegenden Unterlagen und des Erinnerungsvermögens von Beteiligten nachvollzogen werden kann, im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft München nicht erteilt und daher auch nicht „fortgeführt“ worden. Ebenso ist eine etwaige Ausstattung des Herrn Mauss mit „Mitteln zur Auftragserfüllung“ nach dem Kenntnisstand der Generalstaatsanwaltschaft München nicht erfolgt. Auch die Generalstaatsanwaltschaften Nürnberg und Bamberg haben für ihren Bereich jeweils Fehlanzeige erstattet. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung, ausweislich vorliegender Unterlagen und Stellungnahmen, auch ansonsten keine Erkenntnisse vor, dass Werner Mauss vonseiten des Freistaats Bayern Aufträge erteilt, Aufträge weiterverfolgt oder Werner Mauss mit Mitteln zur Auftragserfüllung ausgestattet wurde. Eine Vergütung oder eine Gewährung geldwerter Leistungen erfolgte nicht. Auch in den Folgejahren erfolgte keine Beauftragung, Weiterführung begonnener Aufträge, Ausstattung mit Mitteln zur Auftragserfüllung oder Vergütungen gleich welcher Art.