Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 02.08.2016 Hindernisse für gas- oder wasserstoffbetriebene Fahrzeuge in Parkhäusern und Garagen Ich frage die Staatsregierung: 1. Gibt es aufgrund der in Bayern geltenden, rechtlichen Vorschriften für Kfz mit einem Gas- bzw. Wasserstofftank Einschränkungen bei der Benutzung von Parkhäusern, Garagen oder sonstigen Stellplätzen, und falls ja, welche sind dies und auf welchen Rechtsvorschriften beruhen diese? 2. Tragen Parkhausbetreiber oder Vermieter von Garagen oder sonstigen Stellplätzen die Verantwortung für auftretende Unfälle durch parkende Fahrzeuge mit Gas- oder Wasserstofftanks? 3. Sind der Staatsregierung Einschränkungen für Kfz mit einem Gas- bzw. Wasserstofftank bei Parkhäusern oder vermieteten Garagen oder sonstigen Stellplätzen seitens privater oder öffentlicher Betreiber/Vermieter bekannt? 4. Sieht die Staatsregierung bezüglich der Fragen 1 und 2 regulatorischen Handlungsbedarf (z. B. bei der Garagenund Stellplatzverordnung GaStellV) im Hinblick auf einen zu erwartenden Anstieg von gas- und wasserstoffbetriebenen (Hybrid-)fahrzeugen im Zuge der angestrebten Reduzierung von Treibhausemmissionen im Straßenverkehr ? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 28.08.2016 Zu 1.: Die geltende Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) sieht für Kfz mit Gas- bzw. Wasserstofftank keine Einschränkungen vor, ebenso wenig wie für Fahrzeuge mit Elektromotor. Mit Änderung der Garagenverordnung vom 30. November 1993 wurden die Einschränkungen für das Abstellen von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen in Garagen (§ 19 GaV 1973) aufgehoben. Zu 2.: Nachdem die GaStellV für das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Garagen keine hinsichtlich der Antriebsart unterschiedlichen Regelungen trifft, unterscheiden sich auch die Verantwortlichkeiten der Parkhausbetreiber oder Vermieter von Garagen nicht nach der Antriebsart der eingestellten Kraftfahrzeuge. Zu 3.: Fälle mit Einschränkungen für das Abstellen von Kfz mit Gas- bzw. Wasserstofftank sind nicht bekannt; eine statistische Erfassung erfolgt nicht. Sollten vor dem Hintergrund der bis 1993 geltenden einschränkenden Regelungen in der Garagenverordnung auch entsprechende Auflagen in Baugenehmigungen aufgenommen worden sein, so können diese angesichts der aktuellen Rechtslage durch Änderung der Baugenehmigung entfallen. Zu 4.: Es besteht kein Handlungsbedarf zur Änderung der GaStellV. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.10.2016 17/12862 Bayerischer Landtag