Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Herbert Woerlein SPD vom 02.08.2016 Einhaltung rechtlicher Vorgaben in den bayerischen Schlachthöfen Bereits im Jahresbericht 2015 des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), der im Mai 2016 veröffentlicht wurde, gibt es auf der Seite 207 eine kurze Darstellung des Projektes „Vergleichende Überprüfung des Tierschutzes in Schlachthöfen anhand rechtlicher Vorgaben und fachlicher Leitparameter“. Dabei wurden die Stärken des Bayerischen Qualitätsmanagementsystems (QMS) gegenüber des Temple-Grandin-Audits, TGA, herausgestellt , die sich im Rahmen der Projektarbeit herauskristallisiert hatten. Nicht erwähnt wurden die tatsächlichen Ergebnisse der Studie, in der eine Kontrolle und Bewertung des Tierschutzes in 20 der 30 größten bayerischen Schlachthöfe anhand der Formblätter des QMS stattfand und in enger Zusammenarbeit mit der Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit des LGL im Rahmen der Schwerpunktkontrollen durchgeführt wurde. Überprüft wurden 5 reine Schweineschlachthöfe, 2 Rinderschlachthöfe und 13 Betriebe, die sowohl Schweine als auch Rinder schlachten. Die Ergebnisse zeigen, dass bezüglich des Tierschutzes nach QMS bei Schweinen nur ein Betrieb von 18 in die Kategorie 1 eingestuft werden konnte. Dieser Betrieb erfüllte die meisten rechtlichen Vorgaben, es besteht nach Ansicht der Projektleitung kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Vier der 18 Betriebe weisen bereits mittelgradige Abweichungen bei der Erfüllung der rechtlichen Vorgaben auf, es besteht Handlungsbedarf (Kategorie 2). 13 oder 72 % der 18 Betriebe verzeichnen gravierende Abweichungen von den rechtlichen Vorgaben, die unmittelbaren Handlungsbedarf erfordern (Kategorie 3). Bei den Rindern wurde ebenfalls nur 1 Betrieb der 15 Betriebe in die Kategorie 1 eingestuft, 5 Betriebe erfüllen Kategorie 2, 9 Betriebe fallen in die Kategorie 3. Das sind 60 % der überprüften Rinderschlachtbetriebe. Es wurden zum Teil massive und gravierende Verstöße gegen den Tierschutz festgestellt. In keinem einzigen Betrieb gab es keine gravierenden Mängel. Die Anzahl der gravierenden Mängel schwankt zwischen 8 und 19 pro Betrieb mit Schweine- und Rinderschlachtungen. Besonders besorgniserregend sind dabei die zahlreichen Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zur ordnungsgemäßen Betäubung und der sich anschließenden Entblutung der Tiere, dem eigentlichen Tötungsvorgang. Dies führt zu erheblichem Tierleid und stellt einen strafrechtlich relevanten Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. a) Seit wann sind der Staatsregierung die Ergebnisse der oben genannten Studie bekannt? b) Welche konkreten Maßnahmen wurden bei welchen Verstößen eingeleitet, um den aufgezeigten massiven und gravierenden Verstößen gegen den Tierschutz entgegenzuwirken? c) Welche weiteren konkreten Maßnahmen sind geplant, um die aufgezeigten Missstände abzustellen? 2. a) Wie viele Schlachtbetriebe gibt es derzeit in Bayern, die Schweine, Rinder oder beide Tiere schlachten (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirk, Schlachttieren und Größe des Schlachtbetriebs)? b) Wie viele Amtstierärzte/Veterinäre sind für die Kontrollen an den bayerischen Schlachthöfen, die oben genannte Tiere schlachten, zuständig (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirk)? c) Wie viele amtliche Tierärzte sind für die Kontrollen an den bayerischen Schlachthöfen, die oben genannte Tiere schlachten, zuständig (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirk)? 3. a) Welche Schlachtbetriebe werden einer umfassenden Kontrolle anhand der Formblätter des QMS unterzogen ? b) In welchen Zeitabständen werden Schlachtbetriebe dieser Kontrolle unterworfen? c) Hält die Staatsregierung die Anzahl und Effektivität der erfolgten Kontrollen an den Schlachthöfen angesichts der Ergebnisse der Studie für ausreichend? 4. a) In wie vielen bayerischen Schlachtbetrieben gibt es einen nach den rechtlichen Vorgaben benannten Tierschutzbeauftragten mit den dazu erforderlichen Fachkenntnissen ? b) In wie vielen bayerischen Schlachtbetrieben gibt es keinen nach den rechtlichen Vorgaben benannten Tierschutzbeauftragten mit den dazu erforderlichen Fachkenntnissen? c) Wie wird sichergestellt und überprüft, dass entsprechende Fachkenntnisse für die Aufgabe als Tierschutzbeauftragter vorliegen? 5. a) Wie wird sichergestellt und überprüft, dass nach den rechtlichen Vorgaben ein Sachkundenachweis für alle Tätigkeiten mit lebenden Tieren, insbesondere für die Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung und für die Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung bei allen Personen, die mit diesen Aufgaben betraut sind, vorliegt? b) Was geschieht, wenn ein erforderlicher Sachkundenachweis nicht vorliegt? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 04.11.2016 17/12871 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12871 c) Mit welchen Sanktionen hat ein Betrieb zu rechnen, der Personal in den oben beschriebenen Tätigkeiten ohne Sachkundenachweis oder Tierschutzbeauftragte ohne erforderliche Fachkenntnisse beschäftigt? 6. a) Wie wird sichergestellt und überprüft, dass nur fachkundiges und geschultes Personal den Betäubungsvorgang vornimmt? b) In wie vielen bayerischen Schlachtbetrieben werden regelmäßige Pausen oder Personalwechsel in regelmäßigen Abständen bei den Personen ermöglicht, die mit dem Betäubungsvorgang betraut sind? c) In wie vielen bayerischen Schlachtbetrieben werden Personen, die mit dem Betäubungsvorgang betraut sind, nach Arbeitsstunden bezahlt? 7. a) In wie vielen bayerischen Schlachtbetrieben kommt die Betäubungsmethode mit Kohlendioxid zum Einsatz ? b) Wie beurteilt die Staatsregierung die Betäubungsmethode mit Kohlendioxid vor dem Hintergrund, dass auch die EFSA einräumt, die Aversion gegenüber Kohlendioxid in höheren Konzentrationen stelle ein klares Tierschutzproblem dar? c) Wie würde sich der Ersatz von Kohlendioxid durch ein anderes, schonenderes Gas, beispielsweise Argon, für die Betriebe wirtschaftlich auswirken? 8. a) Ist es vonseiten der Staatsregierung vorgesehen, dass die Bevölkerung bei gravierenden Verstößen von Schlachtbetrieben gegen den Tierschutz informiert wird? b) Wenn nein, warum nicht? c) Wenn ja, in welchen Fällen in den letzten 10 Jahren wurde die Bevölkerung informiert? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 31.08.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wie folgt beantwortet: 1. a) Seit wann sind der Staatsregierung die Ergebnisse der oben genannten Studie bekannt? Der Endbericht zur Studie „Vergleichende Überprüfung des Tierschutzes in Schlachthöfen anhand rechtlicher Vorgaben und fachlicher Leitparameter“ wurde dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im November 2015 zugeleitet. Die Veröffentlichung der Dissertation erfolgte im März 2016. b) Welche konkreten Maßnahmen wurden bei welchen Verstößen eingeleitet, um den aufgezeigten massiven und gravierenden Verstößen gegen den Tierschutz entgegenzuwirken? Tierschutz ist ein hohes Gut mit Verfassungsrang. Die Betriebe stehen hier in einer besonderen Verantwortung. Verstöße gegen Tierschutz und Hygienevorschriften sind nicht hinnehmbar. Durch Anordnungen der zuständigen Behörden vor Ort wurden die Mängel behoben, beispielsweise durch bauliche Veränderungen, Schulungen des Personals, technische Anpassungen von Geräteeinstellungen, Wartungen bzw. Neuanschaffung von Geräten und Änderungen in Betriebsabläufen. c) Welche weiteren konkreten Maßnahmen sind geplant , um die aufgezeigten Missstände abzustellen ? In den von der Studie umfassten Betrieben fanden Nachkontrollen durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden sowie die für die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung zuständigen Regierungen statt. Weitere Nachkontrollen sind geplant. Die Schlachtbetriebe stehen in der Pflicht, den Tierschutz nach den gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten. Durch betriebliche Eigenkontrolle müssen Mängel erkannt und umgehend abgestellt werden. Die Staatsregierung hat bereits Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes in Schlachthöfen ergriffen. Im Hinblick auf die Verbesserung des Tierschutzes wurde das Gespräch mit der bayerischen Schlachtwirtschaft aufgenommen. Im Juli 2016 wurde eine Tierschutzfachtagung für alle größeren Schlachtunternehmer durchgeführt, bei der die Unternehmer nachdrücklich auf ihre Verpflichtung zur Sicherstellung des Tierschutzes hingewiesen wurden. Im Juni 2016 hat das StMUV eine Dienstbesprechung mit den Aufsichtsbehörden und zuständigen Kontrollbehörden vor Ort speziell zum Tierschutz in Schlachthöfen durchgeführt. Für amtliche Tierärzte werden seit Juni 2016 spezielle zweitägige Fortbildungen zum Thema Tierschutz bei der Schlachtung durchgeführt. In bayerischen Schlachthöfen wurden durch das LGL bereits in den Jahren 2014 und 2015 Schwerpunktkontrollen durchgeführt. Das LGL wurde mit weiteren Sonderkontrollen in Schlachtbetrieben beauftragt. Ein Schwerpunkt wird dabei auf den betrieblichen Eigenkontrollpflichten liegen. 2. a) Wie viele Schlachtbetriebe gibt es derzeit in Bayern , die Schweine, Rinder oder beide Tiere schlachten (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirk, Schlachttieren und Größe des Schlachtbetriebs)? Alle Schlachtbetriebe sind zugelassen. Betriebe, die zugelassen sind, werden auf der Homepage des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter http:// apps2.bvl.bund.de/bltu/app/process/bvl-btl_p_veroeffentli chung?execution=e1s2 veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthält die jeweils von der Zulassung erfassten Tierarten. Es sind alle Betriebe in Deutschland erfasst. Eine Filterung ist nach Schlachtbetrieben und nach Bundesländern möglich . Im Übrigen wird auf die Landtags-Drucksache 17/4261 verwiesen. Gravierende Änderungen im Bereich der zugelassenen Schlachtbetriebe haben sich in den letzten Jahren nicht ergeben. b) Wie viele Amtstierärzte/Veterinäre sind für die Kontrollen an den bayerischen Schlachthöfen, die oben genannte Tiere schlachten, zuständig (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirk)? Die Zuteilung der Kontrollaufgaben an die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte, wie z. B. die Kontrolle des Tierschutzes, erfolgt durch die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde . Drucksache 17/12871 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 An den Landratsämtern und kreisfreien Städten stellt sich die Situation der Amtstierärzte aufgeteilt nach Regierungsbezirken zum 01.01.2016 folgendermaßen dar: Oberbayern 98,6 Niederbayern 40,0 Oberpfalz 31,8 Oberfranken 34,9 Mittelfranken 36,5 Unterfranken 31,0 Schwaben 48,8 c) Wie viele amtliche Tierärzte sind für die Kontrollen an den bayerischen Schlachthöfen, die oben genannte Tiere schlachten, zuständig (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirk)? Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sind in den Landkreisen und kreisfreien Städten angestellt. Zum 01.01.2016 war nach unserem aktuellen Kenntnisstand folgende Anzahl von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten in Bayern aufgeteilt nach Regierungsbezirken beschäftigt: Oberbayern 214 Niederbayern 127 Oberpfalz 78 Oberfranken 70 Mittelfranken 103 Unterfranken 65 Schwaben 152 3. a) Welche Schlachtbetriebe werden einer umfassenden Kontrolle anhand der Formblätter des QMS unterzogen? b) In welchen Zeitabständen werden Schlachtbetriebe dieser Kontrolle unterworfen? Jeder Schlachtbetrieb ist grundsätzlich mindestens einmal jährlich sowie bei tierschutzrelevanten Vorkommnissen zusätzlich anlassbezogen auf die Einhaltung aller tierschutzrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Zusätzlich zu den Voll- und Anlasskontrollen ist während jeder Schlachttierund Fleischuntersuchung auf Tierschutzmängel am Tier bzw. Tierkörper zu achten. In großen Schlachtbetrieben ist arbeitstäglich eine tierschutzrechtliche Kontrolle durchzuführen . c) Hält die Staatsregierung die Anzahl und Effektivität der erfolgten Kontrollen an den Schlachthöfen angesichts der Ergebnisse der Studie für ausreichend ? Die Schlachthofunternehmer stehen in der Pflicht, den Tierschutz nach den gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten . Dies ist durch eine strenge und konsequente Kontrolle durch die Behörden vor Ort sicherzustellen. Zukünftig wird sich die amtliche Kontrolle verstärkt auch auf die Eigenkontrolle der Unternehmer ausrichten. 4. a) In wie vielen bayerischen Schlachtbetrieben gibt es einen nach den rechtlichen Vorgaben benannten Tierschutzbeauftragten mit den dazu erforderlichen Fachkenntnissen? b) In wie vielen bayerischen Schlachtbetrieben gibt es keinen nach den rechtlichen Vorgaben benannten Tierschutzbeauftragten mit den dazu erforderlichen Fachkenntnissen? Schlachtbetriebe, die jährlich mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel schlachten, müssen einen Tierschutzbeauftragten benennen. Dieser muss über einen Sachkundenachweis verfügen, der alle Tätigkeiten umfasst, für die er zuständig ist. Dies betrifft derzeit 63 Schlachtbetriebe. Der Staatsregierung liegen keine Informationen vor, nachdem derzeit Tierschutzbeauftragte ohne entsprechende Sachkundenachweise tätig wären. c) Wie wird sichergestellt und überprüft, dass entsprechende Fachkenntnisse für die Aufgabe als Tierschutzbeauftragter vorliegen? Der Tierschutzbeauftragte weist seine Sachkunde durch einen amtlichen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung nach. Die Kontrolle obliegt den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden. 5. a) Wie wird sichergestellt und überprüft, dass nach den rechtlichen Vorgaben ein Sachkundenachweis für alle Tätigkeiten mit lebenden Tieren, insbesondere für die Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung und für die Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung bei allen Personen, die mit diesen Aufgaben betraut sind, vorliegt? Der Schlachtunternehmer hat sicherzustellen, dass nur Personen mit diesen Tätigkeiten beauftragt werden, die einen behördlichen Sachkundenachweis vorweisen können. Die Kontrolle obliegt den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden . b) Was geschieht, wenn ein erforderlicher Sachkundenachweis nicht vorliegt? Der amtliche Sachkundenachweis ist Voraussetzung für eine Tätigkeit mit lebenden Tieren im Schlachthof. c) Mit welchen Sanktionen hat ein Betrieb zu rechnen , der Personal in den oben beschriebenen Tätigkeiten ohne Sachkundenachweis oder Tierschutzbeauftragte ohne erforderliche Fachkenntnisse beschäftigt? Es handelt sich um eine mit einem Bußgeld bewehrte Ordnungswidrigkeit . 6. a) Wie wird sichergestellt und überprüft, dass nur fachkundiges und geschultes Personal den Betäubungsvorgang vornimmt? Die behördliche Kontrolle erfolgt zum einen durch die Überprüfung des Vorliegens eines entsprechenden amtlichen Sachkundenachweises und zum anderen durch die Überwachung des tatsächlichen Vorgehens während der Durchführung der Tätigkeit. b) In wie vielen bayerischen Schlachtbetrieben werden regelmäßige Pausen oder Personalwechsel in regelmäßigen Abständen bei den Personen ermöglicht , die mit dem Betäubungsvorgang betraut sind? Zu der Frage, ob über die im Arbeitszeitgesetz geregelten Arbeitszeitgrenzen und Pausenregelungen hinaus weitere regelmäßige Pausen oder Personalwechsel ermöglicht werden , liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12871 c) In wie vielen bayerischen Schlachtbetrieben werden Personen, die mit dem Betäubungsvorgang betraut sind, nach Arbeitsstunden bezahlt? Zu dieser Frage liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. 7. a) In wie vielen bayerischen Schlachtbetrieben kommt die Betäubungsmethode mit Kohlendioxid zum Einsatz? In Bayern betäuben vier Schlachtbetriebe Schweine und zwei Schlachtbetriebe Geflügel mit Kohlendioxid. b) Wie beurteilt die Staatsregierung die Betäubungsmethode mit Kohlendioxid vor dem Hintergrund, dass auch die EFSA einräumt, die Aversion gegenüber Kohlendioxid in höheren Konzentrationen stelle ein klares Tierschutzproblem dar? Die Betäubung von Schweinen und Geflügel mit Kohlendioxid ist nach den tierschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Einhaltung bestimmter Parameter zulässig. Seit mehreren Jahren wird nach Alternativen zum Kohlendioxid geforscht. Derzeit stehen aber noch keine praxistauglichen Alternativverfahren zur Verfügung. Das Kohlendioxidbetäubungsverfahren hat den Vorteil gegenüber anderen zulässigen Betäubungsverfahren, dass die Tiere, die Gruppentiere sind, zur Betäubung in Gruppen ruhiggestellt werden können . c) Wie würde sich der Ersatz von Kohlendioxid durch ein anderes, schonenderes Gas, beispielsweise Argon, für die Betriebe wirtschaftlich auswirken? Derzeit sind noch keine technischen Anlagen für alternative Gase auf dem Markt, weshalb auch keine belastbaren Daten zu den wirtschaftlichen Auswirkungen verfügbar sind. 8. a) Ist es vonseiten der Staatsregierung vorgesehen, dass die Bevölkerung bei gravierenden Verstößen von Schlachtbetrieben gegen den Tierschutz informiert wird? b) Wenn nein, warum nicht? Verstöße von Schlachtbetrieben gegen das Tierschutzrecht werden von den hierfür zuständigen Behörden abgestellt und geahndet. Eine aktive Information der Öffentlichkeit durch die Behörden ist im geltenden Recht des Bundes nicht vorgesehen und daher für die Landesbehörden nicht zulässig. Für eine entsprechende Änderung der Regelungen wäre der Bundesgesetzgeber zuständig. c) Wenn ja, in welchen Fällen in den letzten 10 Jahren wurde die Bevölkerung informiert? Entfällt.