Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian von Brunn SPD vom 08.07.2016 Grün in der Stadt in Bayern Grün in der Großstadt verbessert nicht nur das subjektive Wohlbefinden der Bewohner und Bewohnerinnen. Gerade aufgrund der Folgen des Klimawandels, dem damit verbundenen deutlichen Temperaturanstieg und seinen Auswirkungen , ist Grün in der Stadt für ein gutes Stadtklima und damit für die Gesundheit der Bürger und Bürgerinnen von großer Bedeutung. Pflanzen wirken unter anderem als Feinstaubfilter , speichern Kohlendioxid und sorgen für Abkühlung und Frischluft. Eine Steigerung der Grünbedeckung in den Städten kann die Folgen des Klimawandels für deren Bewohner deutlich mildern. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie hoch ist der Anteil der Grünbedeckung in den einzelnen Großstädten in Bayern (bitte um Nennung der Art: Dachbegrünung, Parks, Stadtwald? b) Wie hat sich dieser in den letzten fünf Jahren verändert ? c) Wie viel Fläche wurde neu versiegelt oder wurde entsiegelt ? 2. a) Mit welchen Programmen fördert die Staatsregierung die ökologische und nachhaltige Entwicklung von Grün und Natur in der Stadt? b) Welche konkreten Projekte werden durch die o. g. Programme gefördert (bitte um Angabe der Stadt, des Projekts und der Förderhöhe)? c) Mit welchen Programmen, die Vorbildcharakter haben könnten, fördern bayerische Kommunen nach Kenntnis der Staatsregierung die Entwicklung von Grün und Natur in der Stadt (bitte um Angabe der Städte und Projekte)? 3. a) Wie setzt die Staatsregierung die aktuelle Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Städtebauförderung in Hinblick auf die Bedeutung von Grünflächen um? b) Warum wird bei den Förderschwerpunkten für städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen des Bayerischen Innenministeriums die Thematik „Stadtnatur“ nicht aufgeführt ? c) Plant die Staatsregierung, dies zu ändern? 4. a) Wie wird bzw. wurde bei den Bauvorhaben der Staatsregierung der Aspekt der Förderung der Stadtnatur berücksichtigt (bitte um Nennung der konkreten Vorhaben und Maßnahmen)? b) Welche Projekte zur Verbesserung der Stadtnatur wurden im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Soziale Stadt“ in Bayern gefördert? c) Inwieweit werden Klima- und Lufthygienekarten als Hilfsmittel in der Bauleitplanung, so wie in Baden- Württemberg, in Bayern eingesetzt? 5. a) (Bezug nehmend auf Frage 4 c) Werden die Kommunen hierüber informiert und darin unterstützt? b) Was folgen für Konsequenzen aus den Kenntnissen, wo die Kaltluftleitbahnen, Kaltluftlieferflächen, Flurwindrichtungen , Strömungssysteme, Flächen mit Luftaustauschpotenzial sind? c) Plant die Staatsregierung z. B. gesetzliche Regelungen , die verhindern können, dass diese zugebaut werden ? 6. a) Welche Maßnahmen zum Baumschutz in bayerischen Städten gibt es? b) Wie wirksam sind diese Maßnahmen nach Ansicht der Staatsregierung (bitte mit Belegung der Wirksamkeit durch konkrete Zahlen)? c) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, den Baumschutz in bayerischen Städten zu verbessern (z. B. Verankerung einer gesetzlichen Regelung in der BayBO, Verpflichtung zum digitalen Baumkataster)? 7. a) Wie wird durch die Staatsregierung sichergestellt, dass das durchaus sinnvollen Ziel der Nachverdichtung, seit der Änderung der BayBO 2005, mit der Notwendigkeit der Stadtbegrünung vereint werden kann? b) Warum gibt es in der Bayerischen Bauordnung (Bay- BO) keine Ermächtigungsgrundlage für Gemeinden zur Regelung der Begrünung von baulichen Anlagen (z. B. Dach- und Fassadenbegrünung), wie in zahlreichen anderen Bundesländern? c) Plant die Staatsregierung diesbezüglich eine Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO)? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 28.08.2016 Im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Umwelt und Verbraucherschutz wird die Schriftliche Anfrage wie folgt beantwortet: Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 11.11.2016 17/12878 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12878 1. a) Wie hoch ist der Anteil der Grünbedeckung in den einzelnen Großstädten in Bayern (bitte um Nennung der Art: Dachbegrünung, Parks, Stadtwald? Wie hoch ist der Anteil der Grünbedeckung in den einzelnen Großstädten in Bayern (Bitte um Nennung der Art: Dachbegrünung , Parks, Stadtwald…), Die Staatregierung erhebt Daten über die Grünbedeckung in Großstädten nicht. Eine Beantwortung der Frage wäre mit einem nicht vertretbaren Ermittlungsaufwand nicht nur innerhalb der Staatsregierung, sondern insbesondere auch bei den betroffenen Städten verbunden. b) Wie hat sich dieser in den letzten fünf Jahren verändert ? Siehe Antwort zu Frage 1a. c) Wie viel Fläche wurde neu versiegelt oder wurde entsiegelt? Die tatsächlich versiegelten oder entsiegelten Flächen werden von der Staatsregierung nicht erfasst. Eine Ermittlung bei den Gemeinden wäre mit einem nicht vertretbaren Aufwand verbunden. 2. a) Mit welchen Programmen fördert die Staatsregierung die ökologische und nachhaltige Entwicklung von Grün und Natur in der Stadt? Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unterstützt nach den Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung, von Unterkunftshäusern und von Grün- und Erholungsanlagen – FöR-WaGa – vom 24.04.2014 (AllMBl 2014, S. 315) Investitionen von Kommunen zur Errichtung vorbildlicher, dauerhafter Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich aus Anlass der Durchführung einer Landesgartenschau oder einer Veranstaltung „Natur in der Stadt/Gemeinde“ (Regionalgartenschauen). Im Rahmen städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen unterstützt der Freistaat die bayerischen Städte und Gemeinden mit Städtebauförderungsmitteln auch bei der Gestaltung ihrer Frei- und Grünflächen. Ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes Handlungskonzept , das in der Regel auch Themen wie Grün-, Erholungs- und Freizeitflächen behandelt, ist in der Städtebauförderung Fördervoraussetzung. b) Welche konkreten Projekte werden durch die o.g. Programme gefördert (bitte um Angabe der Stadt, des Projekts und der Förderhöhe)? Von 1980 bis 2016 wurden kommunale Investitionen bei 18 Landesgartenschauen und 10 Regionalgartenschauen gefördert . Aktuelle Projekte: • Stadt Bayreuth, Investitionen aus Anlass der Landesgartenschau 2016, Max. Förderung: Mittel Freistaat Bayern i. H. v. 2,88 Mio. Euro und EU-Mittel i. H. v. 2,88 Mio. Euro nach dem Operationellen Programm des EFRE im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (IWB)“ 2014–2020; • Stadt Pfaffenhofen, Investitionen aus Anlass der Regionalgartenschau „Natur in Pfaffenhofen 2017“, Max. Förderung : Mittel Freistaat Bayern i. H. v. 1,28 Mio. Euro und EU-Mittel i. H. v. 1,28 Mio. Euro nach o. g. IWB-Programm . Im Übrigen ist die Darstellung geförderter Projekte mit einem erheblichen, im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage nicht leistbaren Ermittlungsaufwand verbunden , sodass von einer detaillierten Darstellung abgesehen wird. c) Mit welchen Programmen, die Vorbildcharakter haben könnten, fördern bayerische Kommunen nach Kenntnis der Staatsregierung die Entwicklung von Grün und Natur in der Stadt (bitte um Angabe der Städte und Projekte)? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. 3. a) Wie setzt die Staatsregierung die aktuelle Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Städtebauförderung in Hinblick auf die Bedeutung von Grünflächen um) b) warum wird bei den Förderschwerpunkten für städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen des Bayerischen Innenministeriums die Thematik „Stadtnatur “ nicht aufgeführt? c) Plant die Staatsregierung, dies zu ändern? Die drei Fragen werden zusammen beantwortet: Bund und Freistaat Bayern unterstreichen in der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2016 „die Bedeutung von Grün- und Freiräumen in den Städten und Gemeinden für den Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz, die biologische Vielfalt, die Gesundheit und den sozialen Zusammenhalt in Stadtquartieren“. Die Bedeutung von Grün- und Freiräumen in den Städten und Gemeinden ist darüber hinaus bereits seit Jahren als übergreifendes Handlungsfeld in den bayerischen Städtebauförderungsrichtlinien enthalten. Unter Punkt 1.2, Förderschwerpunkte der Städtebauförderungsrichtlinien, sind explizit die Belange der Ökologie enthalten. Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raums und zur Schaffung von mehr Grün sind in den meisten Erneuerungsgebieten selbstverständlich. Daher sind darüber hinausgehende Regelungen nicht notwendig. Es ist ein Ziel der Städtebauförderung in Bayern, die Zentren in Stadt und Land aufzuwerten und weiterzuentwickeln. Daher ist eine einseitige Fokussierung auf „Stadtnatur“ nicht angezeigt. Die Dokumentation zum letzten Bayerischen Landeswettbewerb „Modellhafte Stadt- und Ortssanierung: Lebensräume für die Bürger“ stellt Projekte aus ganz Bayern vor, die für ihre beispielhafte Frei- und Grünflächengestaltung ausgezeichnet wurden. Die Dokumentation kann im Bestellportal der Staatsregierung, www.bestellen.bayern.de, unter der Rubrik Inneres, Bau und Verkehr/Bauen und Wohnen bestellt bzw. heruntergeladen werden. 4. a) Wie wird bzw. wurde bei den Bauvorhaben der Staatsregierung der Aspekt der Förderung der Stadtnatur berücksichtigt (bitte um Nennung der konkreten Vorhaben und Maßnahmen)? Bei staatlichen Baumaßnahmen wird der Förderung der Stadtnatur im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Rechnung getragen. Die Ziele der örtlichen Bauleitplanung, insbesondere im Grünordnungsplan, oder Auflagen der Naturschutzbehörden werden bei staatlichen Bauvorhaben regelmäßig umgesetzt. In der Staatsbauverwaltung sind zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft Fachsachgebiete für Freianlagenplanung oder Landschaftsplanung in verschiedenen Organisationsformen eingerichtet, die bereits bei der Grundlagenermittlung von Drucksache 17/12878 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 staatlichen Projekten, bei der Einschaltung und Begleitung von Freianlagenplanern und Gutachtern, bis hin zur Formulierung von Wettbewerbskriterien an einer optimalen ökologischen und stadtökologischen Lösung von Planungsaufgaben mitwirken. Eine Nennung der zahlreichen betroffenen Baumaßnahmen würde einen unvertretbaren Aufwand verursachen. b) Welche Projekte zur Verbesserung der Stadtnatur wurden im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Soziale Stadt“ in Bayern gefördert? Die Erfahrung aus fast zwei Jahrzehnten im Bund-Länder- Städtebauförderungsprogramm Soziale Stadt zeigt, dass Sanierungsgebiete mit sozialen Missständen oft auch einen Mangel an Grün- und Aufenthaltsflächen aufweisen. Die Aufwertung von Wohnumfeld und Grünverbindungen und die Schaffung von sozialen Treffpunkten im öffentlichen Raum bilden daher einen wesentlichen Handlungsansatz in der Sozialen Stadt. Dabei wirkt die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere von Jugendlichen, an Planung und Umsetzung identitätsstiftend und trägt so wesentlich zum Erfolg der Stadtsanierung bei. Hierzu zählen beispielsweise auch ehemalige Brachflächen, die zusammen mit Jugendlichen zu Grünflächen und Skaterparks umgebaut wurden. Seit Beginn des Programms Soziale Stadt wurden im Freistaat 144 Maßnahmengebiete in 106 Städten und Gemeinden unterstützt. Vor dem Hintergrund des hohen Erhebungsaufwands bei den Regierungen als den zuständigen Bewilligungsstellen wurde auf die Darstellung aller Einzelprojekte in den Maßnahmengebieten verzichtet. c) Inwieweit werden Klima- und Lufthygienekarten als Hilfsmittel in der Bauleitplanung, so wie in Baden -Württemberg, in Bayern eingesetzt? Statt der o. g. Klima- und Lufthygienekarten in Baden-Württemberg werden in Bayern sog. Luftreinhaltepläne (insgesamt 17) angewandt. Die auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruhende Verordnung über Luftqualitätsstan- dards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) legt für verschiedene Luftschadstoffe Immissionsgrenzwerte und Zielwerte fest. Bei ihrer Überschreitung oder der Gefahr ihrer Überschreitung sind gem. § 47 Abs. 1 und 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Luftreinhaltepläne bzw. Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen , um die Einhaltung dieser Werte zu erreichen. Dazu werden die lufthygienische Situation analysiert sowie alle in Betracht kommenden Maßnahmen geprüft und im Luftreinhalteplan bzw. im Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen diejenigen festgelegt, die geeignet und verhältnismäßig sind. Die in den Luftreinhalteplänen bzw. den Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen enthaltenen planungsrechtlichen Festlegungen sind bei Planungen zu berücksichtigen (§§ 47 Abs. 6 Satz 2, 47d Abs. 6 BImSchG). Dies geschieht in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g, § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches – BauGB). 5. a) (Bezug nehmend auf Frage 4 c) Werden die Kommunen hierüber informiert und darin unterstützt? Die in 4 c) getroffenen Aussagen sind in den Planungshilfen für die Bauleitplanung enthalten. Diese werden von der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr herausgegeben und regelmäßig in Abstimmung mit den von der Bauleitplanung der Kommunen betroffenen Ressorts fortgeschrieben und allen bayerischen Kommunen zur Verfügung gestellt. b) Was folgen für Konsequenzen aus den Kenntnissen , wo die Kaltluftleitbahnen, Kaltluftlieferflächen , Flurwindrichtungen, Strömungssysteme, Flächen mit Luftaustauschpotenzial sind? Das Bayerische Landesamt für Umwelt erstellt derzeit in Kooperation mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) eine kartographische Auswertung zum Schutzgut Klima und Luft als Teil der Landschaftsrahmenplanung . Die Auswertung soll insbesondere die Produktions- und Transportfunktion der Landschaft von Kalt- und Frischluft zum Gegenstand haben. Diese Auswertungen können dann in die derzeit zur Überarbeitung anstehenden Regionalpläne einfließen. Konsequenzen aus den in Frage 5 b) genannten Kenntnissen haben bereits eine Umsetzung im Landesentwicklungsplan Bayern 2013 (LEP) gefunden. Insofern werden beide Fragen (5 b und 5 c) in der Beantwortung zusammengefasst . Gemäß LEP sollen in allen Teilräumen, insbesondere in verdichteten Räumen, klimarelevante Freiflächen, wie Kaltluftentstehungsgebiete und Frischluftschneisen, von Bebauung freigehalten werden. Ziel ist es, einen möglichst ungehinderten Luftaustausch mit der freien Landschaft zu gewährleisten, ein gesundes Klima im Siedlungsbereich zu erhalten, die Aufheizung der Luft zu vermindern, einem gesundheitsgefährdenden Hitzestress vorzubeugen sowie Luftverunreinigungen abzubauen. Hierzu wird die Regionalplanung beauftragt, insbesondere regionale Grünzüge zur Gliederung der Siedlungsräume, zur Verbesserung des Bioklimas oder zur Erholungsvorsorge in den Regionalplänen festzulegen. In diesen Grünzügen sind Planungen und Maßnahmen, die die jeweiligen Funktionen beeinträchtigen, unzulässig (LEP 1.3.2, 7.1.4). c) Plant die Staatsregierung z. B. gesetzliche Regelungen , die verhindern können, dass diese zugebaut werden? Siehe Antwort zu Frage 5 b. 6. a) Welche Maßnahmen zum Baumschutz in bayerischen Städten gibt es? Gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) haben die Kommunen die Möglichkeit, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Baumschutzverordnungen zu erlassen. Die Kommunen entscheiden eigenverantwortlich und auf der Grundlage der konkreten örtlichen Gegebenheiten , ob sie von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen. b) Wie wirksam sind diese Maßnahmen nach Ansicht der Staatsregierung (bitte mit Belegung der Wirksamkeit durch konkrete Zahlen)? Da es sich um eine eigenverantwortliche kommunale Entscheidung handelt, werden von der Staatsregierung keine Daten darüber erhoben, wie viel bzw. welche Kommunen Baumschutzverordnungen erlassen haben oder wie sich deren Wirksamkeit darstellt. Generell kann davon ausgegangen werden, dass von einer Durchgrünung bebauter Bereiche positive Wirkungen wie insbesondere Belebung und Pflege des Ortsbildes, Verbesserung des Stadtklimas, Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12878 Milderung des Lärms oder Reinhaltung der Luft ausgehen, die auch den dort lebenden Menschen zugutekommen. Baumschutzverordnungen tragen dazu bei, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch im besiedelten Bereich verwirklicht werden. Bäume, die nicht unmittelbar durch Baumaßnahmen betroffen sind, können auf rechtlich einwandfreier Grundlage erhalten bleiben. c) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, den Baumschutz in bayerischen Städten zu verbessern (z. B. Verankerung einer gesetzlichen Regelung in der BayBO, Verpflichtung zum digitalen Baumkataster)? In Bayern besteht bereits seit 1973 eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Baumschutzverordnungen. Weitere gesetzliche Regelungen sind nicht geplant. 7. a) Wie wird durch die Staatsregierung sichergestellt, dass das durchaus sinnvollen Ziel der Nachverdichtung , seit der Änderung der BayBO 2005, mit der Notwendigkeit der Stadtbegrünung vereint werden kann? Die Bayerische Bauordnung (BayBO) wurde in den vergangenen Jahren wie folgt geändert: – Zum 01.01.1998 durch das zweite Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren vom 26.07.1997 (GVBl. S. 323), – zum 01.01.2008 durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz vom 24.07.2007 (GVBl. S. 499), – weitere Änderungen erfolgten im Juli 2008, Mai 2009 und zum 01.01.2013. Eine Änderung im Jahr 2005, wie sie die Fragestellung impliziert , ist nicht erfolgt. Eine Beantwortung der Frage ist deshalb nicht möglich. Im Übrigen ist die Problematik der Nachverdichtung primär im Bauplanungsrecht angesiedelt, das in die Zuständigkeit des Bundes fällt. b) Warum gibt es in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keine Ermächtigungsgrundlage für Gemeinden zur Regelung der Begrünung von baulichen Anlagen (z. B. Dach- und Fassadenbegrünung ), wie in zahlreichen anderen Bundesländern? Art. 81 BayBO richtet sich an die Gemeinden und ermächtigt sie u. a. zum Erlass sog. Ortsgestaltungssatzungen. § 86 Nr. 7 der Musterbauordnung (MBO) sieht eine an die Gemeinden gerichtete Ermächtigung zum Erlass von Satzungen vor, die die Begrünung baulicher Anlagen regeln. Die Bayerische Bauordnung enthält eine solche der MBO entsprechende Regelung nicht. Sie geht davon aus, dass die Begrünung baulicher Anlagen auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB in Bebauungsplänen geregelt werden kann. Gleichwohl ist die Aufnahme einer der in diesem Punkt der MBO entsprechenden Ermächtigung aus Gründen der Ortsgestaltung in die BayBO möglich. Die Landeshauptstadt München hat einen entsprechenden Wunsch an das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr herangetragen. c) Plant die Staatsregierung diesbezüglich eine Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO)? Die Staatsregierung hat der Landeshauptstadt München zugesichert, die Aufnahme einer in § 86 Abs. 1 Nr. 7 MBO entsprechenden Regelung in die BayBO zu prüfen. Eine Aufnahme der Regelung aus ortsgestalterischen Gründen ist möglich. Mit einem im Laufe des Jahres zu erarbeitenden Gesetzentwurf zur Anpassung der BayBO an europarechtliche Vorgaben im Bauproduktenrecht ist beabsichtigt, dem Landtag eine entsprechende Änderung vorzuschlagen.