Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Inge Aures SPD vom 02.08.2016 Voraussetzungen für den Betrieb/Unterhalt eines musischen Gymnasiums in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Was sind die elementaren Voraussetzungen für den Betrieb /Unterhalt eines musischen Gymnasiums räumlicher, baulicher und finanzieller Art? 2. Wenn ein musisches Gymnasium über eine Theaterklasse verfügt, welche Voraussetzungen muss es dann für den dauerhaften Bestand dieser Klasse vorhalten (z. B. qualifiziertes Lehrpersonal, Vorhandensein von genügend Instrumenten, geeignete Örtlichkeit für regelmäßige Übung und Auftritte, z. B. eine Theaterbühne)? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 01.09.2016 Zu 1.: Die Einrichtung einer musischen Ausbildungsrichtung an staatlichen Gymnasien setzt zunächst, wie bei allen anderen Ausbildungsrichtungen, einen Antrag der Schulleitung, der mit den schulischen Gremien und dem Sachaufwandsträger abgestimmt ist, voraus. Eine Genehmigung durch das Staatsministerium kann erfolgen, wenn u. a. der zuständige Ministerialbeauftragte keine nachteiligen Auswirkungen auf benachbarte Schulen feststellt. Die dem Unterricht dienenden Räume, Anlagen und sonstigen Einrichtungen müssen hinsichtlich Größe, baulicher Beschaffenheit und Ausstattung die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleisten (Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG). Die zuständigen kommunalen Körperschaften tragen den Schulaufwand und damit die Verantwortung dafür (Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz – BaySchFG). Die Schulbauverordnung listet die dafür zweckmäßige Raumausstattung auf. Bei der Einrichtung einer musischen Ausbildungsrichtung wird es zweckmäßig sein, dass die Schule über folgende Ausstattung verfügt: • Räume für den verpflichtenden Instrumentalunterricht, der in Kleingruppen (in der Regel mit 2 bis 3 Schülerinnen bzw. Schülern) stattfindet. Wie viele Räume eine Schule braucht, hängt zum einen von der Zahl der Schüler und Klassen im musischen Zweig ab, zum anderen von der Organisation des Instrumentalunterrichts . Wenn dieser in den regulären Stundenplan eingebaut wird, werden in der Regel mehr Räume benötigt, als wenn der Instrumentalunterricht auf den Nachmittag verlegt wird. Es liegt in der Verantwortung der Schulen und ihrer Sachaufwandsträger, den Bedarf in Abhängigkeit von der Schülerzahl und den organisatorischen Rahmenbedingungen zu ermitteln und ggf. über die nötigen Investitionen zu entscheiden. • Räume für die Ensembles (Chöre, Orchester) zu Übungsund Aufführungszwecken Diese sind in der Regel an den Schulen vorhanden. • Instrumente Nach Auffassung des Staatsministeriums sollten die Instrumentalzimmer mit einem Klavier ausgestattet sein (zum Vorspiel, zu Übungszwecken oder zur Begleitung durch die Instrumentallehrkraft). Darüber hinaus hat die Schule zu entscheiden, für welche Instrumente sie regulären Instrumentalunterricht oder auch Wahlunterricht anbietet . Dabei muss sich die Schule zunächst an dem vom Staatsministerium festgelegten Katalog an möglichen Pflichtinstrumenten orientieren (KMS vom 03.03.2009, Nr. III.2-5 S 5400.12–6.16060). In den schulischen Gremien ist zu entscheiden, wie viele Instrumente die Schule für Schülerinnen und Schüler vorhält, die sich kein eigenes Instrument kaufen möchten bzw. können. Die Schule wird auch prüfen müssen, welche weiteren Instrumente sie für Wahlunterricht bzw. für Orchester oder andere Ensembles , die sie nach ihrem Konzept einrichten will, benötigt . Dabei ist an seltenere Instrumente zu denken, die von den Schülerinnen und Schülern häufig nicht selbst gekauft oder nicht transportiert werden können (z. B. Orgel , Schlaginstrumente). So gilt auch hier, dass über die Ausstattung an Instrumenten nur von den Schulen mit ihren Sachaufwandsträgern entschieden werden kann. Da alle diese Entscheidungen von den Schulen und ihren Sachaufwandsträgern in Abhängigkeit von der Schülerzahl, den schulspezifischen Konzepten und der bereits vorhandenen Infrastruktur zu treffen sind, kann die Frage nach den notwendigen finanziellen Aufwendungen von hier aus nicht allgemein beantwortet werden. Die personellen Mehraufwendungen für die musische Ausbildungsrichtung an staatlichen Gymnasien werden vom Staatsministerium getragen (Budgetzuschläge für Instrumentalunterricht und zusätzlichen Wahlunterricht wie Chöre und Orchester). Zu 2.: Die Einrichtung einer Theaterklasse liegt, wie dies auch bei anderen Maßnahmen zur Ausgestaltung des vorhandenen Schulprofils der Fall ist, in der pädagogischen Verantwortung der einzelnen Schule. Vorgaben seitens des Staatsmi- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.10.2016 17/12880 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12880 nisteriums existieren nicht, auch nicht hinsichtlich baulicher bzw. personeller Voraussetzungen. Ob geeignete Lehrkräfte und Räume zur Verfügung stehen, kann nur die Schule vor Ort prüfen. Es gibt diesbezüglich auch keine Unterschiede zwischen Theaterklassen an musischen und anderen Ausbildungsrichtungen . Das Staatsministerium hat aufgrund der vermehrten Nachfrage nach Einrichtung von Theaterklassen für alle Schularten in Bayern das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) beauftragt, eine Handreichung für die Einrichtung einer Theaterklasse zu erstellen. Diese Handreichung enthält Empfehlungen und Tipps für die Praxis , aber keine Vorschriften. Sie wird den Schulen voraussichtlich noch im Schuljahr 2016/17 zur Verfügung stehen.