Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 01.08.2016 Vorgaben von Art, Größe und Ausstattung von Erstaufnahmeeinrichtungen Ich frage die Staatsregierung: 1. Sind die seit dem 01.04.2010 in Bayern existierenden sogenannten Leitlinien zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber immer noch gültig (in ihrer ursprünglichen Form) oder wurden inzwischen schon Änderungen/Anpassungen vorgenommen ? Wenn ja, welche? 2. Sind in nächster Zeit Änderungen/Anpassungen geplant? Wenn ja, wann und in welcher Weise? 3. In welchen Erstaufnahmeeinrichtungen in Bayern gelten diese Richtlinien? 4. Gibt es auch für Erstaufnahmeeinrichtungen analoge Richtlinien, Vorgaben zu Art, Größe und Ausstattung? Wenn ja, welche? 5. Wenn die Antworten zu den Fragen 1–4 nein lauten, welche allgemeinen Vorgaben gibt es dann für Erstaufnahmeeinrichtungen ? 6. Wenn bei 5. nein, welche Mindeststandards müssen nach Auffassung der Staatsregierung gegeben sein, damit ein menschenwürdiges Leben garantiert wird, und zwar in folgenden Bereichen: • individueller Wohnraum, Mindest-Wohnraum- und Schlaffläche • Höchstzahl von Bewohnern pro Wohneinheit • Grundausstattung eines Raumes • Sanitäreinrichtungen, Gemeinschaftsküchen • Gemeinschaftsräume, Außenanlagen, Funktionsräume , usw.? 7. Inwieweit bzw. in welcher Form gilt bei Erstaufnahmeeinrichtungen das Sachleistungsprinzip bzw. in welchen Erstaufnahmeeinrichtungen gibt es inzwischen wieder Essenspakete (bitte einzeln aufzählen)? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 29.08.2016 1. Sind die seit dem 01.04.2010 in Bayern existierenden sogenannten Leitlinien zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber immer noch gültig (in ihrer ursprünglichen Form) oder wurden inzwischen schon Änderungen/Anpassungen vorgenommen? Wenn ja, welche? 2. Sind in nächster Zeit Änderungen/Anpassungen geplant ? Wenn ja, wann und in welcher Weise? 3. In welchen Erstaufnahmeeinrichtungen in Bayern gelten diese Richtlinien? Die Leitlinien zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber vom 09.04.2010 gelten ausschließlich für Gemeinschaftsunterkünfte. Die Ausgestaltung der in den Leitlinien festgesetzten Parameter zurArt, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften liegt im Ermessen der Regierungen. Die Leitlinien sind seit dem 03.08.2015 außer Vollzug gesetzt. Es sind in nächster Zeit keine Änderungen/Anpassungen geplant. 4. Gibt es auch für Erstaufnahmeeinrichtungen analoge Richtlinien, Vorgaben zu Art, Größe und Ausstattung ? Wenn ja, welche? Nein. Derartige Vorgaben für Erstaufnahmeeinrichtungen sind weder dem Bundesrecht noch dem Landesrecht zu entnehmen. 5. Wenn die Antworten zu den Fragen 1–4 nein lauten, welche allgemeinen Vorgaben gibt es dann für Erstaufnahmeeinrichtungen ? Es gelten die humanitären Standards für Flüchtlinge und Asylsuchende. Diese sind etwa in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention festgehalten. Zudem gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben des Baurechts und des Brandschutzes. 6. Wenn bei 5. nein, welche Mindeststandards müssen nach Auffassung der Staatsregierung gegeben sein, damit ein menschenwürdiges Leben garantiert wird, und zwar in folgenden Bereichen: • individueller Wohnraum, Mindest-Wohnraum- und Schlaffläche • Höchstzahl von Bewohnern pro Wohneinheit • Grundausstattung eines Raumes • Sanitäreinrichtungen, Gemeinschaftsküchen • Gemeinschaftsräume, Außenanlagen, Funktionsräume , usw.? Die Ausgestaltung dieser Parameter liegt im Ermessen der Regierungen. Bundes- oder landesrechtlich sind keine Standards vorgegeben. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 11.11.2016 17/12885 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12885 Bei der Aufnahme von Asylbewerbern steht für die Staatsregierung die Humanität an erster Stelle. Die Menschen, die bei uns Schutz suchen, sollen menschenwürdig untergebracht und versorgt werden. Die Erstaufnahmeeinrichtungen sind dabei die erste Anlaufstelle für Asylbewerber. Letztere sind nicht verpflichtet, länger als maximal sechs Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbleiben (Ausnahmen bestehen nur für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern nach § 47 Abs. 2 des Asylgesetzes – AsylG). Die Bayerische Staatsregierung sorgt für diese Anfangsphase des Ankommens in allen Erstaufnahmeeinrichtungen für ein menschenwürdiges Dasein. Die der Erstaufnahme dienenden Bundeswehrkasernen waren schon vor dieser Verwendung im Rahmen der militärischen Nutzung für den Aufenthalt von Menschen geeignet. Die Staatsregierung ertüchtigt diese Kasernen zusätzlich, um den besonders gelagerten Bedürfnissen der Unterbringung von Asylbewerbern gerecht zu werden. Dazu gehört insbesondere die Einrichtung getrennter Räumlichkeiten für Männer und Frauen, von Spielmöglichkeiten für Kinder sowie die Vorhaltung der medizinischen Versorgung. 7. Inwieweit bzw. in welcher Form gilt bei Erstaufnahmeeinrichtungen das Sachleistungsprinzip bzw. in welchen Erstaufnahmeeinrichtungen gibt es inzwischen wieder Essenspakete (bitte einzeln aufzählen)? Das Sachleistungsprinzip gilt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) für alle Erstaufnahmeeinrichtungen . Der notwendige persönliche Bedarf kann bei unvertretbarem Verwaltungsaufwand grundsätzlich auch durch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Anrechnungen oder von Geldleistungen statt durch Sachleistungen gewährt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 6, 7 AsylbLG). Die Versorgung mit Ernährung wird dabei in allen bayerischen Erstaufnahmeeinrichtungen durch Catering sichergestellt .